Honige, Imkereierzeugnisse und Brotaufstriche - Untersuchungsergebnisse 2007

Was wurde beanstandet?

Honig in einem Glas

Es sind immer noch erhebliche Mängel in der Kennzeichnung bei Honig zu beobachten. Dabei fallen besonders fehlende Angaben zum Ursprungsland auf, die die Honigverordnung fordert.

Andererseits wird immer wieder auf Selbstverständlichkeiten hingewiesen, wie "naturbelassen" oder "ungefiltert".

Schließlich gibt es auch immer wieder Honig, der ganz ohne Kennzeichnung auf der Verpackung, z. B. nur mit einem Handzettel als Informationsmaterial, an Verbraucher abgegeben wird.

In einigen Fällen traf die angegebene Sortenbezeichnung eines Honigs nicht zu. Schließlich wurden vermehrt Produkte als "Honig mit XYZ-Gewürzen" oder anderen geschmacksgebenden Zutaten, wie etwa Vanilleschoten, angeboten. Die Honigverordnung lässt nach unserer Auffassung solche Produkte nur mit einer Kennzeichnung zu, die mit der Honigverordnung und anderen lebensmittelrechtlichen Vorschriften übereinstimmt, als z. B. als "XYZ-Gewürze in Honig".

Allergenkennzeichnung bei süßen Brotaufstrichen

Bei Erdnuss und Haselnuss handelt es sich um Zutaten, die Auslöser von Lebensmittelallergien sein können. Der rezepturmäßig bedingte Zusatz solcher Bestandteile ist streng kennzeichnungspflichtig, ein unbeabsichtigter Eintrag über den Herstellungsprozess kann im Rahmen der Produkthaftung vom Hersteller freiwillig deklariert werden.

Ein Schokoaufstrich war mit "Ohne Zusatz von Milch und Nüssen" beworben, enthielt aber gleichzeitig den irreführenden Hinweis: "Allergikerhinweis: Produkt kann produktionsbedingt Spuren von Erdnüssen, Nüssen und Milch enthalten".

Vegetarische nicht süße Brotaufstriche

Diese Brotaufstriche werden auf der Basis von Nährhefe oder Tofu hergestellt. Je nach Würzung werden sie unter Bezeichnungen wie "Tomatenfreund", "pikanter Chiliaufstrich" oder "Brotbelag mit Basilikum" in den Verkehr gebracht. Ihre Zusammensetzung ist in keiner Vorschrift geregelt; entsprechend der Bezeichnung muss ein Brotbelag schnittfest sein, ein Aufstrich streichfähig und die Würzung der Auslobung entsprechen.

Das LGL prüfte weiterhin, ob die vorhandenen Nährwertangaben den Tatsachen entsprachen: immer wieder konnten Überschreitungen des Fettgehaltes und Unterschreitungen des Eiweißanteils festgestellt werden.

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