Aufgaben/Zuständigkeiten des Landesinstituts

Gesundheit (GE), Sachgebiet GE1 Hygiene

Benannte Stelle gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Trinkwasser darf gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lassen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Parameter der TrinkwV eingehalten werden. Wenn eine Gesundheitsschädigung nicht zu befürchten ist, können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §§ 9 und 10 TrinkwV Grenzwertabweichungen befristet zugelassen bzw. geduldet werden. Zulassungen bzw. Duldungen erteilt das zuständige Gesundheitsamt. In bestimmten Fällen (s. §§ 9 und 10 TrinkwV) muss die durch die oberste Landesgesundheitsbehörde benannte Stelle - in Bayern das Sachgebiet Hygiene des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) - den Zulassungen bzw. Duldungen vor Erteilung zustimmen.

Zielgruppe

Gesundheitsämter, Umweltbundesamt, Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Europäische Union

Kontakt

Sachgebiet Hygiene
E-Mail: hygiene@lgl.bayern.de

Formulare, Anträge