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Entkoffeinierter Kaffee: Ist wirklich drin was draufsteht?
Hintergrund
Kaffee gehört zu den beliebtesten Getränken weltweit. Ob als morgendlicher Wachmacher, als Konzentrationsbooster oder als Genussmoment - der koffeinhaltige Kaffeeaufguss ist für viele Menschen in Deutschland aus dem Alltag kaum wegzudenken. In den vergangenen Jahren gewann jedoch auch entkoffeinierter Kaffee zunehmend an Marktbedeutung.
Abbildung 1: Geröstete entkoffeinierte Kaffeebohnen und ein daraus zubereiteter Kaffeeaufguss
Während herkömmliche Kaffeebohnen je nach Sorte meist zwischen 1,0 % und 2,5 % Koffein enthalten, wurde bei entkoffeiniertem Kaffee bzw. Instantkaffee ca. 90 % - 95 % des enthaltenen Koffeins mittels verschiedener Verfahren entfernt. Dadurch kann entkoffeinierter Kaffee insbesondere für Schwangere und Stillende, Menschen mit Koffeinempfindlichkeit oder Personen, die ihren Koffeinkonsum aus anderen Gründen einschränken möchten, eine ideale Alternative zu herkömmlichem Kaffee darstellen.
Laut den Vorgaben der Kaffeeverordnung (KaffeeVO) darf ein als „entkoffeiniert“ gekennzeichneter Kaffee höchstens 1 g (0,1 %) und ein als „entkoffeiniert“ gekennzeichneter Instantkaffee maximal 3 g (0,3 %) Koffein pro Kilogramm Trockenmasse (TM) enthalten. Außerdem darf gemäß der KaffeeVO ausschließlich der Wortlaut „entkoffeiniert“ und keine alternativen Bezeichnungen wie beispielsweise „decaf“ oder „koffeinfrei“ verwendet werden. Weiterhin muss das Wort „entkoffeiniert“ gemäß der KaffeeVO auf einem entkoffeinierten Kaffee bzw. entkoffeinierten Instantkaffee im gleichen Sichtfeld angegeben werden wie die Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1169/2011.
Um die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben aus der KaffeeVO zu überprüfen, hat das LGL im Zeitraum Januar 2022 bis Oktober 2025 insgesamt 326 entkoffeinierte Kaffeeproben aus dem bayerischen Einzelhandel mittels HPLC-DAD auf ihren Koffeingehalt in der Kaffeetrockenmasse sowie auf die Einhaltung der spezifischen Kennzeichnungsvorgaben für entkoffeinierten Kaffee untersucht. Zusätzlich überprüfte das LGL, ob die allgemeinen Kennzeichnungsvorgaben für Lebensmittel eingehalten wurden.
Untersuchungsergebnisse
Bei 200 der untersuchten 326 Kaffeeproben handelte es sich um ganze oder gemahlene Kaffeebohnen. Bei drei dieser Proben (jeweils gemahlene Bohnen) lagen die gemessenen Koffeingehalte in der TM deutlich oberhalb des für entkoffeinierten Kaffee zulässigen Höchstgehaltes (siehe Abbildung 2). Außerdem war ein entkoffeinierter Röstkaffee (ganze Bohnen) nicht als solcher gekennzeichnet. Das LGL beurteilte daher bei diesen vier Produkten die Angabe „entkoffeiniert“ bzw. das Fehlen dieser Angabe als irreführend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1169/2011.
Abbildung 2: Koffeingehalte der 200 untersuchten, entkoffeinierten Kaffeeproben (gemahlen oder ganze Bohnen) in g/100 g TM. Der Höchstgehalt gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a KaffeeVO beträgt 1 g/kg TM (= 0,1 g/100 g TM), wobei Beanstandungen ab einem Koffeingehalt von 0,15 g/100 g TM (siehe rote Linie) ausgesprochen wurden. Daher hat das LGL bei drei Proben die Angabe „entkoffeiniert“ als irreführend beurteilt.
Die Koffeingehalte der 126 untersuchten entkoffeinierten Instantkaffeeproben lagen alle deutlich unterhalb des zulässigen Höchstgehaltes von 3 g/kg TM (= 0,3 g/100 g TM) (siehe Abbildung 3).
Abbildung 3: Koffeingehalte der 126 untersuchten, entkoffeinierten Instantkaffeeproben in g/100 g TM. Der Höchstgehalt gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b KaffeeVO beträgt 3 g/kg TM (= 0,3 g/100 g TM). Erfreulicherweise hielten alle untersuchten Proben den Höchstgehalt ein.
19 weitere Proben entsprachen aufgrund von verschiedenen Kennzeichnungsmängeln nicht den rechtlichen Vorgaben (siehe Tabelle 1). So wurde in insgesamt neun Fällen nicht der gesetzlich vorgeschriebene Wortlaut „entkoffeiniert“ verwendet und bei neun Proben war diese Angabe nicht im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels aufgeführt. Weitere Beanstandungsgründe waren irreführende Angaben bezüglich der verwendeten Kaffeesorte oder allgemeine Kennzeichnungsmängel wie beispielsweise eine nicht korrekte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums oder eine fehlende Losangabe.
| Beanstandungsgründe | Anzahl Proben (Beanstandungsquote) |
|---|---|
| Koffeingehalt über Höchstgehalt | 3 (0,9 %) |
| fehlende Kennzeichnung der Entkoffeinierung | 1 (0,3 %) |
| falscher Wortlaut für „entkoffeiniert“ | 9 (2,8 %) |
| „entkoffeiniert“ und „(Instant-/Röst-) Kaffee“ nicht im selben Sichtfeld |
9 (2,8 %) |
| irreführende Kaffeesortenangabe | 2 (0,6 %) |
| allgemeine Kennzeichnungsmängel | 11 (3,4 %) |
| beanstandete entkoffeinierte (Instant-)Kaffees | 23 (7,1 %) |
Insgesamt hat das LGL daher 23 der 326 untersuchten entkoffeinierten Kaffee- bzw. Instantkaffeeproben beanstandet, was einer Beanstandungsquote von 7,1 % entspricht.
Fazit
Die Untersuchungen des Koffeingehalts von (Instant-)Kaffee, der als „koffeinfrei“ gekennzeichnet war, zeigte, dass sich Verbraucher darauf verlassen können, dass der Rest-Koffeingehalt den gesetzlichen Anforderungen genügt. Nur drei von 326 Proben (0,9 %) mussten aufgrund eines erhöhten Rest-Koffeingehalts beanstandet werden. Aufgrund der steigenden Marktbedeutung von entkoffeiniertem (Instant-)Kaffee wird das LGL entkoffeinierten Röst- sowie Instantkaffee weiterhin im Fokus behalten.

