- Startseite >>
- Lebensmittel >>
- Chemie >>
- Schwermetalle
Rechtsgrundlagen für die Beurteilung von Metallen und anderen Elementen
Um die Gesundheit der Bevölkerung in der Europäischen Union zu schützen, wurden gemeinsame, EU-weit verbindliche Höchstgehalte für Metalle und andere Elemente in Lebensmitteln festgelegt. Die Festlegung der Höchstgehalte erfolgt auf Basis von Expositionsdaten und toxikologischen Erkenntnissen. [1]
Die Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln löst seit 2023 die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 ab und legt unter anderem Höchstgehalte für bestimmte Metalle und andere Elemente in Lebensmitteln fest. Dazu gehören Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen, anorganisches Zinn und Nickel (vsl. ab 2025). [2]
Um diese festgelegten Höchstgehalte zu gewährleisten, wurden in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 Anforderungen an die Probenahme- und Analysemethoden festgelegt. So soll sichergestellt werden, dass die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitlich und vergleichbar durchgeführt werden. [3]
Daneben werden Höchstgehalte für Kupfer und Quecksilber, sofern nicht in der Verordnung (EU) 2023/915 gelistet, in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs geregelt [4].
Die Grenzwerte für relevante Elemente in Trinkwasser und Mineralwasser werden auf nationaler Ebene festgelegt und sind in der Trinkwasserverordnung sowie der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung zu finden [5, 6]. Darüber hinaus können für bestimmte Lebensmittel spezifische Vorschriften gelten, wie beispielsweise die Weinverordnung [7].
Für Substanzen, bei denen keine sichere Wirkungsschwelle festgelegt werden kann, kommt das sogenannte Minimierungsprinzip ALARA (As Low As Reasonably Achievable) zur Anwendung. Nach diesem Prinzip werden die Höchstgehalte so niedrig festgesetzt, wie dies durch eine gute Landwirtschafts-, Fischerei- und Herstellungspraxis vernünftigerweise möglich ist. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse führen zu einer Überprüfung der Höchstgehalte, die dann gegebenenfalls angepasst oder erweitert werden. [1]
Alle EU-Verordnungen können über EUR-Lex, die offizielle EU-Datenbank aller Rechtsvorschriften der Europäischen Union, eingesehen werden. Dort werden auch konsolidierte Fassungen sowie die Gültigkeit der Verordnungen angezeigt. Das gesamte aktuelle Bundesrecht ist unter www.gesetze-im-internet.de verfügbar.
Quellen
- [1] Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 S. 1)
- [2] Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 119 vom 05/05/2023, S. 103–157)
- [3] Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 29;)
- [4] Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1–16)
- [5] Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2)
- [6] Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036)
- [7] Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827)

