Aufgaben/Zuständigkeiten des Landesinstituts

Gesundheit (GI), Sachgebiet GI1 Hygiene

Zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Trinkwasser darf gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lassen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Parameter der TrinkwV eingehalten werden. Wenn eine Gesundheitsschädigung nicht zu befürchten ist, können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §§ 65 und 66 TrinkwV Grenzwertabweichungen befristet zugelassen bzw. geduldet werden. Zulassungen bzw. Duldungen erteilt das zuständige Gesundheitsamt. In bestimmten Fällen muss die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle - in Bayern das Sachgebiet Hygiene des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) - den Zulassungen bzw. Duldungen vor Erteilung zustimmen.

Zielgruppe

Gesundheitsämter, Umweltbundesamt (UBA), Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Europäische Union (EU)

Kontakt

Sachgebiet Hygiene GI1
E-Mail: hygiene@lgl.bayern.de

Formulare, Anträge