Marmelade – was ist das?
Ein Merkblatt für Selbstvermarkter oder für die, die es werden wollen
Nach der bisherigen Definition der Konfitürenverordnung war die Bezeichnung „Marmelade“ grundsätzlich ausschließlich Erzeugnissen aus Zitrusfrüchten vorbehalten (z. B. „Orangenmarmelade“).
In Deutschland und Österreich durfte der traditionsreiche Begriff „Marmelade“ jedoch unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Verkehrsbezeichnung „Konfitüre“ verwendet werden. So war beispielsweise die Bezeichnung „Erdbeermarmelade“ zulässig, allerdings nur beim Verkauf an Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten, etwa auf Bauern- und Wochenmärkten oder im sogenannten „Ab-Hof-Verkauf“.
Dies hat sich seit dem 14. Juni 2026 geändert: Nun sind die Bezeichnungen „Marmelade extra“ anstelle von „Konfitüre extra“ sowie „Marmelade“ anstelle von „Konfitüre“ allgemein zulässig. Ausgenommen hiervon sind Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten, da die „Zitrusmarmelade“ in der Konfitürenverordnung gesondert definiert ist.
Eine „Erdbeermarmelade“ ist somit ein Erzeugnis im Sinne der Konfitürenverordnung und unterliegt deren vergleichsweise strengen Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung.
Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:
- Der je nach Fruchtart vorgeschriebene Mindestfruchtgehalt muss eingehalten werden.
- Der Gehalt an Gesamtzucker muss mehr als 55 % betragen. Dabei handelt es sich nicht um den tatsächlichen Zuckergehalt, sondern um einen refraktometrisch bestimmten Wert, der maßgeblich von der Dichte des Erzeugnisses abhängt und den tatsächlichen Zuckergehalt lediglich näherungsweise widerspiegelt.
- Die Verwendung von Konservierungsstoffen ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt lediglich für zuckerarme sowie vergleichbare kalorienarme oder zuckerfreie Erzeugnisse.
Hinsichtlich der Kennzeichnung sind neben den allgemeinen Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMIV, u. a. Verkehrsbezeichnung, Zutatenverzeichnis, Mindesthaltbarkeitsdatum, Nährwerttabelle, Füllmenge und Herstellerangabe) folgende zusätzliche Pflichtangaben erforderlich:
- Angabe der verwendeten Fruchtart bzw. der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils;
- Angabe des Fruchtgehalts in der Formulierung „hergestellt aus … g Früchten je 100 g“. Bei Zwei- und Mehrfruchterzeugnissen sind darüber hinaus die jeweiligen Mengen der einzelnen Fruchtarten gesondert anzugeben, beispielsweise im Zutatenverzeichnis.
Auf die Angabe einer Nährwerttabelle kann nur verzichtet werden, wenn die Erzeugnisse vom Hersteller direkt und in kleinen Mengen an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Produkte unmittelbar an Endverbraucher verkaufen.

