Kennzeichnungsregeln für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel

Welche Produkte müssen gekennzeichnet werden?

Bei der Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln gilt das Anwendungsprinzips. Es spielt demnach für die Kennzeichnung keine Rolle, ob die jeweilige gentechnische Veränderung im Produkt nachweisbar ist. Kennzeichnungspflichtig sind alle Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organsimen (GVO) enthalten, aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt wurden. So sind beispielsweise Glucosesirup oder Dextrose, hergestellt aus gentechnisch verändertem Mais, kennzeichnungspflichtig.

Basis für die Kennzeichnung:

Kennzeichnungspflichtig sind alle Produkte, die einenGVO enthalten oder aus einem GVO hergestellt werden, unabhängig von der Nachweisbarkeit im Endprodukt.

Eine so umfassende Kennzeichnung ist nur möglich, wenn geeignete Systeme zur Rückverfolgbarkeit und eine lückenlose, den Warenstrom begleitende Dokumentation gewährleistet sind. Die EU-Verordnungen verpflichten alle an der Lebensmittelkette Beteiligten, die Rohstoffe ausGVO GVO erzeugen oder mit ihnen handeln, bestimmte Angaben bezüglich des GVOGVO an die nachfolgende Verarbeitungsstufe weiterzuleiten, Die Transaktionen müssen über einen Zeitraum von fünf Jahren ermittelt werden können.

Wie wird gekennzeichnet?

Die Kennzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Lebensmittel, unabhängig von der Angebotsform. Jede Zutat wird einzeln gekennzeichnet, auch zusammengesetzte Zutaten.

Kennzeichnung bei vorgefertigten oder verpackten Lebensmitteln

Bei Lebensmitteln mit Zutatenliste: Zusatz "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem ... hergestellt" unmittelbar nach der Zutat;

Bei Zutaten mit dem Namen einer Kategorie: Zusatz "enthält genetisch veränderten ..." oder "enthält aus genetisch verändertem ... hergestellte(n) ..." im Verzeichnis der Zutaten.

Diese Angaben sind auch als Fußnote zum Zutatenverzeichnis in gleicher Schriftgröße möglich

Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste: Hinweis "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem ... hergestellt" in deutlicher Form auf dem Etikett


Kennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln oder sehr kleinen Packungsgrößen:

Hinweis "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem ... hergestellt" in der Auslage oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Produkt oder auf der Verpackung in dauerhafter und sichtbarer Form sowie in gut lesbarer Schriftgröße.

Besondere Hinweise auf neue oder veränderte Produkteigenschaften sind erforderlich bei

Lebensmitteln mit neuer stofflicher Zusammensetzung, verändertem Nährwert oder ernährungsbezogener Wirkung;

genetischen Veränderungen, die Auswirkungen auf die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen haben könnten;

Lebensmitteln, gegen die ethnische oder religiöse Bedenken bestehen könnten.

Schwellenwerte

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besteht ein Schwellenwert für tolerierbare GVO-Kontaminationen, für die keine Kennzeichnung erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass diese Kontaminationen nachweislich zufällig in das Produkt gelangt oder technisch unvermeidbar sind.


Der Schwellenwert bezieht sich auf die jeweilige Zutat und liegt für in der EU zugelassene GVO bei 0,9 %.


Maismehl kann aus Mais hergestellt sein, der zufällig oder technisch unvermeidbar bis zu 0,9 % zugelassenen GVO-Mais enthält. Die Zufälligkeit und die technische Unvermeidbarkeit muss den Kontrollbehörden plausibel dargelegt bzw. nachgewiesen werden.


Kennzeichnungsregelungen bei Futtermitteln

Für Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe gelten grundsätzlich die gleichen Kennzeichnungsvorschriften wie für Lebensmittel:

Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe müssen gekennzeichnet werden, wenn sie aus GVO-Rohstoffen bestehen, daraus hergestellt wurden oder diese enthalten.

Es gilt wie für Lebensmittel ein Schwellenwert von 0,9% für Kontaminationen mit zugelassenen GVOGVO, wenn diese Kontaminationen zufällig oder technisch unvermeidbar in das Produkt gelangt sind.

Die Kennzeichnung richtet sich an die Endabnehmer (Landwirte).

Lebensmittel von Tieren, die GVO-Futtermittel erhalten haben (Milch, Eier Fleisch), sind nicht kennzeichnungspflichtig.

Beispiele für die Kennzeichnung (Lebens- und Futtermittel)

GVO-Typ Produktbeispiele Kennzeichnung
GVO als Lebensmittel Mais, Sojabohnen ja
Lebensmittel enthält GVO
bisher nicht auf dem Markt
Hefe, Milchsäurebakterien
bisher nicht auf dem Markt
ja
aus GVO hergestellte Lebensmittel Maismehl, Glucosesirup aus Mais, Sojaöl ja
aus GVO hergestellte Zusatzstoffe, Aromen Lecithin (Schokolade) ja
mit Hilfe von GVO hergestellte Enzyme (technische Hilfsstoffe) Chymosin (Käseherstellung) nein
Lebensmittel von Tieren, die mit GVO-Futtermitteln gefüttert wurden Fleisch, Eier, Milch nein
GVO-Futtermittel, aus GVO hergestellte Futtermittel Mais, Maiskleber, Sojaschrot ja

Kennzeichnung "Ohne Gentechnik"

Die Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ ist seit 1. Mai 2008 in Kraft. Es handelt sich um eine freiwillige Kennzeichnung und nur die Angabe „ohne Gentechnik“ ist zulässig. Sowohl konventionelle, als auch Bio-Produkte können so ausgelobt werden. Die Art und Weise und der Ort der Kennzeichnung auf der Verpackung sind frei wählbar. Seit August 2009 gibt es ein bundeseinheitliches Logo, bereitgestellt vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Verwendung des Logos ist nicht vorgeschrieben und es können auch andere Darstellungen verwendet werden.

Nicht erlaubt sind:

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, aus GVO bestehen oder hergestellt werden.

Zusatzstoffe, Vitamine, Aminosäuren und Verarbeitungshilfsstoffe, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden.

Zufällige oder technisch unvermeidbare Beimengungen von gentechnisch veränderten Bestandteilen (kein Schwellenwert).

Für Lebensmittel tierischer Herkunft gilt darüber hinaus:

Die Lebensmittel müssen von Tieren gewonnen werden, die nicht mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden bzw. vor der Gewinnung des Lebensmittels eine Wartefrist eingehalten wird, in der die Verfütterung von gentechnisch verändertem Futtermittel nicht zulässig ist. (Schwellenwert für gv Bestandteile in Futtermitteln: 0,9%)

Der Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen und Tierarzneimitteln, einschließlich Impfstoffen, die mit Hilfe gentechnischer Verfahren im geschlossenen System hergestellt worden sind, ist erlaubt.

Den größten Anteil der mit der Angabe „ohne Gentechnik“ ausgelobten Produkte haben Eier, Geflügelfleisch, Milch und Molkereiprodukte. Des Weiteren sind bundesweit bisher unter anderem auch folgende Produkte ausgelobt: Fleisch und Wurstwaren, Backwaren, Brotgetreide, Cerealien, Getränke, Honig, Honigpollen, Käse, Kloßteig, Kokos- und Moringaprodukte, Nahrungsergänzungsmittel, Speiseöle und Teigwaren.
Es handelte sich in der Vergangenheit mehrheitlich um Bio-Produkte. Mittlerweile scheinen jedoch auch immer mehr konventionelle Produkte mit der Angabe "ohne Gentechnik" ausgelobt zu werden.