REACH und Arbeitsschutz

Wie wirkt sich die Umsetzung der REACH-VO auf den Arbeitsschutz aus?

Auch nach dem Inkrafttreten der REACH-VO behält das Arbeitsschutzrecht seine Gültigkeit. Das heißt der Arbeitgeber ist auch weiterhin verpflichtet, arbeitsplatzbezogene Gefährdungsanalysen durchzuführen. Die dazu benötigten Grundinformationen konnte er – neben den Verpackungsinformationen – vor allem aus den Sicherheitsdatenblättern beziehen. Deren Informationen sind aber manchmal nicht ausreichend ergiebig. Bei der Anwendung war der Arbeitgeber deswegen in der Regel auf sich gestellt.

Die Informationsquelle Sicherheitsdatenblatt bleibt nach dem Inkrafttreten der REACH-VO auch weiterhin erhalten, wird aber für den Arbeitgeber sinnvoll erweitert. Dem Arbeitgeber steht mit dem Stoffsicherheitsbericht (CSR) ein neues Werkzeug zur Verfügung. Dieser muss vom Hersteller oder Importeur im Rahmen der Registrierung von Stoffen erstellt wer-den, die dieser oberhalb von zehn Tonnen pro Jahr herstellt oder importiert. Es wird geschätzt, dass dies ungefähr 10.000 Stoffe betrifft.

Der CSR enthält Informationen zur sicheren Verwendung des entsprechenden Stoffes und ist vom Hersteller beziehungsweise Importeur zu erarbeiten. Das heißt, es müssen die Informationen zur möglichen Gefährlichkeit eines Stoffes mit den Informationen der Kunden verknüpft werden. Hier kommt eine weitere Neuerung der REACH-VO zum Tragen: die Kommunikation in der Lieferkette. Bedingt durch die Anforderungen der REACH-VO muss jetzt der Hersteller/ Importeur festlegen, wie der Kunde mit seinem Stoff oder seiner Zubereitung umgehen beziehungsweise wofür er ihn/sie verwenden darf. Der Hersteller oder Importeur hat also die Informationen über die Eigenschaften seines Stoffes – hier besonders interessant in Bezug auf die Gefährdung der Gesundheit.

Der DU hat die Informationen über die Verwendung dieses Stoffes vor Ort. Durch Informationsaustausch entsteht eine Kommunikation in beide Richtungen der Lieferkette. Im Idealfall versetzt dieser Informationsaustausch den Hersteller oder Importeur in die Lage, einen CSR zu erstellen, der verwendungsbezogene Expositionsszenarien seiner Kunden enthält. Die Expositionsszenarien sollen Aufschluss über mögliche Expositionen, die abhängig von der jeweiligen Verwendung entstehen könnten und über die vom Hersteller oder Importeur hierzu empfohlenen Schutzmaßnahmen geben.

Diese Informationen sollen dem Arbeitgeber als Hilfestellung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dienen, ersetzen aber nicht seine diesbezügliche Verantwortung.

Bei Fragen zur Umsetzung können sich die Arbeitgeber aber auch weiterhin an die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen wenden. Diese sind in Bayern für die Überwachung der Bestimmungen der REACH-VO zuständig. Was wiederum heißt, dass sie auch berechtigt sind, Besichtigungen vor Ort durchzuführen und gegebenenfalls Anordnungen zu erlassen.

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