Importproben und vorführpflichtige Erzeugnisse – Untersuchungsergebnisse Januar bis Juli 2007

Da Schalenfrüchte, insbesondere Pistazien oder Haselnüsse sowie Feigen, in vielen Fällen stark mit Aflatoxinen belastet sein können und sich trotz regelmäßiger Kontrollen keine wesentlichen Verbesserungen der Belastungssituation in den exportierenden Ländern ergaben, wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft beschlossen, diese Lebensmittel bei Importen aus bestimmten Drittlandstaaten einer speziellen Einfuhrkontrolle zu unterziehen.

Folgende Lebensmittel unterliegen wegen möglicher Aflatoxinkontaminationen derzeit dieser Einfuhrkontrolle (auch Vorführpflicht genannt), welche in Zusammenarbeit von Zollämtern und Lebensmittelüberwachungsbehörden der betreffenden Kreisverwaltungsbehörden durchgeführt wird:

Tabelle 1: Vorführpflichtige Lebensmittel
Herkunftsland Produkt Kontrollquote rechtliche Grundlage
Brasilien Paranüsse Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen mit Paranüssen 100 % Entscheidung 2006/504/EG *
China Erdnüsse, auch geröstet 10 % Entscheidung 2006/504/EG *
Ägypten Erdnüsse, auch geröstet 20 % Entscheidung 2006/504/EG *
Iran Pistazien, auch geröstet 100 % Entscheidung 2006/504/EG *
Türkei Haselnüsse 5 % Entscheidung 2006/504/EG *
getrocknete Feigen 10 %
Pistazien 10 %
Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen mit Feigen, Haselnüssen oder Pistazien 5 %
Haselnusspaste 5 %
Feigenpaste 10 %
Haselnüsse, zubereitet oder konserviert 5 %
Feigen und Pistazien, zubereitet oder konserviert 10 %
Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen 5 %
Mehl, Grieß und Pulver von Feigen oder Pistazien 10 %
in Stücke oder Scheiben geschnittene und zerkleinerte Haselnüsse 5 %
USA Mandeln wird derzeit diskutiert wird derzeit diskutiert
* in Verbindung mit Entscheidung 2007/459/EG

Dabei müssen – abhängig vom Drittlandstaat und Produkt – zwischen 5 und 100 % der zum Import in die Europäische Gemeinschaft (EG) bestimmten Partien beprobt und auf den Gehalt an Aflatoxinen untersucht werden (vgl. Tabelle 1). Zugrunde gelegt wird dabei die gesamte Zahl eingeführter Partien.

Seit der Erweiterung der Union und dem Wegfall der EU-Außengrenzen für Bayern sind Grenzzollämter in Bayern nicht mehr vorhanden. Trotzdem wurde festgelegt, dass zusätzlich zu den neuen Zollämtern an den EU-Außengrenzen Binnenzollämter benannt werden, welche Abfertigungen im sogenannten Versandverfahren vornehmen können, d. h. vorführpflichtige Lebensmittel können alternativ zur Kontrolle an der EU-Außengrenze auch an bestimmten Binnenzollämtern zur Beprobung auf Aflatoxine vorgeführt werden. Für Bayern wurden im Anhang der Entscheidung 2006/504/EG dort bisher das Zollamt Memmingen und das Zollamt München-Flughafen (für Luftfracht) benannt.

Mit der Entscheidung 2007/459/EG vom 25. Juni 2007 wurde die Entscheidung 2006/504/EG dahingehend geändert, dass ab 01. Juli 2007 nicht nur die oben angegebenen Lebensmittel und Verarbeitungserzeugnisse daraus, sondern auch Lebensmittel mit einem "wesentlichen Anteil" an oben angegebenen vorführpflichtigen Lebensmitteln in die Kontrollen mit einzubeziehen sind. Um einen wesentlichen Anteil handelt es sich nach Artikel 1 der Entscheidung 2007/459/EG, wenn z. B. der Anteil an Nüssen mindestens 10 % beträgt.

Als Beurteilungsgrundlage dient für die oben angegebenen Lebensmittel die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, die für alle vorführpflichtigen Lebensmittel Höchstgehalte für Aflatoxine enthält. Diese zulässigen Höchstgehalte liegen bei Nüssen und Trockenfrüchten für Aflatoxin B1 bei 2 µg/kg und für die Summe der Aflatoxine B/G bei 4 µg/kg.

Wie aus der Tabelle 2 hervorgeht, erfüllten von den im ersten Halbjahr 2007 in Bayern untersuchten Erzeugnissen zwei Haselnussproben diese Forderungen nicht. In den beiden Proben wurden Gehalte an Aflatoxin B1 von 3,7 µg/kg bzw. 10,4 µg/kg sowie Summengehalte der Aflatoxine B/G von 7,1 µg/kg bzw. 16 µg/kg festgestellt. Partien mit Überschreitungen von Höchstgehalten wurden an den Zolleingangsstellen zurückgewiesen.

Andere Nüsse, Pistazien und Feigen, die in dem oben genannten Zeitraum zur Untersuchung vorgelegt wurden, wiesen keine auffälligen Gehalte an Aflatoxinen auf.

Tabelle 2: Untersuchungen an Importproben auf Aflatoxine (Zeitraum Januar bis Juli 2007)
Lebensmittel Anzahl unter-suchter Proben Wertebereiche [µg/kg] Anzahl Proben über der Höchstmenge gemäß VO 1881/2006 Aflatoxin B1 Summe Aflatoxine B/G
Haselnüsse, auch gemahlen und geröstet 22 u. B. - 10 u. B. - 16 2 2
Erdnüsse 3 u. B. - 0,8 u. B. - 1,6 0 0
Pistazien, geröstet 1 u. B. u. B. 0 0
Feigen 4 u. B. - 0,2 u. B. - 0,2 0 0
Feigenpaste 1 u. B. - 0,3 u. B. - 1,2 0 0
Gesamt 31 u. B. - 10 u. B. - 16 2 2

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