Aufgaben/Zuständigkeiten des Landesinstituts
Gesundheit (GI), Sachgebiet GI1 Hygiene
Zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Trinkwasser darf gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lassen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Parameter der TrinkwV eingehalten werden. Wenn eine Gesundheitsschädigung nicht zu befürchten ist, können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §§ 65 und 66 TrinkwV Grenzwertabweichungen befristet zugelassen bzw. geduldet werden. Zulassungen bzw. Duldungen erteilt das zuständige Gesundheitsamt. In bestimmten Fällen muss die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle - in Bayern das Sachgebiet Hygiene des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) - den Zulassungen bzw. Duldungen vor Erteilung zustimmen.
Zielgruppe
Gesundheitsämter, Umweltbundesamt (UBA), Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Europäische Union (EU)
Kontakt
Sachgebiet Hygiene GI1
E-Mail: hygiene@lgl.bayern.de
Formulare, Anträge
- Formblatt D1: Meldung über die Zulassung einer Abweichung nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe e TW-RL in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 2 TrinkwV (Erste zugelassene Abweichung) (DOC, 84 KB)
- Formblatt D2: Meldung über die Zulassung einer Abweichung nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe e TW-RL in Verbindung mit § 66 Abs. 3 TrinkwV (Zweite zugelassene Abweichung) (DOC, 86KB)
- Formblatt DU: Antrag auf Zustimmung des LGL zur Duldung einer Abweichung nach § 65 Abs. 4 TrinkwV für chemische Parameter bei Eigenwasserversorgungsanlagen (DOC, 85 KB)
- Zuständigkeitfür Zulassung / Duldung einer Grenzwert-/Höchstwertabweichung in Bayern nach §§ 65 und 66 TrinkwV (PDF, 200 KB)