Steuerungsstelle Pflegeheime – FAQs

Gibt es aktuell noch staatlich angeordnete Maßnahmen bei einem SARS-CoV-2-Ausbruch in einer stationären Einrichtung für ältere Menschen oder pflegebedürftige Volljährige?

Seit dem 8. April 2023 gibt es in Deutschland keine staatlich angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen mehr.

Natürlich gelten weiterhin die allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Regelungen und Qualitätsanforderungen:

  • §35 Abs. 1 S. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz): Die hier benannten vollstationären, teilstationären und ambulanten pflegerischen Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Pflegewissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden.
  • § 35 Abs. 1 S. 2 IfSG: Das Robert Koch-Institut (RKI) gibt regelmäßig aktualisierte Leitlinien heraus, die von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut entwickelt werden und als verbindliche Grundlage und Standard für die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dienen. Sofern diese Empfehlungen der KRINKO in Einrichtungen und Unternehmen beachtet werden ist von Rechts wegen zu vermuten, dass die dem Stand der medizinischen Wissenschaft oder Pflegewissenschaft entsprechenden geforderten Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt sind.
  • § 35 Abs. 1 S. 3 IfSG: Zudem müssen die in S. 1 benannten Einrichtungen und Unternehmen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen. Sie unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
  • § 6 Abs. 3 IfSG: Handelt es sich um einen COVID-19- Ausbruch (zwei oder mehr positive COVID-19-Fälle zwischen denen ein epidemiologischer Zusammenhang vermutet wird. Dies gilt sowohl für das Personal als auch für die Bewohnenden/Betreuten und schließt PCR- und Antigen-Schnelltest-Nachweise ein.) muss dieser umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Namentlich meldepflichtig ist zudem jeder einzelne Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf COVID-19 (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Ziff. t iVm § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 7 IfSG), es sei denn, es wurde auch ein Arzt hinzugezogen (§ 8 Abs. 2 S. 2 IfSG).
  • Art. 3 Abs. 2 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG): Die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner hat entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen.

Welche aktuellen Empfehlungen gibt es für die Maßnahmen bei einem SARS-CoV-2-Ausbruch in einer stationären Einrichtung für ältere Menschen oder pflegebedürftige Volljährige?

Von den aktuellen nationalen Empfehlungen ist für die genannten Einrichtungen die „Integration von SARS-CoV-2 als Erreger von Infektionen in der endemischen Situation in die Empfehlungen der KRINKO „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten““ (Stand: 14.08.2023; Erscheinungsdatum 20.10.2023) relevant. Wie in den Erläuterungen zum Hintergrund der Empfehlung ausgeführt, sind „die Präventionsmaßnahmen an den durchgeführten medizinischen und pflegerischen Maßnahmen auszurichten“, da die Empfehlung vorrangig auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern ausgerichtet ist.

www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/Integration_SARS-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile

Das RKI hat zudem einen Leitfaden mit „Empfehlungen zum Umgang mit SARS-CoV-2 in der Pflege/Betreuung (außerhalb des Krankenhauses)“ herausgegeben (Stand:28.11.2023).

www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Pflege/Dokumente.html

Besonders folgende Maßnahmen sollen bei SARS-CoV-2-Ausbruchsgeschehen Beachtung finden:

  • Die Übertragungswege von SARS-CoV-2 sollen beim Personal und den Bewohnerinnen und Bewohnern wieder bewusst gemachen werden.
  • Zum Schutz des Personals soll eine aktuelle Risikoabschätzung für Tätigkeiten mit erhöhter Exposition gegenüber infektiösen Tröpfchen und Aerosolen durchgeführt werden.
  • Die bekannten erweiterten Hygienemaßnahmen sollen wieder etabliert werden: z.B. Nutzung der erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstung (PSA), Lüftungskonzept, Kontaktbeschränkung
  • Bei der Versorgung von Personen, bei denen eine COVID-19-Erkrankung bestätigt wurde oder der Verdacht darauf besteht, wird weiterhin das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes oder einer FFP2-Maske empfohlen.
  • Bei einem Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung soll zusammen mit dem zuständigen Gesundheitsamt der Umfang der erforderlichen Testungen beim Personal und den Bewohnerinnen und Bewohnern festgelegt werden.
  • Es wird empfohlen, dass die SARS-CoV-2 positiven Bewohnerinnen und Bewohner, sich in ihren Wohnräumen isolieren und beim unbedingt erforderlichen Verlassen der Räume Masken tragen. Bei mehreren positiven Bewohnerinnen und Bewohnern kann eine Gruppenisolierung in Mehrbettzimmern durchgeführt werden.
  • Bei einem sich dynamisch entwickelnden Infektionsgeschehen sollen tägliche Anpassung der zuvor gewählten Maßnahmen erfolgen.

Neben der Meldung nach § 6 Abs. 3 IfSG ist bei Ausbruchsgeschehen eine Kontaktaufnahme mit dem lokalen Gesundheitsamt nötig, um das Vorgehen abzustimmen und erforderliche Maßnahmen festzulegen.

Mehr zu diesem Thema

Allgemeine Informationen zum Thema