Untersuchung von Lebensmitteln auf nicht zugelassene gentechnisch veränderte Bestandteile
Ergebnisse 2018

Hintergrund

Die Anbaufläche von gentechnisch veränderten (gv) Pflanzen hat seit 1996 weltweit von 1,7 Mio. Hektar auf 189,8 Mio. Hektar im Jahr 2017 zugenommen. Derzeit werden in 24 Ländern gv-Pflanzen angebaut. Die wichtigsten Erzeuger sind die USA, Argentinien, Brasilien, Indien, China und Kanada. Die am häufigsten angebauten gv-Pflanzen sind Sojabohnen, Mais, Baumwolle, Raps und Zuckerrüben. Darüber hinaus werden in geringerem Umfang beispielsweise Kartoffeln, Papaya, Kürbisse und Luzerne angebaut. In der EU findet derzeit nur in Spanien und Portugal ein kommerzieller Anbau von gv-Pflanzen (Mais) auf einer Gesamtfläche von etwa 131.000 Hektar statt. In der EU dürfen gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel nicht ohne Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Deshalb ist die Einfuhr aus Drittstaaten in die EU nur für gentechnisch veränderte Nutzpflanzen erlaubt, für die es eine Zulassung gibt. Dabei handelt es sich um verschiedene Mais-, Baumwolle-, Soja- und Rapssorten sowie eine Zuckerrübensorte. Teilweise erfolgt die Zulassung auch mit Einschränkungen im Hinblick auf die Verwendung, zum Beispiel nur Import und Verarbeitung, aber kein Anbau. Für zugelassene Produkte besteht bei deren Vermarktung eine Kennzeichnungspflicht, wobei die Kennzeichnung bei (vorverpackten) Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis erfolgen muss. Gegenwärtig gibt es in Bayern – und in Deutschland insgesamt – nur ganz vereinzelt derartig gekennzeichnete Produkte im Handel. In der Regel handelt es sich dabei um Importware. Da in Drittstaaten oft andere gentechnisch veränderte Organismen (GVO) zugelassen sind als in der EU – zum Beispiel gv-Reis, gv-Papaya, gv-Lachs – kommt es zu einer asymmetrischen Zulassungssituation, das heißt, viele dieser GVO sind in Europa nicht zugelassen. Durch den globalen Warenhandel kann es vorkommen, dass in der EU nicht zugelassen GVO (unbeabsichtigt) auf den Markt gelangen können. Für in Europa nicht zugelassene gv-Bestandteile in Lebensmitteln gilt rechtlich die sogenannte Nulltoleranz. Das bedeutet, dass solche Lebensmittel in Europa nicht verkehrsfähig sind. Das LGL überprüft daher kontinuierlich Lebensmittel auch auf nicht zugelassene GVO.

GVO-Nachweis in Lebensmitteln

Das LGL hat 2004 als erstes Labor in Europa einen nicht zugelassenen, vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismus (GVO) aus dem bayerischen Einzelhandel nachgewiesen. Es handelte sich dabei um gentechnisch veränderte Papaya aus den USA (Hawaii), wo diese zugelassen sind. Weitere Fälle nicht zugelassener GVO gab es in Bayern in den Jahren 2006 (Reis aus den USA sowie Reisnudeln aus Asien), 2009 (Papaya; Leinsamen aus Kanada) und 2012 (Papaya). Dieser Verlauf zeigt bereits, dass zwischen positiven Befunden oft Jahre liegen, in denen keine derartigen GVO gefunden werden. Unabhängig davon nimmt das LGL die Untersuchung der genannten Lebensmittel jeweils dauerhaft in das amtliche Überwachungsprogramm auf.

2018 wurde das LGL erneut fündig. Bei den im Jahr 2018 in Bayern festgestellten, nicht zugelassenen sechs Papaya handelte es sich um Kochpapaya (Green Papaya) aus Asien. Im Jahr 2018 hat das LGL 16 Lachsproben auf eine mögliche gentechnische Veränderung hin analysiert, da gv-Lachs in den USA und Kanada zugelassen ist, in der EU jedoch nicht. Dabei ergaben sich keine Auffälligkeiten.

Rechtslage

Einer Zulassung von GVO in Europa geht ein mehrstufiges Prüfungsverfahren voraus, an dem unter anderem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) maßgeblich beteiligt ist. Gegenwärtig sind in Europa mehr als 120 gv-Pflanzenlinien zugelassen (Mais, Baumwolle, Soja, Raps, Zuckerrübe). Informationen über Funde von nicht zugelassenen und damit nicht verkehrsfähigen GVO werden über das Europäische Schnellwarnsystem (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF) an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet, um diese zu informieren.

Die Überprüfung auf nicht zugelassene (und auch zugelassene) gv-Lebensmittel erfolgt analytisch mit molekularbiologischen Methoden (Polymerase-Kettenreaktion, PCR), mit denen Genveränderungen in der Erbinformation (DNA) nachgewiesen werden können. Diese Analysemethoden sind hochspezifisch und können gv-Bestandteile selbst noch im Spurenbereich kleiner 0,1 % nachweisen.

 

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