Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln

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Lebensmittelallergien

Lebensmittelallergien spielen in der Bevölkerung eine zunehmend größere Rolle. Die Einführung der obligatorischen Kennzeichnung zahlreicher als Allergie auslösend bekannter Lebensmittel im Zutatenverzeichnis hat größtenteils zu einer besseren Information der betroffenen Verbraucher geführt.

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Bestimmte Lebensmittel können bei empfindlichen Personen bereits in geringsten Mengen allergische Reaktionen auslösen. Die EU-weite Einführung der obligatorischen Kennzeichnung zahlreicher als Allergie auslösend bekannter Lebensmittel im Zutatenverzeichnis hat größtenteils zu einer besseren Information der betroffenen Verbraucher geführt. Nicht gesetzlich geregelt ist jedoch die Kennzeichnung von Allergenen bei loser Ware. Auch bei nicht als Zutat verwendeten Allergenen, sogenannten Kontaminationen oder „cross contacts“, die unbeabsichtigt während der Lebensmittelherstellung oder -verarbeitung in die Produkte übergehen, gibt es keine gesetzliche Regelung.

Aktuell in der Diskussion ist die Einführung von Schwellenwerten, die die Kennzeichnung von Allergenen auch dann zwingend vorschreiben würde, wenn es sich nicht um eine Zutat, sondern eine unbeabsichtigte Kontamination des Lebensmittels handelt. Bislang ist eine sogenannte „Spurenkennzeichnung“ freiwillig und nur an die Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers geknüpft.

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Nachweis von Allergenen in Lebensmitteln

Die Einführung einer obligatorischen Kennzeichnung zahlreicher als Allergie auslösend bekannter Lebensmittel im Zutatenverzeichnis hat größtenteils zu einer besseren Information der betroffenen Verbraucher geführt.

Ungeregelt ist nach wie vor die Deklaration von Allergenen, die unbeabsichtigt in ein Lebensmittel hineingelangen, sogenannte „cross contacts“. Derartige Bestandteile können aber für betroffene Allergiker ein gesundheitliches Risiko darstellen. Aus Gründen der Produkthaftung verwenden Hersteller häufig Hinweise wie „kann Spuren von … enthalten“. Aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ist diese Kennzeichnungsweise jedoch unbefriedigend, da sie keinen Anreiz für die Hersteller bietet, Kontaminationen zu verringern.

Einführung von Schwellenwerten

Eine erhebliche Erleichterung für Allergiker und Hersteller wäre die Einführung von Schwellenwerten für maximal tolerierbare Spuren, unterhalb derer ein allergener Bestandteil nicht mehr gekennzeichnet werden müsste. Im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes müssten diese Schwellenwerte so gelegt werden, dass eine gesundheitliche Gefahr ausgeschlossen ist.

lm_internet_0164_01.txt http://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/sellerie_allergene_zutat.htm # Dokument aktualisiert am: 30.03.2006 # Autor: Dr. Christine Hupfer - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Gesetzliche Vorschriften zur Kennzeichnung allergener Zutaten in Lebensmitteln

Vor dem Hintergrund der steigenden Häufigkeit von Lebensmittelallergien hat der Gesetzgeber reagiert. Für zahlreiche Zutaten in Lebensmitteln, die als Auslöser von Allergien oder Unverträglichkeiten bekannt sind, wurden erweiterte Kennzeichnungsvorschriften notwendig. Verbraucher, insbesondere betroffene Allergiker, sollen dadurch besser vor Gesundheitsgefahren durch so genannte "versteckte", also im Lebensmittel verwendete, aber nicht deklarierte Allergene geschützt werden.

Seit dem Inkrafttreten der geänderten Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) am 25.11.2005 müssen die folgenden aufgeführten allergenen Lebensmittel zwingend im Zutatenverzeichnis genannt werden, sobald sie als Zutat verwendet werden:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Erzeugnisse,
  • Krebstiere und Krebserzeugnisse,
  • Eier und Eiererzeugnisse,
  • Fisch und Fischerzeugnisse,
  • Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse,
  • Soja und Sojaerzeugnisse,
  • >Milch und Milcherzeugnisse,
  • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashewnuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia- und Queenslandnuss),
  • Sellerie und Sellerieerzeugnisse,
  • Senf und Senferzeugnisse,
  • Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse,
  • Schwefeldioxid und Sulfite >10 mg/kg (SO2).

Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von allergenen Zutaten gilt ungeachtet etwaiger Kennzeichnungserleichterungen. Beispielsweise ist die alleinige Verwendung eines Klassennamens wie "Aroma" nicht zulässig und muss mit Angaben zu enthaltenen Allergenen z. B. "aus Sellerie" ergänzt werden. Auch müssen bei Lebensmitteln, für die aufgrund von Ausnahmeregelungen keine Zutatenliste vorgeschrieben ist, die verwendeten allergenen Zutaten aufgelistet werden.

Ein Grenzwert wurde, außer für Sulfite, nicht festgelegt, d. h. es gilt eine Nulltoleranz. Von der Kennzeichnung ausgenommen sind lediglich eine Reihe an (hoch-) verarbeiteten Zutaten, von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine allergene Wirkung mehr ausgeht. Auf allergene Anteile, die durch unbeabsichtigte und technisch unvermeidbare Einträge ins Enderzeugnis gelangt sind, findet die LMKV allerdings nach wie vor keine Anwendung. Dem Lebensmittelhersteller bleibt für diese Fälle jedoch die Möglichkeit, sich im Rahmen der Produkthaftung durch Hinweise wie z. B. "kann Spuren von ... enthalten" abzusichern.