Unverpackte Lebensmittel an Bedientheken

Der Aspekt der Nachhaltigkeit gewinnt bei immer mehr Verbraucherinnen und Verbrauchern an Bedeutung. Es gilt u. a., den Kauf von Produkten in Kunststoffverpackungen zu reduzieren bzw. auf Einwegverpackung gänzlich zu verzichten. Dieser Umweltgedanke erhält folglich auch Einzug beim Einkauf von unverpackten Lebensmitteln an Bedientheken, z. B. für Wurst und Käse. Ein selbst mitgebrachtes Mehrwegbehältnis macht hier den Einsatz einer Einwegverpackung gänzlich überflüssig. Wichtig ist jedoch, neben der Nachhaltigkeit auch die Grundsätze der Lebensmittelhygiene nicht zu vernachlässigen.

Um diese an einer Bedientheke unter dem Einsatz von privaten Mehrwegbehältnissen auch weiterhin angemessen zu berücksichtigen, sollte unbedingt darauf verzichtet werden, die Kundenbehältnisse über die Ladentheke hinweg in den Hygienebereich der Metzgerei, Käserei, etc. zu übergeben. Hintergrund ist, dass von den mitgebrachten Gefäßen eine Kontamination ausgehen kann und so Oberflächen und Geräte im Hygienebereich verschmutzt bzw. kontaminiert werden könnten. Demzufolge wären auch die dort behandelten, offenen Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Das vom Kunden gewünschte Lebensmittel sollte daher nach dem Aufschneiden, Portionieren u. ä. durch ein Darreichen des entsprechenden Behältnisses unmittelbar an der Ladentheke übergeben werden. Nur auf diesem Weg wird eine Kontamination bzw. Verschleppung von ggf. vorhandenen pathogenen Keimen bzw. Mikroorganismen aller Art aus privaten Haushalten in den sensiblen Hygienebereich hinter die Bedientheke vermieden und eine Kontamination der dort angebotenen Lebensmittel verhindert. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die einzelnen Kundenbehältnisse sauber und nicht beschädigt sind. Eine besondere Beachtung sollte dies bei sehr sensiblen Lebensmitteln, z. B. Fischereierzeugnissen, finden.

Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang klar geregelt, dass Umhüllungen und Verpackungen, die für Lebensmittel wiederverwendet werden, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein müssen. Weiterhin darf Material, das der Umhüllung und Verpackung dient, keine Kontaminationsquelle für Lebensmittel darstellen. Das betreffende Behältnis muss sauber und nicht beschädigt sein. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für Behältnisse die seitens des Kunden mitgebracht werden.


Es bleibt anzumerken, dass es der Entscheidung des Lebensmittelunternehmers obliegt, mitgebrachte Behältnisse der Kunden mit seinen Produkten in o. g. Weise zu befüllen, oder aber auf betriebseigene Verpackungen jedweder Art zurück zu greifen.