Aufgaben/Zuständigkeiten des Landesinstituts
Gesundheit (GE), Sachgebiet GE1 Hygiene
Benannte Stelle gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Trinkwasser darf gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lassen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Parameter der TrinkwV eingehalten werden. Wenn eine Gesundheitsschädigung nicht zu befürchten ist, können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §§ 9 und 10 TrinkwV Grenzwertabweichungen befristet zugelassen bzw. geduldet werden. Zulassungen bzw. Duldungen erteilt das zuständige Gesundheitsamt. In bestimmten Fällen (s. §§ 9 und 10 TrinkwV) muss die durch die oberste Landesgesundheitsbehörde benannte Stelle - in Bayern das Sachgebiet Hygiene des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) - den Zulassungen bzw. Duldungen vor Erteilung zustimmen.
Zielgruppe
Gesundheitsämter, Umweltbundesamt, Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Europäische Union
Kontakt
Sachgebiet Hygiene
E-Mail: hygiene@lgl.bayern.de
Formulare, Anträge
- Formblatt D1: Meldung über die Zulassung einer Abweichung nach Art. 9 Abs. 7 TW-RL in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und 3 TrinkwV (DOC, 68 KB)
- Formblatt D2: Meldung über die Zulassung einer Abweichung nach Art. 9 Abs. 1 TW-RL in Verbindung mit § 10 Abs. 5 TrinkwV (DOC,69 KB)
- Formblatt DU: Antrag auf Zustimmung des LGL zur Duldung einer Abweichung nach §. 9 Abs. 9 TrinkwV für chemische Parameter bei Kleinanlagen zur Eigenversorgung (DOC, 72 KB)
- Zuständigkeitfür Zulassung / Duldung einer Grenzwertabweichung in Bayern nach §§ 9 und 10 TrinkwV (PDF, 78 KB)