Es ist nicht alles Gold, was glänzt! Gefälschtes Gold zur Dekoration von Lebensmitteln
Abstract
Gold ist als Zusatzstoff mit der E-Nummer 175 beispielsweise für die Dekoration von Pralinen und Likör oder als Überzug von Süßwaren zugelassen. Auch für den Endverbraucher werden Goldfolien oder Goldflocken zur Verzierung von selbst gemachten Lebensmitteln angeboten. Als Zusatzstoff muss Gold bestimmte Reinheitskriterien erfüllen, wie zum Bespiel einem Mindestgoldanteil von 90 %.
Im Dezember 2024 erschien im Europäischen Schnellwarnsystem RASFF eine Schnellwarnung zu einem Produkt, das im Internet zwar als „Gold“ für die Verzierung von Lebensmitteln angeboten wurde, jedoch aus Kupfer und Zink bestand. Das LGL nahm die Schnellwarnung zum Anlass, essbares Gold von bayerischen Internethändlern zu überprüfen. Zwei der neun untersuchten Proben stellten sich als gefälschtes Gold aus Kunststoff heraus, die restlichen sieben entsprachen den Vorgaben für essbares Gold. Das gefälschte Gold wurde als irreführend beurteilt sowie als nicht zugelassener Zusatzstoff. Eine Gesundheitsgefahr für den Verbraucher bestand bei diesen Produkten jedoch nicht.
Hintergrund
Gold – eine ungewöhnliche Lebensmittelzutat
Gold ist nach der EU-Zusatzstoff-Verordnung (Verordnung (EG) Nummer 1333/2008) als Zusatzstoff mit der E-Nummer 175 beispielsweise für die Dekoration von Pralinen und Likör oder als Überzug von Süßwaren zugelassen. Auch für den Endverbraucher werden Goldfolien oder Goldflocken zur Verzierung von selbst gemachten Lebensmitteln angeboten. Als Zusatzstoff muss Gold nach der Verordnung (EU) Nummer 231/2012 bestimmte Reinheitskriterien erfüllen: Der Goldgehalt muss mindestens 90 % betragen und es dürfen höchstens 7 % des Elements Silber sowie höchstens 4 % des Elements Kupfer nach vollständiger Auflösung enthalten sein.
Es ist nicht alles Gold, was glänzt
Im Dezember 2024 erschien im Europäischen Schnellwarnsystem RASFF eine Schnellwarnung zu einem Produkt, das im Internet zwar als „Gold“ für die Verzierung von Lebensmitteln angeboten worden war, das jedoch nicht aus Gold, sondern aus Kupfer und Zink bestand (siehe https://webgate.ec.europa.eu/rasff-window/screen/notification/730080). Hierbei handelte es sich nicht nur um eine Verbrauchertäuschung, sondern aufgrund des Kupfergehalts bestand auch eine Gesundheitsgefahr für die Verbraucher. Das LGL nahm die Schnellwarnung zum Anlass, essbares Gold von bayerischen Internethändlern zu überprüfen.
Untersuchungsergebnisse
Insgesamt wurden neun Proben bayerischer Internethändler mit der Bezeichnung „essbares Gold“ auf Identität und Reinheit durch Sensorik, Analyse der Elemente, Infrarotspektroskopie und Röntgenspektroskopie untersucht.
Abbildung 1: Links ist echtes Blattgold im Glas, kleine goldene Quadrate der Abmessung sechs mal sechs mm. Die Quadrate haften an der Behältniswand an. Rechts ist echtes Blattgold in Briefchen zu sehen. Das Blattgold ist in Quadraten der Abmessung 28 mal 28 mm vorliegend. Das Material verklumpt bei Berührung, wie im Bild auch zu sehen ist.
Die Identität als essbares Gold E175 wurde bei sieben der neun Proben bestätigt. Sie entsprachen den Reinheitskriterien der Verordnung (EU) Nummer 231/2012. Zwei Proben waren allerdings bereits bei der sensorischen Untersuchung auffällig. Während echtes Blattgold eine weiche Metallfolie ist, die bei Berührung sofort verklumpt und an Oberflächen anhaftet (vgl. Abbildung 1), waren die zwei auffälligen Proben vor allem haptisch abweichend. Es handelte sich um metallisch glänzende Flocken, die goldfarben, silberfarben und kupferfarben waren (Abbildung 2). Die Flocken verhielten sich haptisch wie Kunststoffkonfetti (Abbildung 3).Abbildung 2: Fläschchen mit gold-, silber- und bronzefarbenen Flocken, die sich als Kunststoffpolymer herausstellten. Das Material haftet am Behältnis nicht an, es liegt als einzelne Flocken vor und verklumpt nicht bei Berührung.
Zu erwähnen ist auch, dass die auffälligen Proben in identischen Behältnissen (kleine Fläschchen mit Drehverschluss) abgefüllt waren. Die weiteren Analysen mit Röntgenspektroskopie und Infrarotspektroskopie in Kombination mit der Elementanalyse zeigten, dass es sich um Kunststoffpolymere mit Anteilen der Elemente Aluminium, Antimon und Chrom handelte. Da Aluminium, Antimon und Chrom toxikologisch keine unbedenklichen Elemente sind, führte das LGL Migrationsversuche in künstlichem Magensaft durch, um zu prüfen, ob die Elemente in gesundheitsschädlichen Mengen aus den Kunststoffflocken freigesetzt werden. Antimon wurde nur in sehr geringen und nach Expositionsabschätzung unbedenklichen Mengen freigesetzt. Die freigesetzten Aluminiumgehalte wurden ebenfalls als toxikologisch unbedenklich eingestuft. Eine Freisetzung des Elementes Chrom konnte nicht nachgewiesen werden. Damit ergaben sich keine Hinweise auf eine Gesundheitsschädlichkeit der Kunststoffflocken. Dennoch handelt es sich um eine Irreführung der Verbraucher, wenn Kunststoffflocken als essbares Gold angeboten werden. Die Proben wurden daher als irreführend im Sinne des Artikel 7 der Verordnung (EU) Nummer 1169/2011 beanstandet. Außerdem handelt es sich bei den Proben um unzulässige Zusatzstoffe nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nummer 1333/2008, weil Kunststoff weder einen zugelassenen Zusatzstoff noch ein Lebensmittel darstellt. Das LGL informierte die zuständigen Behörden über das gefälschte Gold.
Abbildung 3: Vergleich von echtem und gefälschtem Gold. Links: echtes Blattgold, Quadrat der Abmessungen 80x80 mm; bei Berührung mit einer Pinzette Verklumpung, Rechts: Fläschchen mit Kunststoff-Goldflocken; Flocken haften an Behältnis, Pinzette und Untergrund nicht an
Ausblick
Wie kann der Verbraucher erkennen, ob es sich um echtes Gold handelt?
Anhand der Verkaufspreise kann kein Rückschluss auf die Identität des Materials, welches als „essbares Gold“ verkauft wird, gezogen werden. Somit sollten Verbraucher vor allem auf die Vertriebswege und vertrauenswürdige Anbieter achten. Auffällig erschien dem LGL die Verpackungsform (siehe Abbildung 2) und der Internetauftritt im Fall des gefälschten Goldes. Die Kunststoff-Goldflocken waren für unterschiedliche Anwendungen, von Basteln über Kosmetik bis hin zur Dekoration von Lebensmitteln, beworben. Bei Lieferung war die Verpackungskennzeichnung teilweise in fehlerhaftem Deutsch verfasst und enthielt zum Teil chinesische Zeichen. Als Herstellungsland war China angegeben. Die Kennzeichnung entsprach generell nicht den lebensmittelrechtlichen Vorgaben.
Auch die Haptik des Materials kann Hinweise geben, ob es sich um Betrug mit Kunststofffolie handelt. Allerdings im Fall des Betrugs mit anderen Metallfolien, die ebenfalls weich wie Blattgold erscheinen, ist sensorisch eine Unterscheidung ohne weiteres nicht möglich. Hier werden chemische Analysen benötigt. Umso mehr sollte auf vertrauenswürdige Anbieter und Angebotsplattformen geachtet werden. Bedenklich ist in jedem Fall, wenn sich das Material selbst oder das Lebensmittel, welches dekoriert wurde, verfärbt.