Überprüfung geschützter Herkunftsangaben

Signet Jahresbericht 2021/22

Hintergrund der Untersuchungen

Erzeugnisse mit EU-Gütezeichen werden mit engem Bezug zum Ort ihrer ursprünglichen Herkunft, in bester Qualität und auf traditionelle Weise hergestellt. Im Rahmen der Marktüberwachung werden im stationären Einzelhandel und Onlinehandel regelmäßig entsprechende Kontrollen durchgeführt. Ziel der Kontrollen ist es, dass keine Erzeugnisse mit widerrechtlicher Anspielung, Nachahmung oder unberechtigter Verwendung einer geschützten Herkunftsangabe vermarktet werden. Beispielsweise gelten Angaben wie „Lebkuchen aus Nürnberg“, der Ausdruck „Spezialität aus Nürnberg“ bei einem Lebkuchen oder die Abbildung der Nürnberger Burg, dem Wahrzeichen der Stadt Nürnberg, bei einem Lebkuchen als Anspielung auf die geschützte geografische Angabe „Nürnberger Lebkuchen“. Bei Verwendung all dieser Anspielungen wird ein Bezug zu der geschützten geografischen Angabe „Nürnberger Lebkuchen“ hergestellt und der Lebensmittelunternehmer, der einen so gekennzeichneten Lebkuchen vermarktet, muss sich der Herstellerkontrolle durch die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) unterziehen. Dabei ist zu beachten, dass sich das Verbot einer Anspielung nicht nur auf die Etikettierung, sondern beispielsweise auch auf Angaben auf der Homepage des Lebensmittelunternehmers bezieht.
Das LGL führt die Missbrauchskontrollen entsprechend den europarechtlichen Vorgaben (Art. 1 Abs. 2 Buchst. j) i.V.m. Art. 9 VO (EU) 2017/625 sowie des Art. 39 Abs. 1 VO (EU) 2019/787) auf Grundlage einer Risikoanalyse durch. Die Prüfung der Produktspezifikationen erfolgt anhand von Checklisten, die eine Auflistung der entsprechend der Produktspezifikation zu prüfenden Parameter im Labor enthalten.

Untersuchungsergebnisse

Die in den Jahren 2020 - 2022 am LGL untersuchten Erzeugnisse sind in Produktkategorien zusammengefasst und in der Tabelle 1 aufgeführt.

Tabelle 1 Untersuchte Erzeugnisse der Jahre 2020 – 2022.
2020 2021 2022
Produktkategorie Anzahl Proben Beanstan-dungs-quote (%) Anzahl Proben l Beanstan-dungs-quote (%) Anzahl Proben l Beanstan-dungs-quote (%)
Käse 11 - 39 5,1 17 17,6
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet 26 50,0 17 29,4 36 27,8
Fleischerzeugnisse, gekocht, gepökelt, geräuchert usw. 95 2,1 123 5,7 87 5,7
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch 16 12,5 48 2,1 72 -
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) 20 10,0 - - - -
Andere Erzeugnisse (Gewürze, Tee, Hopfen usw.) 13 - 33 - 33 6,1
Bier 29 - 46 2,2 45 2,2
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck 17 5,9 14 7,1 53 -
Spirituosen 14 14,3 15 20,0 16 -
Olivenöl 7 - 10 50,0 15 -
Teigwaren - - 22 4,5 8 -
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus - - 6 - 1 -

Häufig wurden Erzeugnisse der Produktkategorien Obst, Gemüse sowie Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) beanstandet. Im Folgenden wird auf einige Fälle näher eingegangen.

Bei einer untersuchten Probe Kartoffeln, die unter der Bezeichnung ‚Bamberger Hörnchen‘ in den Verkehr gebracht wurde, fehlte das Unionszeichen. Dieses muss nach EU-Recht (Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) in der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Union, die unter einer nach dem Verfahren dieser Verordnung eingetragenen geschützten geographischen Angabe vermarktet werden, erscheinen. Das fehlende Unionszeichen führte ebenfalls bei Erzeugnissen, die mit „Zitronen von Rocca Imperiale IGP“, „Fränkischer Spargel“ und „Abensberger Spargel“ bezeichnet waren, zu einer Beanstandung. Weitere Kennzeichnungsmängel waren die Verwendung der Unionszeichen in Schwarz und Weiß auf farbigen Verpackungen. Dies ist nur dann zulässig, wenn Schwarz und Weiß die einzigen Druckfarben auf der Verpackung sind (Anhang X der VO (EU) Nr. 668/2014 Punkt 2). Vorgaben gibt es ebenfalls für den Mindestdurchmesser des Unionszeichens, der 15 mm betragen muss (Anhang X der VO (EU) Nr. 668/2014 Punkt 4). In einem Fall „Schrobenhausener Spargel“ betrug der Mindestdurchmesser des Unionszeichens nur 12 mm und entsprach somit nicht den Vorgaben.

Ein Erzeugnis mit der Bezeichnung „Prosciutto Crudo“ wurde als Auflage für Pizza mit „Parmaschinken“ verwendet. „Prosciutto di Parma“ bzw. „Parmaschinken“ ist als geschützte Ursprungsbezeichnung im Anhang der einschlägigen EU-Verordnung (VO (EG) 1107/96) eingetragen. Gemäß EU-Rechtsvorgaben (Art. 13 Abs. 1 b der VO (EU) Nr. 1151/2012) sind eingetragene Namen geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird. Die Verwendung von „Prosciutto Crudo“ anstelle von „Parmaschinken“ als Auflage für eine Pizza mit „Parmaschinken“ stellt eine widerrechtliche Aneignung eines geschützten Namens dar. In einem anderen Fall wurde ein Erzeugnis, das in Bayern hergestellt wurde, mit der Bezeichnung „Thüringer Schinkenrotwurst“ in den Verkehr gebracht. „Thüringer Rotwurst“ ist als geschützte geographische Angabe im Anhang der einschlägigen EU-Verordnung (VO (EG) 2400/96) eingetragen und das geschützte geographische Gebiet bezieht sich auf das Bundesland Thüringen. Eine in Bayern hergestellte „Thüringer Schinkenrotwurst“ stellt eine widerrechtliche Anspielung auf die geschützte geografische Angabe „Thüringer Rotwurst“ dar.

Eine Gewürzmischung mit der Bezeichnung „Münchner Obazda Gewürz“ verwendet den eingetragenen Namen „Obazda/Obatzter“ für ein Erzeugnis, das nicht unter die Eintragung fällt. Nach der einschlägigen europäischen Verordnung (Art. 1 der DVO (EU) 2015/1002) handelt es sich bei „Obazda/Obatzter“ um eine Käsezubereitung mit einer geschützten geografischen Angabe, die entsprechend der Beschreibung im Eintragungsantrag hergestellt wird. Der Schutz eingetragener Namen gemäß EU-Rechtsvorgaben (Art. 13 Abs. 1 a der VO (EU) Nr. 1151/2012) bezieht sich auch auf „jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, … wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden“. Der Begriff des Ausnutzens setzt voraus, dass die Verwendung des geschützten Namens im wirtschaftlichen Interesse erfolgt. Bei der Gewürzmischung mit der Bezeichnung „Münchner Obazda Gewürz“ ist davon auszugehen, dass ein Erzeugnis ohne eingetragenen Namen eine geringere Aufmerksamkeit oder Wertschätzung erfährt, als eines mit eingetragenem Namen, auch bei gleicher Zusammensetzung.

Fazit

Wie die Beispiele zeigen, reichten die Beanstandungsgründe von der Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen bis zur fehlerhaften Etikettierung, wie dem fehlenden Unionszeichen oder der fehlerhaften Darstellung des Unionszeichens in Bezug auf Farbe und Größe. Die Beanstandungsquote der Jahre 2020 – 2022 bewegte sich auf vergleichbarem Niveau in Höhe von 6-9 % (Tabelle 2).

Tabelle 2 Anzahl der Beanstandungen der Jahre 2020, 2021 und 2022.
Jahr Anzahl Proben Anzahl Beanstandungen Beanstandungs-quote (%)
2020 248 22 8,9
2021 373 26 7,0
2022 383 21 5,5

Ausblick

Das LGL führt weiterhin jährlich Kontrollen zum Schutz von Herkunftsangaben im Rahmen des Vollzugs der entsprechenden EU-Verordnungen (VO (EU) Nr. 1151/2012, VO (EU) 2019/787 VO (EU) Nr. 251/2014) durch. Bei der Probenplanung werden die Ergebnisse der Vorjahre berücksichtigt, und es wird darauf geachtet, dass möglichst viele unterschiedliche eingetragene Namen erfasst werden. Auch im Internet gehandelte Lebensmittel bezieht das LGL in die Maßnahmen zur Überwachung der Geoschutzkennzeichnung mit ein.