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Tropanalkaloide in Getreidebeikost für Säuglinge und
Kleinkinder sowie in weiteren Getreideerzeugnissen - Untersuchungsergebnisse 2016
Im Rahmen des durch die Empfehlung (EU) 2015/976 der Kommission vorgegebenen Monitorings untersuchte das LGL im Jahr 2016 insgesamt 103 Proben. Aufgrund der besonderen Sensibilität von Säuglingen und Kleinkindern lag der Schwerpunkt insbesondere auf Getreidebeikost für diese Konsumentengruppe. Für diese Produkte gelten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 für Atropin und Scopolamin Höchstgehalte von jeweils 1,0 μg/kg. Unter Berücksichtigung der analytischen Schwankungsbreiten hielt jede der 51 untersuchten Proben die Höchstgehalte ein. Aus Gründen des vorsorglichen Verbraucherschutzes informierte das LGL die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über drei Proben, bei denen die messbaren Gehalte zwar geringer waren als die geltenden Grenzwerte, aber höher lagen als in den anderen untersuchten Getreidebeikost-Produkten, bei denen das LGL keine mengenmäßig bestimmbaren Gehalte an Tropanalkaloiden feststellte. Ferner hat das LGL Erzeugnisse des allgemeinen Verzehrs mit erhöhtem Kontaminationsrisiko geprüft, für die es keine Höchstgehalte gibt. Von den 38 untersuchten Proben Hirse und Hirseerzeugnisse fiel dabei lediglich eine Probe Hirsegrieß durch höhere Gehalte verglichen mit dem Durchschnitt auf. Das LGL empfahl auch in diesem Fall der für den Hersteller zuständigen Lebensmittelüberwachung mit einem Hinweis, den Hersteller über das Gebot der Minimierung zu informieren und Abhilfe zu schaffen. In 14 ebenfalls untersuchten Proben Quinoakörner konnten die Tropanalkaloide Atropin und Scopolamin nicht nachgewiesen werden.