Diätetische Lebensmittel – Untersuchungsergebnisse 2006

Müsliriegel

Fehlerhafte Kennzeichnung

Einige der untersuchten Diabetiker-Backwaren entsprachen zwar der diätetischen Zweckbestimmung und waren mit Fructose, Zuckeraustauschstoffen und Süßstoffen anstelle belastender Kohlenhydrate hergestellt worden. Der Kennzeichnungspflicht nach der Diätverordnung und der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung war man jedoch nicht oder nur in unzureichender Weise nachgekommen.

Bilanzierte Diäten

Seit dem 1. Januar 2002 ist für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) ein Anzeigeverfahren vorgeschrieben. Mit diesem Anzeigeverfahren ist allerdings kein Prüfauftrag im Sinne von § 4 a Absatz 4 der Diätverordnung verbunden.

Bei besonders auffälligen Erzeugnissen, beispielsweise bei Verwendung pharmakologisch wirksamer Substanzen, führt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine kurze Beurteilung durch. Dies bewirkte in einigen Fällen, dass die Anzeigen zurückgezogen wurden.

Auch im Jahr 2005 wurde eine Vielzahl von bilanzierten Diäten angezeigt. Große Probleme bereiten nach wie vor die "reinen Mikronährstoffpräparate", die ohne nennenswerten Energiegehalt in Kapsel- oder Tablettenform als "ergänzende bilanzierte Diäten" mit überwiegend zweifelhaften krankheitsbezogenen Aussagen wie Bluthochdruck, Arthrose, Arthritis, Prostatakrebs, Adipositas, Sodbrennen, Schuppenflechte, Leberbeschwerden, Herz-/Kreislaufbeschwerden oder bei oxidativem Stress in den Verkehr gebracht werden.

Was wurde beanstandet?

Eine Probe "Ergänzende bilanzierte Diät – zur diätetischen Behandlung von altersbedingter Makuladegeneration" enthielt als "Wirksubstanzen" 80 mg Zink pro Tagesdosis und das Carotinoid Lutein. Dieses Erzeugnis wurde wegen des hohen Zinkgehaltes als Arzneimittel eingestuft. Aus lebensmittelrechtlicher Sicht ist isoliertes Lutein zu ernährungsphysiologischen Zwecken als nicht zugelassener Zusatzstoff zu beurteilen.

Die meisten der vorgelegten als "ergänzende bilanzierte Diäten" bezeichneten Erzeugnisse erfüllten nach unserer Auffassung nicht die Kriterien eines diätetischen Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) im Sinne des § 1 Absatz 4 a Diätverordnung, weil sie lediglich auf den Ausgleich einer unzureichenden Nährstoffzufuhr abzielten. Dies kann auch durch den Verzehr geeigneter Nahrungsergänzungsmittel (wie zum Beispiel ein Multivitamin-Mineralstoffpräparat) erreicht werden. Weiterhin waren die Kennzeichnungsbestimmungen der Diätverordnung oft nicht eingehalten worden.

Seit etwa zwei Jahren werden "Diabetiker-Zimtkapseln" als diätetische Lebensmittel mit der Angabe "zur besonderen Ernährung bei Diabetes mellitus im Rahmen eines Diätplanes" von verschiedenen Herstellern in den Handel gebracht. Die Kapseln enthalten gepulverte Zimtrinde in einer Menge von durchschnittlich 500 mg. Bei einer Verzehrsempfehlung von täglich drei Kapseln werden rund 1,5 g Zimtrindenpulver aufgenommen. Auf den Verpackungen sind als weitere Erläuterungen angegeben: "Zimt – natürlich gut für Ihren Blutzuckerspiegel. Man hat bei Zimt festgestellt, dass der Verzehr einer bestimmten Menge zu den Mahlzeiten über einen längeren Zeitraum den Blutzuckerspiegel günstig beeinflussen kann."

Bei Erzeugnissen, die gezielt zur Beeinflussung des Blutzuckerspiegels in Form einer Kapsel eingenommen werden, ist jedoch von einer überwiegend arzneilichen Zweckbestimmung auszugehen. Derartige Produkte sind als Arzneimittel einzustufen.

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