LARE-Stellungnahmen

Stellungnahme des LGL in Abstimmung mit dem RKI und dem StMUV zur Raumdesinfektion durch Verneblungen, Begasungen oder UVC Strahlung

Aufgrund vermehrter Anfragen zu alternativen Verfahren der Raumdesinfektion hat die AG für Standards im Patiententransport der Bayerischen Landesarbeitsgemeinschaft resistente Erreger am LGL in Abstimmung mit dem RKI sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Stellungnahme zu diesem Thema verfasst:

Es existieren keine Empfehlungen zum routinemäßigen Einsatz von Raumdesinfektionen durch Verneblungen oder Begasungen. Falls in dem äußerst selten Fall einer behördlichen Anordnung eine anlassbezogene Raumdesinfektion erfolgen müsste, was bei SARS-CoV-2 sicherlich nicht der Fall sein sollte, so wäre diese auch nach einer vorab erfolgten Wischdesinfektion mit den Verfahren gemäß Ziffer 3.3 der RKI-Liste durchzuführen.

Bei Raumdesinfektionen bestehen viele zu berücksichtigende Limitationen bezüglich Gesundheitsgefährdung, Materialverträglichkeit und tatsächlichen Wirksamkeit bei der Anwendung vor Ort. Viele auf dem Markt befindliche, wahrscheinlich kaum ausreichend wirksame Verfahren dürften zudem eine falsche Sicherheit vermitteln und ggf. zur Vernachlässigung der wichtigen sonstigen Maßnahmen (AHA-L, konsequente Wischdesinfektion) führen. Zudem ist ein höherer Nutzen gegenüber einer adäquaten Lüftung des Raumes und ggf. einer begrenzten Wischreinigung - oder desinfektion von (potenziell) kontaminierten Bereichen nicht gewährleistet.

Die Aussagen zur Raumdesinfektion mittels chemischer Mittel treffen auch für Bestrahlungen zu. Auch hier sind die Gewährleistung einer ausreichenden Strahlendosis auf allen relevanten Oberflächen, die Materialverträglichkeit sowie ggf. gesundheitsbeeinträchtigende Auswirkungen (direkte oder diffuse Bestrahlung, Ozongeneration) zu berücksichtigen. Zudem ist eine Wirksamkeit auch hier nicht gegeben, wenn Anschmutzungen noch vorhanden sind. Daher wäre auch dort eine Wischreinigung bzw. -desinfektion vorab erforderlich.

Für die Raumdesinfektion durch Vernebelung oder Begasung, beispielsweise mit Formaldehyd, H2O2 oder Ozon, sind über die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben hinaus besondere chemikalienrechtliche Vorschriften zu beachten:

Biozidrecht:

Raumdesinfektionsmittel mit bioziden Wirkstoffen sind Biozidprodukte, die den Vorgaben der EU-Biozid-VO (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) unterliegen. Diese Produkte müssen, bevor sie hergestellt, auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden, dafür zugelassen sein. Über die Zulassungen können produktspezifische Anwendungsauflagen gelten. Für Biozidprodukte mit sogenannten „Altwirkstoffen“ gelten noch Übergangsregelungen.
Allgemeine Informationen zum Biozidrecht, siehe im Helpdesk „reach-clp-biozide“ unter https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Biozide/Biozide_node.html.

Die Verwendung von Ozon als Biozidwirkstoff ist derzeit nur zulässig, wenn das Ozon vor Ort (in situ) mittels eines Ozongenerators aus der Luft hergestellt wird. Der Betreiber hat darüber hinaus aber weitere Pflichten und Übergangsregelungen zu beachten, siehe im Helpdesk unter folgenden Links:

Gefahrstoffrecht:

Soweit Biozidprodukte aufgrund ihrer Gefährlichkeitseinstufung als Gefahrstoff im Sinne der Definition nach § 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu sehen sind, müssen bei entsprechenden Tätigkeiten die Regelungen der GefStoffV beachtet werden (z.B. Gefährdungsbeurteilung, Festlegung der Schutzmaßnahmen, Unterweisung der Beschäftigten usw.).

Für als akut toxisch Kategorie 1,2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 eingestufte Begasungsmittel (siehe in Anhang I Nr. 4 Abs. 3 GefStoffV) gelten die besonderen Begasungsvorschriften nach Anhang I Nr. 4 der GefStoffV. D.h. für solche Tätigkeiten ist insbesondere eine behördliche Erlaubnis erforderlich und sie dürfen nur von geeignetem Personal mit Befähigungsschein und entsprechender Sachkunde ausgeführt werden.

Wenn Formaldehyd oder Ozon für die Raumdesinfektion durch Vernebelung oder Begasung eingesetzt werden, gelten dafür die besonderen Begasungsvorschriften nach Anhang I Nr. 4 GefStoffV. Für H2O2 gelten die Begasungsvorschriften jedoch nicht, da H2O2 nicht unter die o.g. Einstufungskriterien nach Anhang I Nr. 4 Abs. 3 GefStoffV fällt. Für Tätigkeiten mit H2O2 bleiben die anderen Anforderungen der GefStoffV (außerhalb Anhang I Nr. 4 GefStoffV) unberührt.

Für gegebenenfalls weitergehende spezielle fachliche Fragen zur Raumdesinfektion durch Vernebelung bzw. Begasung stehen folgenden Kompetenzzentren der Bayerischen Gewerbeaufsichtsämter zur Verfügung, siehe E-Mail-Kontaktdaten:

Stand 08.03.2021

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