Magnesium – häufig ergänzt durch Nahrungsergänzungsmittel

Der Mineralstoff Magnesium leistet zahlreiche Beiträge zu den unterschiedlichsten Funktionen im menschlichen Körper. Er spielt eine Rolle für Knochen, Zähne und Muskeln, bei der Zellteilung, der Eiweißsynthese, dem Elektrolytgleichgewicht sowie dem Energiestoffwechsel. Auch für das Nervensystem, die psychische Funktion und zur Verringerung von Müdigkeit ist der Mineralstoff Magnesium von Bedeutung.
Aufgrund der vielfältigen für Magnesium zugelassenen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen (Health Claims) werden Nahrungsergänzungsmittel, die Magnesium enthalten, in der Kennzeichnung zumeist auch gesundheitsbezogen beworben. So enthielten 55 der 62 im Jahr 2017 durch das LGL geprüften Produkte mit der deklarierten Zutat Magnesium in der Kennzeichnung auch gesundheitsbezogene Werbeaussagen in Bezug auf diesen Mineralstoff. Auch die Produktpalette der insgesamt 62 geprüften Produkte mit Magnesium war vielfältig und umfasste Monopräparate, das heißt Produkte, die ausschließlich der Ergänzung von Magnesium dienen, sowie zahlreiche Multi-Mineralstoff- und Vitaminpräparate unterschiedlichster Zusammensetzung und Dosierung. Das LGL prüfte 2017 bei den Nahrungsergänzungsmitteln neben der Einhaltung der deklarierten Magnesiumgehalte auch auf Kontaminanten sowie die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben an die Kennzeichnung und die gesundheitsbezogene Bewerbung. 15 Monopräparate enthielten Magnesiumgehalte von 250 mg bis 400 mg (hochdosiert) in der empfohlenen Tagesverzehrsmenge. Dies entspricht 67 % bzw. 107 % des nach Lebensmittelinformationsverordnung für Magnesium festgelegten Referenzwertes für die tägliche Aufnahme.
Erzeugnisse mit hochdosiertem Magnesium können abführend wirken. Mit einem entsprechenden Hinweis in der Kennzeichnung wird auf die mögliche abführende Wirkung dieser Nahrungsergänzungsmittel hingewiesen.

Ergebnisse

In 57 Erzeugnissen wurde der deklarierte Magnesiumgehalt analytisch überprüft. Der analysierte Magnesiumgehalt entsprach im Rahmen der zulässigen Toleranzen für alle diesbezüglich untersuchten Proben dem deklarierten Gehalt und war somit nicht zu beanstanden. Ein Produkt beanstandete das LGL wegen der Verwendung einer unzulässigen Magnesiumverbindung (Magnesium-Kieselerde-Hydrid). Acht Mono-und Multivitamin-Mineralstoffpräparate mit Magnesium überprüfte das LGL auf toxische Schwermetalle und Aluminium, sie waren diesbezüglich nicht zu beanstanden. In Bezug auf die gesundheitsbezogene Bewerbung von Magnesium im Rahmen der Kennzeichnung gab es drei Beanstandungen. Diese sind erfolgt, weil der genannte Claim nicht zugelassen war, die zugelassene Angabe (Claim) durch zusätzliche Angaben unzulässigerweise ergänzt wurde oder einer allgemeinen (unspezifischen) Angaben kein zulässiger Claim beigefügt wurde.
Des Weiteren lag eine Verbraucherbeschwerde wegen vermuteter sensorischer Abweichungen eines Magnesiumoxidhaltigen Monoproduktes vor. Diese konnte nicht bestätigt werden.

 

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