Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln – Untersuchungsergebnisse 2015

Erweiterte Höchstgehaltsregelungen

Im Jahr 2015 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1881/ 2006 um Höchstgehalte für einige Lebensmittelgruppen erweitert. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Nahrungsergänzungsmittel sowie getrocknete Kräuter und Gewürze. Die neuen Höchstgehalte gelten für fast alle Erzeugnisse ab dem 1. April 2016.

Analyseergebnisse des LGL

Im Jahr 2015 untersuchte das LGL 107 Proben verschiedener Lebensmittel hinsichtlich ihres PAK-Gehalts. Die Proben sind in der Tabelle zusammengefasst dargestellt.

Muscheln und Fleisch

Einen Schwerpunkt bildeten die Lebensmittelgruppen Muscheln, die ubiquitär im Meerwasser vorhandene PAK anreichern, sowie geräuchertes oder gegrilltes Fleisch bzw. Fleischerzeugnisse, die bei der Herstellung durch Rauch mit PAK kontaminiert werden können. Für diese Lebensmittelgruppen sind Höchstgehalte in der Gesetzgebung festgelegt. Auffällig waren hierbei die häufigen Höchstgehaltsüberschreitungen bei den geräucherten Fleischprodukten, die im Zusammenhang mit der Absenkung der zulässigen Höchstgehalte für diese Produktgruppe mit Wirkung zum 1. September 2014 stehen. Mit den davor gültigen, höheren Höchstgehalten von 30 µg/kg der Summe PAK-4 und 5 µg/kg an Benzo(a)pyren statt aktuell 12 µg/kg der PAK-4 und 2 µg/kg an Benzo(a)pyren wären lediglich die Gehalte von sechs Proben nicht rechtskonform gewesen. Erfreulich ist, dass das LGL bei den untersuchten Muschelproben und den gegrillten Lebensmitteln (hauptsächlich Steaks und Burger) keine überhöhten Gehalte feststellte.

Nahrungsergänzungsmittel

Im Vorgriff auf die zukünftigen Höchstgehalte von 50 µg/kg für die Summe der PAK-4 und von 10 µg/kg Benzo(a)pyren in bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln untersuchte das LGL zehn Proben dieser Kategorie, hauptsächlich Mikroalgenpräparate, auf Basis von Spirulina und Chlorella. Die ermittelten Kontaminationen lagen bei fünf Proben über den zukünftigen Höchstgehalten und das LGL empfahl im Hinblick auf die zukünftigen Grenzwerte die entsprechenden Chargen aus dem Verkehr zu nehmen.

Schwarz-, Grün- und Oolongtees

Im Rahmen des bundesweiten Lebensmittelmonitorings wurden 16 Proben Schwarz-, Grün- und Oolongtees auf ihren PAK-Gehalt untersucht. Es bestätigte sich, dass PAK im trockenen Blattmaterial weit verbreitet und mit deutlichen Gehalten nachweisbar sind (siehe Tabelle). Die Europäische Kommission hat sich bislang gegen eine Höchstgehaltsregelung für Tee entschieden, weil sich PAK sehr schlecht in Wasser lösen und deshalb trotz einer Kontamination des Blattmaterials PAK im Teegetränk so gut wie nicht nachweisbar sind.

Smoothies

Anders verhält es sich mit getrocknetem Pflanzenmaterial, das für die Zubereitung von Smoothies vertrieben wird. Das LGL untersuchte 2015 neun Proben solcher Produkte. In zwei Fällen stellte das LGL Gehalte über 50 µg/kg der PAK-4 fest und empfahl, die entsprechenden Produkte nicht weiter zu vertreiben, weil in diesem Fall das Pflanzenmaterial verzehrt und dadurch die PAK auch aufgenommen werden.

Schwerpunktprogramm PAK im Jahr 2016

Das LGL wird im Jahr 2016 PAK produktübergreifend im Rahmen eines Schwerpunktprogramms untersuchen. Unter anderem sollen die Produktkategorien, die im Jahr 2015 auffällig wurden, umfassender beprobt werden. Für die rechtliche Beurteilung ist dann der Rahmen durch die erweiterten Höchstgehaltsregelungen für viele Produkte noch klarer abgesteckt als bisher.

Tabelle 1: Überblick der Lebensmittelproben des Jahres 2015 zur Analyse auf PAK
Produktgruppe Anzahl der Proben
Gesamt keine Höchstgehalts-überschreitung Höchstgehalts-überschreitung, Beanstandung
Lebensmittel mit (bzw. mit zukünftiger) Höchstgehaltsregelung
frische Muscheln 12 12 0
geräucherte Fleischerzeugnisse 29 16 13
Grillfleisch und gegrillte Fleischerzeugnisse 25 25 0
Nahrungsergänzungsmittel 10 5 5
Sonstige Lebensmittel 0
Lebensmittel ohne Höchstgehaltsregelung Gesamt Gehalt PAK-4 < 12 µg/kg Gehalt PAK-4 12-50 µg/kg Gehalt PAK-4 > 50 µg/kg
Präparate zur Zubereitung von Smoothies 9 7 2
Grün-, Schwarz-, Oolongtees 15 4 5 6
Sonstige Lebensmittel 7 7

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