Getränkeschankanlagen in Bayern:
Aktuelle Informationen (Juli 2005)

Rechtliche Änderungen ab 1. Juli 2005

Am 1. Juli 2005 ist die Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) endgültig außer Kraft getreten. Für die Überwachung von Getränkeschankanlagen in Bayern haben sich daraus einige rechtliche Änderungen ergeben, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll.

Hygiene

Laut § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) dürfen Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Mikroorganismen oder Verunreinigungen nicht ausgesetzt sein. Laut § 3 Anlage Kapitel 4 Nr. 2 LMHV müssen Gegenstände und Ausrüstungen sauber und instand gehalten werden. Diese Forderungen der LMHV können zur hygienischen Bewertung von Getränkeschankanlagen herangezogen werden.

Verbindlich vorgeschriebene Reinigungsintervalle und eine Dokumentation der Reinigung im Betriebsbuch, früher §§ 10 und 11 SchankV, gibt es nicht mehr. In der DIN-Norm 6650-6 sind Orientierungswerte für Reinigungsintervalle bei Getränkeschankanlagen angegeben. Diese Werte hat der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA in den Entwurf der "Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in der Gastronomie" übernommen.

In wissenschaftlichen Studien wurde nachgewiesen, dass eine mindestens 14-tägige Reinigung eigentlich nicht ausreichend ist, um eine gute Lebensmittelhygienepraxis bei Getränkeschankanlagen zu gewährleisten. Daher wurde vom DIN Normenausschuss das Reinigungsintervall im Vergleich zur SchankV verkürzt. Dies entspricht dem Stand der Technik.

Entsprechend § 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften (AVV RÜb) sind bei der Durchführung von Betriebsüberprüfungen die branchenspezifischen Leitlinien zu berücksichtigen. Somit haben diese Orientierungswerte für Reinigungsintervalle durchaus eine rechtliche Relevanz für die Lebensmittelüberwachung.

Eine alle zwei Jahre durchzuführende Prüfung der Hygiene durch Sachkundige, früher § 12 SchankV, ist nicht mehr vorgeschrieben.

Betriebssicherheit

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) handelt es sich bei einer Getränkeschankanlage um ein Arbeitsmittel und nicht um eine überwachungsbedürftige Anlage. Der Arbeitgeber, in der Regel der Gastwirt, hat die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung dieses Arbeitsmittels durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Er muss gewährleisten, dass Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängen, vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden.

Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. Wenn beim Betrieb eines Arbeitsmittels gefährliche Situationen entstehen können, sind wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person notwendig. Die Fristen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

In der BetrSichV ersetzt der Begriff "befähigte Person" den Sachkundigen nach § 16 SchankV. Eine befähigte Person ist laut Definition jemand, der durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Eine Ausbildung und Prüfung bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger ist für eine befähigte Person nicht ausdrücklich gefordert.

Der Betrieb einer Getränkeschankanlage ist bei der zuständigen Behörde nicht mehr anzuzeigen und das Führen eines Betriebsbuches ist nicht mehr erforderlich. Allerdings ist die Gefährdungsanalyse ab einer bestimmten Betriebsgröße zu dokumentieren.

Zuständigkeit

Im Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (GDVG) werden in Art. 23 die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Lebensmittelüberwachung festgelegt. Darunter fällt auch die Überwachung der Hygiene bei Getränkeschankanlagen.

Zitierte Rechtsvorschriften

  • LMHV: Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5. August 1997 (BGBl. I Seite 2008)
  • BetrSichV: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I Seite 3777)
  • GDVG: Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz) vom 24. Juli 2003 (GVBl Seite 452)
  • ASiMPV: Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts vom 1. April 2003 (GVBl Seite 278)

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