Nahrungsergänzungsmittel – Untersuchungsergebnisse 2012

Internethandel

Die Möglichkeiten für Verbraucher, NEM zu erwerben, haben sich in den vergangenen Jahren erweitert. Neben dem Lebensmitteleinzelhandel erfolgt der Vertrieb zunehmend über das Internet. Gerade über diesen Weg werden eine Vielzahl als Nahrungsergänzungsmittel deklarierte Produkte angeboten, die pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten und daher als Arzneimittel einzustufen sind. Zu diesen Produkten sind insbesondere solche zu zählen, die mit gewichtsverringernden, libido- oder leistungssteigernden Wirkversprechen beworben werden. Sie können schwere Nebenwirkungen verursachen.

Die Kontrolle des Internethandels erfordert neue Konzepte der Lebensmittelüberwachung, zum Beispiel hinsichtlich der amtlichen Probenahme. Der gesundheitliche Verbraucherschutz sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung sollen auch im Bereich des Onlinehandels sichergestellt sein. Daher beteiligt sich das LGL im Rahmen eines Pilotprojekts des Bundes an der Erarbeitung effizienter Strukturen zur Kontrolle des Internethandels.

Anzeigen

NEM müssen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter Vorlage eines Etikettenmusters gemäß § 5 Nahrungsergänzungsmittelverordnung beim ersten Inverkehrbringen angezeigt werden. Die Anzahl der angezeigten NEM war mit ca. 1.000 Anzeigen im Vergleich zum Vorjahr mit rund 1.900 Anzeigen rückläufig. Das LGL überprüfte die mit der Anzeige vorgelegten Etikettenmuster risikoorientiert. Ca. 5 % der angezeigten Präparate stufte das LGL als nicht zugelassene und damit illegale Arzneimittel ein bzw. beanstandete sie aufgrund der Verwendung nicht zugelassener und/oder neuartiger Zutaten.

Beanstandungen

Zu den häufigsten Beanstandungsgründen zählten irreführende und unzulässige krankheitsbezogene Angaben auf der Verpackung, in der Packungsbeilage und/oder im Internet sowie die Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe zu ernährungsphysiologischen Zwecken. Das LGL beanstandete auch unvollständige oder unverständliche (fremdsprachige) Kennzeichnungen. Zwei NEM wurden aufgrund der Inhaltsstoffe als gesundheitsschädlich und damit als nicht sichere Lebensmittel eingestuft. Ein NEM mit Kalmuswurzelpulver enthielt in der Tagesdosis 3,1 mg ß-Asaron. Diesem Stoff, der natürlicherweise in Kalmuswurzel vorkommen kann, wird eine mutagene (erbgutverändernde) Wirkung zugeschrieben. In einem weiteren NEM, das als „Fatburner“ insbesondere für Sportler zur Einnahme vor dem Training bestimmt war, wies das LGL neben Koffein 75 mg Synephrin in der Tagesdosis nach. Die Wirkungen von Synephrin auf die Erhöhung der Herzfrequenz und die Steigerung des Blutdrucks werden durch Koffein verstärkt, sodass es zu Herzrhythmusstörungen kommen kann. In beiden Fällen stellte die örtliche Kreisverwaltungsbehörde die Präparate sicher und zog sie aus dem Verkehr.

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