Geschützte Herkunftsangaben
Erzeugnisse wie Allgäuer Bergkäse, Nürnberger Lebkuchen, Feta, Parmaschinken oder Serrano Schinken werden traditionell hergestellt und sind oft untrennbar mit diesen Herstellungsverfahren oder mit einer bestimmten Region verbunden. Sie sind nicht nur weit über die Region hinaus bekannt, sondern sie sind auch durch EU-Recht (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) besonders geschützt. Die EU-Gütezeichen
- "geschützte Ursprungsbezeichnung, g.U.",
- "geschützte geografische Angabe, g.g.A." und
- "garantiert traditionelle Spezialität, g.t.S."
Abbildung 1: EU-Gütezeichen: geschützte Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe, garantiert traditionelle Spezialität (v.l.n.r.)
Die „geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ besagt, dass die Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Parmaschinken und Feta sind Produkte mit geschützten Ursprungsbezeichnungen. Beispiele für bayerische Produkte sind Allgäuer Emmentaler oder Allgäuer Bergkäse. Diese beiden Erzeugnisse dürfen demnach nur aus Allgäuer Milch und auch nur im Allgäu nach einem genau festgelegten Verfahren produziert werden.
Bei der „geschützten geografischen Angabe (g.g.A.)“ muss eine der Herstellungsstufen (Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung) in einem bestimmten Herkunftsgebiet erfolgen. Nürnberger Lebkuchen beispielsweise muss in Nürnberg hergestellt werden, die zur Herstellung verwendeten Gewürze, das Mehl und auch der Honig können aber aus einer anderen Region stammen.
Das EU-Gütezeichen „garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)“ beschreibt eine traditionelle Zusammensetzung und ein traditionelles Herstellungsverfahren und ist keine Herkunftsbezeichnung. Eine garantiert traditionelle Spezialität sind beispielsweise Heumilch und der Serrano Schinken, bei denen die besondere Art der Herstellung, die in einer entsprechenden Spezifikation festgelegt ist, garantiert wird. Das heißt, auch ein in Deutschland hergestellter Schinken darf als Serrano Schinken und eine Milch als Heumilch bezeichnet werden, wenn sie von einem zertifizierten Unternehmen nach den Vorschriften für das spezielle Herstellungsverfahren produziert wurden.
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel regelt das Verfahren zur Eintragung von Lebensmitteln mit geschützten Herkunftsangaben in das Register und den Schutz der eingetragenen Lebensmittel vor Missbrauch und Nachahmung. Die Bedingungen, die ein Lebensmittel mit einer geschützten Herkunftsangabe zusätzlich zu den lebensmittelrechtlichen Vorgaben einhalten muss, sind in der Produktspezifikation zusammengefasst. Zu diesen Bedingungen zählen zum Beispiel Vorgaben für die Abgrenzung des geografischen Gebiets, die Beschaffenheit des Lebensmittels (ggf. einschließlich der Rohstoffe) sowie die wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels. Produkte die diese Gütesiegel tragen oder sie beantragt haben, können in der von der EU geführten Datenbanken eAmbrosia und GIview eingesehen werden.
Zu den Registern der Europäischen Kommission:
eAmbrosia
GIview
Gesamt | g.U. | g.g.A. | g.t.S. | |
---|---|---|---|---|
EU + Drittländer | 1667 | 681 | 923 | 63 |
Deutschland | 93 | 12 | 81 | - |
Bayern | 34 | 6 | 28 | - |
Erzeugnis | Geoschutz-Typ | Produktkategorie |
---|---|---|
Allgäuer Emmentaler | g.U. | Käse |
Allgäuer Bergkäse | g.U. | Käse |
Allgäuer Sennalpkäse | g.U. | Käse |
Allgäuer Weißlacker | g.U. | Käse |
Fränkischer Grünkern | g.U. | Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Spalt Spalter | g.U. | Andere Erzeugnisse (Gewürze, Hopfen usw.) |
Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch | g.g.A. | Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Bayerisches Rindfleisch | g.g.A. | Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Nürnberger Bratwürste | g.g.A. | Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Hofer Rindfleischwurst | g.g.A. | Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Obazda | g.g.A. | Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Bayerischer Meerrettich | g.g.A. | Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Schrobenhausener Spargel | g.g.A. | Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Abensberger Spargel | g.g.A. | Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Spargel aus Franken | g.g.A. | Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Bamberger Hörnla | g.g.A. | Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Oberpfälzer Karpfen | g.g.A. | Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Fränkischer Karpfen | g.g.A. | Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Aischgründer Karpfen | g.g.A. | Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Hopfen aus der Hallertau | g.g.A. | Andere Erzeugnisse (Gewürze, Hopfen usw.) |
Tettnanger Hopfen | g.g.A. | Andere Erzeugnisse (Gewürze, Hopfen usw.) |
Mainfranken Bier | g.g.A. | Bier |
Reuther Bier | g.g.A. | Bier |
Hofer Bier | g.g.A. | Bier |
Kulmbacher Bier | g.g.A. | Bier |
Münchener Bier | g.g.A. | Bier |
Bayerisches Bier | g.g.A. | Bier |
Oktoberfestbier | g.g.A. | Bier |
Nürnberger Glühwein | g.g.A. | Andere alkoholische Getränke |
Bayerische Breze | g.g.A. | Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Nürnberger Lebkuchen | g.g.A. | Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Bayrisch Blockmalz | g.g.A. | Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Schwäbische Maultaschen | g.g.A. | Teigwaren |
Schwäbische Spätzle | g.g.A. | Teigwaren |
Die Überwachung von Lebensmitteln mit EU Gütezeichen, die bereits vermarktet werden, erfolgt in Bayern durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Konkret sind eingetragene Namen von g.U. und g.g.A. gemäß Art 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützt gegen
- jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen,
- jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung,
- alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und
- alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
In Art. 24 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist festgelegt, dass eingetragene Namen von g.t.S. geschützt werden gegen:
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung oder alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können.
Das vom LGL erstellte Konzept zur Kontrolle von Erzeugnissen mit EU-Gütezeichen umfasst eine Risikoanalyse, die Probenplanung unter Berücksichtigung der Risikoanalyse und die Prüfung der Produktspezifikation anhand festgelegter Checklisten. Die Risikoanalyse basiert auf einer Risikokategorisierung für jedes Erzeugnis auf Grundlage von fünf Rubriken: Marktrelevanz, Einfachheit der Fälschung, wirtschaftlicher Gewinn bei Fälschung, Aufdeckungswahrscheinlichkeit und Inspektionshistorie des Unternehmers. Daraus ergeben sich drei Risikokategorisierungen: niedriges Risiko, mittleres Risiko und hohes Risiko. Anhand der Risikokategorisierung erstellt das LGL den jährlichen Probenplan. Die Ergebnisse der Überwachung werden im Rahmen des Mehrjährigen Nationalen Kontrollplanes (MNKP) an die zuständige Bundesbehörde gemeldet.