Gewährung einer Landarztprämie: Antragstellung

Ziel/Gegenstand der Landarztprämie

Für ländliche Regionen ist es aufgrund von ungünstigen Entwicklungen infrastruktureller und soziodemografischen Faktoren oftmals schwieriger, ausreichend Ärztinnen und Ärzte für eine vertragsärztliche Tätigkeit zu gewinnen, um die Versorgungslage langfristig zu stabilisieren. Mit der Landarztprämie soll ein finanzieller Ausgleich für diese besonderen Herausforderungen erfolgen und damit die Entscheidung für die Niederlassung, Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Filialbildungen im Landarztprämiengebiet gefördert werden.

Der Freistaat gewährt im Landarztprämiengebiet jeweils einmalig Prämien (Landarztprämie) für die Niederlassung als

  • Hausärztin/Hausarzt
  • Frauenärztin/Frauenarzt
  • Kinderärztin/Kinderarzt
  • Augenärztin/Augenarzt
  • Chirurgin/Chirurg, Orthopädin/Orthopäde
  • Hautärztin/Hautarzt
  • HNO-Ärztin/HNO-Arzt
  • Nervenärztin/Nervenarzt
  • Urologin/Urologe
  • Psychotherapeutin/Psychotherapeut
  • Kinder- und Jugendpsychiaterin/Kinder- und Jugendpsychiater

sowie die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Filialbildungen in o. g. Fachrichtungen.

Antragsberechtigte

Die Landarztprämie wird nur zugelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten sowie den nach Maßgabe des § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V zulässigen Rechtsträgern von MVZ gewährt.

Eckpunkte der Landarztprämie

  • Die Höhe der Landarztprämie für eine Niederlassung von Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten sowie bei einer Gründung eines MVZ mit der Fachrichtung der Psychotherapie beträgt bis zu 20.000 Euro. Bei Bildung einer Filiale beträgt die Landarztprämie bis zu 5.000 Euro.
  • Die Höhe der Landarztprämie für eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten oder bei einer Gründung eines MVZ mit einer der oben genannten Arztgruppen (außer Psychotherapie) beträgt bis zu 60.000 Euro. Bei Bildung einer Filiale beträgt die Landarztprämie bis zu 15.000 Euro.

Antragstellung und Auszahlung

Die Antragstellung ist elektronisch über den Formularserver Bayern (IT-DLZ) mittels des dort bereitgestellten Antragsformulars vorzunehmen. Den Formularserver erreichen Sie unter den bereitgestellten Links.
Seit dem 01.04.2023 ist eine Registrierung/Anmeldung über die Bayern-ID, bzw. die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung erst nach tatsächlicher Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit erfolgen kann.Der Antrag muss spätestens innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit eingereicht werden.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • ein Arztregisterauszug der kassenärztlichen Vereinigung (KVB), Druckdatum nach Beginn der ärztlichen Tätigkeit
  • die zulassungsrechtliche Entscheidung über die vertragsärztliche Tätigkeit des Antragstellers oder die Gründung eines MVZ
  • ggf. weitere individuelle Unterlagen.

Kontakt

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Sachgebiet K1
-Landarztprämie-
Prinzregentenstr. 6
97688 Bad Kissingen

Telefon: 09131 6808-2933
Montag und Freitag 09:00 – 12:00 und Mittwoch 13:00 – 16:00 Uhr
Telefax: 09131 6808-7333
E-Mail: NL-Foerderung@lgl.bayern.de

Die Erreichbarkeit der Bewilligungsbehörde über die angegebene Hotline und über das genannte Funktionspostfach hat beratende Funktion und dient primär der Hilfestellung zur Antragseinreichung. Eine abschließende rechtssichere Förderentscheidung kann erst nach Prüfung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars, zusammen mit allen notwendigen Unterlagen, erfolgen.

Weitere Informationen zur Landarztprämie finden Sie im Downloadbereich rechts.