Förderprogramm zur Übernahme von Studiengebühren für ein Medizinstudium im EU-Ausland
Im Folgenden haben wir für Sie wichtige Informationen zum Förderprogramm zusammengefasst.
Ziel/Gegenstand der Förderung
Ziel des Programms ist es, insgesamt bis zu 100 junge Menschen, die bereit sind, nach dem Studium als Ärztin oder Arzt im ländlichen Raum Bayerns tätig zu sein, im Ausland zu unterstützen. Das Förderprogramm soll den medizinischen Nachwuchs frühzeitig für eine spätere ärztliche Tätigkeit im ländlichen Raum motivieren, um so auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung in Bayern auf hohem Niveau gewährleisten zu können.
Zehn Prozent dieser Förderungen sind speziell für künftige Kinder- und Jugendpsychiater reserviert.
Gefördert wird das Studium der Humanmedizin an einer nach dem Feststellungsverfahren gemäß Art. 112 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) geprüften und anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, mit dem aufgrund eines Abkommens Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, mit mindestens einem Kooperationspartner in Bayern.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Studierende, die ab dem Wintersemester 2025/2026 für ein Studium der Humanmedizin an einer die vorstehenden Vorgaben erfüllenden Hochschule eingeschrieben sind und über ein von dieser ausgestelltes Empfehlungsschreiben verfügen.
Ausgenommen sind Studierende, die eine anderweitige studienbezogene Förderung erhalten und sich im Rahmen dieser Förderung zu einer ärztlichen Tätigkeit im ländlichen Raum Bayerns verpflichtet haben (z.B. Förderung nach der Medizinstipendienrichtlinie - MedStipR).
Eckpunkte der Förderung
Die Förderung wird einmalig ab dem ersten Fachsemester bis zur Beendigung des Medizinstudiums, längstens jedoch für 12 Semester (Regelstudienzeit) gewährt. Sie umfasst die im Zusammenhang mit dem Studium anfallenden Studiengebühren in Höhe von maximal 10.000,00 € pro Semester.
Die Fördervoraussetzungen umfassen die Zusage zu einem Studienplatz der Humanmedizin ab dem Wintersemester 2025/26, ein Empfehlungsschreiben sowie die Immatrikulation an einer entsprechenden Hochschule. Zudem müssen die Förderempfänger mindestens die Hälfte ihrer Studienzeit am Standort des bayerischen Kooperationskrankenhauses verbringen.
Ferner verpflichten sich die Förderempfänger dazu, die fachärztliche Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in Bayern aufzunehmen und dort vollständig zu durchlaufen. Nach erfolgreichem Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung ist innerhalb von sechs Monaten eine ärztliche Tätigkeit im ländlichen Raum Bayerns i.S.v. Nr. 2.2.1 (Z) i.V.m. Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) aufzunehmen und dort mindestens 60 Monate auszuüben.
Antragstellung und Auszahlung
Der Antrag ist mittels dem unter den Downloads bereitgestellten Antragsformular elektronisch einzureichen.
Dem Antrag ist beizufügen:
- eine Studienplatzzusage zum Studiengang der Humanmedizin ab dem Wintersemester 2025/26 sowie ein Empfehlungsschreiben von einer die vorstehenden Vorgaben erfüllenden Hochschule,
- eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung,
- ein Nachweis über die Verpflichtung zur Zahlung der Studiengebühren, aus dem die Höhe der Studiengebühr hervorgeht und
- eine Bescheinigung der nach Art. 112 BayHIG geprüften und anerkannten Hochschule über den beabsichtigten Studienzeitraum an einem Standort in Bayern.
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist Bewilligungsbehörde.
Kontakt
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Sachgebiet K1
-Förderung von Studierenden der Humanmedizin im EU-Ausland-
Prinzregentenstr. 6
97688 Bad Kissingen
Telefon: 09131 6808-7246
Telefax: 09131 6808-7333
E-Mail: stipendium@lgl.bayern.de
Die mögliche Erreichbarkeit der Bewilligungsbehörde hat beratende Funktion und dient primär der Hilfestellung zur Antragseinreichung. Eine abschließende rechtssichere Förderentscheidung kann erst nach Prüfung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars, zusammen mit allen notwendigen Unterlagen erfolgen.
Sonstige Hinweise
Soweit der Zuwendungsbescheid aufgrund der Nichterfüllung der aufgeführten Verpflichtungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Der aktuelle Stand des Basiszinssatzes wird halbjährlich durch die Deutsche Bundesbank im Bundesanzeiger bekanntgegeben. In der Regel beginnt die Verzinsung mit dem Tag der jeweiligen monatlichen Auszahlung und endet mit dem Tag der vollständigen Rückzahlung. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Studierende die Umstände, die zur Unwirksamkeit bzw. zum Widerruf des Zuwendungsbescheides geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der festgesetzten Frist leistet.
Der ländliche Raum wird festgelegt in Nr. 2.2.1 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 (Strukturkarte) der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP). Maßgeblich ist die Strukturkarte in der jeweils aktuellen Fassung. Das LGL prüft in regelmäßigen Abständen die Aktualität der zum Download zur Verfügung gestellten Strukturkarte. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Aktualisierung an dieser Stelle zeitlich verzögert erfolgt. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie jedoch unter www.landesentwicklung-bayern.de.
Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie im Downloadbereich rechts.