Reguläre Schuleingangsuntersuchung (SEU)

Hinweis

Derzeit wird in Bayern sowohl die reguläre als auch die reformierte Schuleingangsuntersuchung durchgeführt. Welches dieser beiden Konzepte an Ihrem Wohnort durchgeführt wird, erfahren Sie über unsere Landkreissuche:

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Wie setzt sich die Schuleingangsuntersuchung (SEU) zusammen?

Zwei Schulkinder vor einer Schultafel

Foto: Fotolia

Diese Untersuchung ist für alle Kinder und Eltern eine Hilfestellung, um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für den Schulbesuch relevant sind, wie z. B. Seh-, Hör- und Sprachstörungen, zu erkennen. Denn häufig fällt ein Kind mit einer Seh- oder Hörschwäche in der Schule nur durch Unkonzentriertheit, schlechte Leistungen oder Kopfschmerzen auf, ohne dass beim Kind die genauen Ursachen gleich erkannt werden. Besondere Aufmerksamkeit wird auch der Feinmotorik geschenkt, da sie eine wichtige Voraussetzung für das Schreibenlernen ist.

Die reguläre Schuleingangsuntersuchung hat bis zu zwei Bestandteile: Das Schuleingangsscreening (Untersuchungsprogramm für alle Kinder) und für einzelne Kinder die schulärztliche Untersuchung.

Tabelle 1: Bestandteile der Schuleingangsuntersuchung:
Schuleingangsscreening Schulärztliche Untersuchung
für alle Kinder in Einzelfällen
Was beinhaltet das Screening?
  • Gesundheitliche Vorgeschichte wird erfragt
  • Gewicht und Körpergröße werden gemessen
  • Hör- und Sehfähigkeit werden getestet
  • Sprachliche und motorische Entwicklung werden untersucht
  • Durchsicht des gelben Kinderuntersuchungsheftes, ob die zuletzt fällige altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung durchgeführt wurde
  • Das Impfbuch wird durchgesehen, ggf. erfolgt eine Impfberatung
In welchen Fällen?
  • Bei fehlendem Nachweis über die zuletzt fällige altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung
  • Bei Einladung durch das Gesundheitsamt, wenn sich beim Schuleingangsscreening oder der U8 bzw. U9 Besonderheiten ergeben haben
  • Auf Wunsch der Eltern

Zeitpunkt der SEU

Die Schuleingangsuntersuchung ist in allen deutschen Bundesländern eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung. Sie findet auf Einladung des Gesundheitsamtes in den zwei Jahren vor der Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule, meist im Vorschuljahr, statt. Die Eltern erhalten über die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Schule.

Weiterführende Informationen zum Thema Schulpflicht, vorzeitige Einschulung und Rückstellung finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

Wer untersucht das Kind?

Foto eines Kindes zusammen mit einer Ärztin

Foto: Fotolia

Das Schuleingangsscreening wird von Fachkräften der Sozialmedizin durchgeführt. Hierbei handelt es sich um Pflegefachpersonal, das sich für die öffentliche Gesundheitsvorsorge und -fürsorge weitergebildet hat. Die schulärztliche Untersuchung übernimmt eine Ärztin/ein Arzt des örtlichen Gesundheitsamtes.

Die Eltern erhalten vom Gesundheitsamt eine schriftliche Einladung zur Schuleingangsuntersuchung mit der Bitte, bei der Untersuchung dabei zu sein. Die Anwesenheit der Eltern ist für das Kind beruhigend, Fragen können direkt geklärt und Beobachtungen/Ergebnisse der Untersuchung gleich besprochen werden. Die Untersuchung selbst findet – je nach Stadt- bzw. Landkreis – im Gesundheitsamt oder im Kindergarten statt.

Was beinhaltet das Schuleingangsscreening?

Foto eines Kindes, das malt

Foto: Fotolia

Die Fachkraft der Sozialmedizin erfasst die gesundheitliche Vorgeschichte des Kindes. Hierzu werden die Eltern gebeten, den ausgefüllten Anamnesebogen zur Untersuchung mitzubringen. Anschließend misst sie die Größe und das Gewicht des Kindes.

Sie sieht das gelbe Kinderuntersuchungsheft/die Teilnahmekarte aus dem gelben Heft und das Impfbuch durch. Eventuell fehlende Impfungen können besprochen werden. Zur Beurteilung des Impfstatus werden die aktuellen Impfempfehlungen und der Impfkalender der Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Instituts zugrunde gelegt.

Das Seh- und Hörvermögen des Kindes wird mit speziellen Geräten getestet. Die sprachliche und motorische Entwicklung werden mit standardisierten Testverfahren untersucht (zum Beispiel vorgegebene Wörter nachsprechen oder Figuren nachzeichnen).

Wann wird ein Kind schulärztlich untersucht?

Im Alter zwischen 46 und 48 Monaten ist für alle Kinder die Früherkennungsuntersuchung U8 und für Kinder zwischen 60 und 64 Monaten die U9 beim Kinderarzt vorgesehen. Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung haben die Eltern den Nachweis über die Teilnahme an der zuletzt fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung (U8 bzw. U9) vorzulegen. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird oder die Schulärztin/der Schularzt dies für erforderlich hält, findet eine schulärztliche Untersuchung statt. Mögliche Gründe hierfür können Besonderheiten sein, die sich beim Schuleingangsscreening oder bei der U8 bzw. U9 ergeben haben.

Des Weiteren kann eine schulärztliche Untersuchung auf Wunsch der Eltern stattfinden, zum Beispiel bei

  • Unsicherheiten in Fragen der Rückstellung oder der vorzeitigen Einschulung,
  • medizinischen Befunden, die im späteren Schulalltag eine Rolle spielen könnten (dies kann beispielsweise bei Kindern mit chronischen Erkrankungen, mit stark vermindertem Seh- oder Hörvermögen und bei Kindern mit eingeschränkter Mobilität der Fall sein).

Was beinhaltet die schulärztliche Untersuchung?

Bei der schulärztlichen Untersuchung wird das Kind – ähnlich wie bei der U8 bzw. U9 – körperlich untersucht sowie der Entwicklungsstand überprüft. Die Untersuchungsergebnisse werden besprochen und bei auffälligen Befunden wird die Schulärztin oder der Schularzt den Eltern eine Vorstellung des Kindes zur weiteren Abklärung beim Kinder-, Haus- oder Facharzt empfehlen.

Was geschieht mit den Daten?

Zunächst übermitteln die Einwohnermeldeämter den Gesundheitsämtern die Adressen der schulpflichtig werdenden Kinder. Die Eltern werden vom Gesundheitsamt zur Schuleingangsuntersuchung eingeladen. Die Untersuchungsunterlagen bleiben beim Gesundheitsamt.

Nach Abschluss aller Untersuchungen werden die Untersuchungsergebnisse in anonymisierter Form (ohne Angabe personenbezogener Daten wie Name und Anschrift) an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit übermittelt und statistisch ausgewertet. Die statistische Auswertung der erhobenen Daten liefert einen Überblick über den Gesundheitszustand der Kinder eines Jahrgangs in Bayern. Diese Daten bilden die Grundlage für die Entwicklung medizinischer und gesundheitsfördernder Konzepte.

Wenn es für die Gesundheit des Kindes oder die Teilnahme des Kindes am Unterricht (inkl. Sportunterricht) wichtig ist, dass der Schule Informationen zum Gesundheitszustand des Kindes vorliegen, wird der Schularzt/die Schulärztin des Gesundheitsamtes die Schulleitung darüber informieren. Dies kann z. B. chronische Erkrankungen wie Asthma, Herzfehler, Diabetes mellitus, Stoffwechselerkrankungen oder auch Allergien betreffen.

Ist der Besuch eines Vorkurses Deutsch oder eine individuelle Förderung des Kindes im Unterricht erforderlich, so wird das Gesundheitsamt die Schulleitung ebenfalls darüber informieren. Auch bei Kindern, die auf den Rollstuhl angewiesen oder die durch eine gravierende Seh- oder Hörschwäche beeinträchtigt sind, ist eine Weitergabe dieser Information an die Schule für eine möglichst optimale Integration der betroffenen Kinder unerlässlich. Die Eltern werden hierüber selbstverständlich informiert.

Was Sie sonst noch wissen sollten

Die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 ist nach Artikel 11 Abs. 2 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) seit dem 16.05.2008 für alle Kinder in Bayern verpflichtend. Wird die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ganz oder teilweise verweigert, so ist das Gesundheitsamt nach Artikel 12 Abs. 3 GDG verpflichtet, das Jugendamt zu informieren.

Einschulungskorridor

Seit dem 01.08.2019 gibt es den sogenannten „Einschulungskorridor“: Für Kinder, die zwischen dem 01. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, können die Personensorgeberechtigten die Einschulung nach Beratung durch die Schule um ein Jahr verschieben (Art. 37 Satz 1 BayEUG). Wenn die Personensorgeberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule spätestens bis zum 10. April (§ 2 Grundschulordnung (GrSO)) schriftlich mitteilen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung bleibt hiervon jedoch unberührt: Alle Kinder, auch die Kinder des Einschulungskorridors, haben auf Einladung des Gesundheitsamtes an der Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen.

Gesetzestexte