Sulfit und Schwefeldioxid in Trockenfrüchten
Untersuchungsergebnisse 2018

Hintergrund

Der Handel bietet eine große Auswahl von Trockenfrüchten an. Die Anforderungen an Trockenfrüchte sind in den Leitsätzen für Obsterzeugnisse geregelt. Trockenobst wird aus reifen Früchten durch Dörren hergestellt. Um die Farbe der getrockneten Früchte zu erhalten und die Haltbarkeit zu verlängern, können Trockenfrüchte geschwefelt werden.

Gesetzliche Regelungen

Schwefeldioxid und die Salze der schwefligen Säure (Sulfite) sind für Trockenfrüchte als Konservierungsstoffe und als Antioxidationsmittel zugelassen. In Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe sind für die jeweiligen Trockenfrüchte zulässige Höchstmengen festgelegt. Bei empfindlichen Menschen kann der Verzehr von geschwefelten Erzeugnissen zu schweren Unverträglichkeitsreaktionen führen. Aus diesem Grund sind Schwefeldioxid und Sulfite in Lebensmitteln nach der Lebensmittel-Informationsverordnung bei Gehalten von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l besonders zu kennzeichnen. Bei Fertigpackungen sind der Klassenname (Konservierungsstoff bzw. Antioxidationsmittel) und die Bezeichnung des Stoffes im Zutatenverzeichnis anzugeben. Außerdem muss die Bezeichnung des Unverträglichkeiten auslösenden Stoffes durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, durch den er sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.

Untersuchungsergebnisse

Das LGL prüfte im Jahr 2018, ob und in welchem Umfang Trockenfrüchte geschwefelt werden, ob die zulässigen Höchstmengen eingehalten werden und ob die Erzeugnisse korrekt gekennzeichnet sind.

Insgesamt untersuchte das LGL 48 Proben Trockenfrüchte wie Weinbeeren, Kokosraspel, Äpfel, Bananen, Aprikosen, Mangos, Papayas, Ananas und Cranberries. Zwölf Erzeugnisse waren mit der Auslobung „bio“ versehen. Lediglich drei der 48 untersuchten Proben waren geschwefelt. Es handelte sich dabei um zwei Proben getrocknete Aprikosen und eine Probe getrocknete Ananas aus konventioneller Herstellung. Es gab keine Überschreitung der zulässigen Höchstmengen. Die geschwefelten Erzeugnisse waren korrekt gekennzeichnet. Die durchgeführten Untersuchungen führten somit bei keiner Probe zu einer Beanstandung.


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