Reformierte Schuleingangsuntersuchung (rSEU)
Hinweis
Derzeit wird in Bayern sowohl die reguläre als auch die reformierte Schuleingangsuntersuchung durchgeführt. Welches dieser beiden Konzepte an Ihrem Wohnort durchgeführt wird, erfahren Sie über unsere Landkreissuche:
- Hintergrund zur Reform der Schuleingangsuntersuchung (SEU)
- Wurde in meinem Landkreis/meiner Stadt die rSEU schon eingeführt?
- Welche Neuerungen wurden in der rSEU eingeführt?
- Wann findet die rSEU statt?
- Muss ich mein Kind zur rSEU vorstellen?
- Welche Unterlagen muss ich zur rSEU mitbringen?
- Wie läuft die rSEU ab?
- Nehmen alle Kinder aus den Städten und Landkreisen, die in Umstellung sind, an der rSEU teil?
- Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für die rSEU?
- Was bedeutet der Einschulungskorridor?
- Welche Daten erhält das Gesundheitsamt, um die rSEU durchzuführen?
- Was geschieht mit den vom Gesundheitsamt erhobenen Daten?
- Mehr zu diesem Thema
Hintergrund zur Reform der Schuleingangsuntersuchung (SEU)
In den letzten Jahren haben sich die Erkenntnisse verändert, wie der Schuleinstieg gestaltet werden kann. Im Mittelpunkt der SEU steht nun, ob ein Kind Unterstützung für den erfolgreichen Schulstart benötigt. Nur wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Entwicklungsverzögerungen frühzeitig erkannt werden, bleibt genügend Zeit für Förder- und Therapiemaßnahmen, um gute Voraussetzungen für die ersten Schuljahre zu schaffen. Aus diesem Grund wurde die SEU in den letzten Jahren reformiert. Im Pilotprojekt „Gesundheits- und Entwicklungsscreening im Kindergartenalter (GESiK)“ wurden von 2015 bis 2018 Neuerungen bei der SEU in vier bayerischen Landkreisen und zwei kreisfreien Städten getestet. Die Bewertung dieses Projekts war sehr positiv, sodass das neue Konzept unter dem Namen „reformierte Schuleingangsuntersuchung (rSEU)“ bis 2027 flächendeckend in ganz Bayern eingeführt werden soll.
Wurde in meinem Landkreis/meiner Stadt die rSEU schon eingeführt?
In den farblich hervorgehobenen Landkreisen und kreisfreien Städten wird die rSEU bereits angewandt. In allen anderen Landkreisen wird die SEU noch in der bisherigen Form durchgeführt oder gerade mit der Umstellung auf die rSEU begonnen. Nähere Informationen zur bisherigen SEU finden Sie hier.
Abbildung: Bayernkarte mit farblich hervorgehobenen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die rSEU bereits durchgeführt wird.
Welche Neuerungen wurden in der rSEU eingeführt?
- Der Untersuchungszeitpunkt wurde vorgezogen. Die Untersuchung findet jetzt ein Jahr früher, im vorletzten Kindergartenjahr, statt. Dadurch bleibt vor der Einschulung mehr Zeit für eine eventuell erforderliche Förderung und/oder Behandlung Ihres Kindes. Ihr Kind wird jedoch nicht früher eingeschult.
- Die Schuleingangsuntersuchung wurde um neue Testbereiche erweitert, die nach heutigem Kenntnisstand für einen guten Schulstart wichtig sind.
- Bestehende Testbereiche und -instrumente wurden überarbeitet. Alle Untersuchungen und Testinstrumente sind an das Alter Ihres Kindes angepasst.
- In manchen Fällen findet ergänzend eine schulärztliche Untersuchung statt. Dabei können auffällige Untersuchungsergebnisse ärztlich abgeklärt und offene Fragen beantwortet werden. Bei Bedarf erhalten Sie Anregungen und Anleitungen zu spielerischen Übungen, mit denen Sie Ihrem Kind helfen können.
Wann findet die rSEU statt?

Die rSEU kann bis zu zwei Jahre vor Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule stattfinden. Das heißt, Ihr Kind wird voraussichtlich im Alter von vier bis fünf Jahren an der rSEU teilnehmen. Ihr örtliches Gesundheitsamt lädt Sie und Ihr Kind schriftlich dazu ein.
Muss ich mein Kind zur rSEU vorstellen?

Ja. Die Schuleingangsuntersuchung ist in allen deutschen Bundesländern eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung. In Bayern wird dies durch Artikel 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt: „Alle Kinder haben in den zwei Jahren vor Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 auf Einladung des Gesundheitsamtes an der Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen.“
Welche Unterlagen muss ich zur rSEU mitbringen?
- Einladung zur Schuleingangsuntersuchung
- Untersuchungsheft für Kinder (Gelbes Heft), die Teilnahmekarte der U-Untersuchungen oder eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen
- Impfausweis (Impfbuch) Ihres Kindes
- Ausgefüllten Fragebogen zur medizinischen Vorgeschichte Ihres Kindes (Anamnesebogen); diesen erhalten Sie zusammen mit dem Einladungsschreiben oder am Tag der rSEU direkt vor Ort im Gesundheitsamt
- Falls vorhanden: Aktuelle Befunde von Augen- bzw. HNO-Ärzten oder Bestätigungen zu laufenden Therapien oder Förderungen wie Logopädie oder Ergotherapie (freiwillig)
Wie läuft die rSEU ab?
Alle Kinder durchlaufen ein sogenanntes Schuleingangsscreening, das eine Fachkraft der Sozialmedizin durchführt. Hierbei handelt es sich um Pflegefachpersonal, das sich für die öffentliche Gesundheitsvorsorge und
-fürsorge weitergebildet hat. Bei manchen Kindern finden ergänzend noch ein bis zwei schulärztliche Untersuchungen statt.
Nach Abschluss der rSEU erhalten Sie einen Mitteilungsbogen zur Vorlage bei der Schule. Diesen Mitteilungsbogen benötigen Sie für die Schuleinschreibung. Bitte bewahren Sie ihn daher gut auf und legen ihn zur Schuleinschreibung vor.
Der Ablauf der Untersuchung
Screening aller Kinder durch eine Fachkraft der Sozialmedizin
Erfassung von
- Gewicht und Größe Ihres Kindes
- Impfstatus und Teilnahme an den U-Untersuchungen aus dem „Gelben Heft“
Altersgerechte und spielerische Tests zur Überprüfung von
- Seh- und Hörvermögen
- Sprach- und Sprechfähigkeit (was Ihr Kind versteht und wie es selbst spricht)
- Fähigkeiten, die als Voraussetzung für schulisches Lernen gelten (wie z. B. das Verständnis von „viel“ und „wenig“ oder „groß“ und „klein“)

Sie erhalten je einen Fragebogen zur medizinischen Vorgeschichte und zum Entwicklungsstand Ihres Kindes mit der Bitte, diese ausgefüllt der Fachkraft der Sozialmedizin zurückzugeben.
Die schulärztliche Untersuchung
In manchen Fällen findet eine individuell auf das einzelne Kind abgestimmte schulärztliche Untersuchung statt:
- Wenn der Nachweis über die Teilnahme an der letzten altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung (U8 oder U9) fehlt. Für Kinder, die zum Zeitpunkt der rSEU
- zwischen 48 und 59 Lebensmonate alt sind → Nachweis über die Teilnahme an der U8.
- zwischen 60 und 64 Lebensmonate alt sind → Nachweis über die Teilnahme an der U8 oder U9.
- mindestens 65 Monate alt sind → Nachweis über die Teilnahme an der U9.
- Wenn sich beim Entwicklungsscreening Auffälligkeiten ergeben haben.
- Auf Ihren Wunsch.
- Falls die Schulärztin/der Schularzt dies für erforderlich hält.
Das weitere Vorgehen bespricht die Schulärztin/der Schularzt mit Ihnen. Gegebenenfalls können noch weitere ärztliche Untersuchungen nötig sein.
Sie erhalten in schriftlicher Form
- das Ergebnis des Gesprächs
- ein Begleitschreiben für die weiterbetreuende niedergelassene Ärztin bzw. den weiterbetreuenden niedergelassenen Arzt, falls eine weitere Abklärung nötig sein sollte
- den Mitteilungsbogen zur Vorlage bei der Schule
Nehmen alle Kinder aus den Städten und Landkreisen, die in Umstellung sind, an der rSEU teil?

Ja! Zurzeit läuft in Bayern die Umstellung von der bisherigen SEU auf die rSEU. Während der Umstellungsphase können eventuell noch nicht alle Kinder bereits im vorletzten Kindergartenjahr untersucht werden. Jedoch werden alle Kinder mit dem erweiterten Testumfang und den neuen Testinstrumenten untersucht.
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für die rSEU?
- Vollzeitschulpflicht: Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Schulgesundheit: Art. 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen: Art. 11 und Art. 15 Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
- Schulgesundheitspflege: Art. 12 Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
- Einschulungskorridor: § 2 Abs. 4 Satz 3 Grundschulordnung (GrSO)
- Schulgesundheitspflegeverordnung: Verordnung zur Schulgesundheitspflege (SchulgespflV)
- Schutzimpfungen: Art. 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Impfbuchvorlage und -durchsicht: Art. 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Datenübermittlung zur Schuleingangsuntersuchung: § 14 Meldedatenverordnung (MeldDV)
Was bedeutet der Einschulungskorridor?

Seit dem 01.08.2019 gibt es den sogenannten „Einschulungskorridor“: Wird Ihr Kind zwischen dem 01. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt, können Sie die Einschulung nach Beratung und Empfehlung durch die Schule um ein Jahr verschieben (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG).
Wenn Sie die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen Sie dies der Schule schriftlich in dem Jahr mitteilen, in dem Ihr Kind regulär schulpflichtig wird (spätestens bis zum 10. April; § 2 Abs. 4 Satz 3 Grundschulordnung (GrSO)). Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

Wenn Ihr Kind im Zeitraum des Einschulungskorridors sechs Jahre alt wird und Sie die Einschulung um ein Jahr verschieben möchten, muss Ihr Kind trotzdem an der rSEU teilnehmen. Gemäß Art. 80 BayEUG haben alle Kinder innerhalb der zwei Jahre vor Aufnahme in die 1. Klasse auf Einladung des Gesundheitsamtes an der SEU teilzunehmen.
Welche Daten erhält das Gesundheitsamt, um die rSEU durchzuführen?
Die Gesundheitsämter erhalten gemäß § 14 Meldedatenverordnung (MeldDV) von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern die Adressen der Kinder, die im übernächsten Jahr bis zum 30. September sechs Jahre alt werden. Diese Kinder werden dann mit ihren jeweiligen Personensorgeberechtigten vom Gesundheitsamt zur rSEU eingeladen.
Was geschieht mit den vom Gesundheitsamt erhobenen Daten?
Nach Abschluss aller Untersuchungen eines Jahrgangs werden die Untersuchungsergebnisse in anonymisierter Form (ohne Angabe personenbezogener Daten wie Name und Anschrift) an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit übermittelt und statistisch ausgewertet. Die Untersuchungsunterlagen werden nach gesetzlichen Vorschriften im Gesundheitsamt aufbewahrt.
Der Schularzt/die Schulärztin informiert die Schule (an der die Schulpflicht erfüllt wird oder voraussichtlich zu erfüllen ist) über den Gesundheitszustand Ihres Kindes, wenn dieser für die Teilnahme am Unterricht (inkl. Sportunterricht) relevant ist. Beispielsweise kann dies chronische Erkrankungen wie Asthma, Herzfehler, Diabetes mellitus und Stoffwechselerkrankungen oder auch Allergien betreffen. Der Schularzt/die Schulärztin informiert die Schule auch, wenn Vorkehrungen in der Unter-richtsgestaltung getroffen werden müssen, beispielsweise bei Kindern, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder bei Kindern mit gravierenden Seh- oder Hörschwächen. Falls ein Vorkurs Deutsch bei Ihrem Kind erforderlich ist, erfolgt ebenfalls eine direkte schriftliche Mitteilung an die Schulleitung. In allen Fällen werden Sie über die Informationsweitergabe vom Gesundheitsamt an die Schulleitung informiert.
Mehr zu diesem Thema
Allgemeine Informationen zum Thema
- Die Schuleingangsuntersuchung in Bayern
- Kindergesundheit
- Bericht über die Ergebnisse der Evaluation des Gesundheits- und Entwicklungsscreenings im Kindergartenalter (GESiK)
- Informationen zum rSEU-Forschungsprojekt am LRA Dachau

