Gentechnisch veränderte Lebensmittel - Untersuchungsergebnisse 2005

Zu den wichtigen Forderungen der Verbraucher an die Kennzeichnung von Lebensmitteln gehört die exakte und verständliche Kenntlichmachung gentechnischer Veränderungen. Verbraucher müssen die Wahlfreiheit haben zu entscheiden, gentechnisch veränderte Lebensmittel zu kaufen oder nicht. Durch molekularbiologische Analysen wird die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften für gentechnisch veränderte Lebensmittel überprüft. Dabei kann von einer Kennzeichnung abgesehen werden unter der Voraussetzung, dass bis zu einem relativen Gehalt von nicht höher als 0,9 % (Schwellenwert für zugelassene GVO) pro Zutat eine Beimengung von gv Material zufällig oder technisch unvermeidbar in das Produkt gelangt ist. Der Inverkehrbringer muss die Zufälligkeit oder die technische Unvermeidbarkeit einer gv Beimengung den zuständigen Behörden im Rahmen einer Einzelfallprüfung überzeugend darlegen können. Bei Werten über 0,9 % gilt ausnahmslos die Kennzeichnungspflicht. Gehalte unter 0,1 % werden von der Lebensmittelüberwachung übereinstimmend als zufällig angesehen.

Seit der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1829/03 am 18.4.04 sind auch solche Lebensmittel kennzeichnungspflichtig, die aus GVO hergestellt wurden, bei denen aber im Endprodukt gentechnisch verändertes Material nicht mehr nachweisbar ist, wie beispielsweise raffiniertes Speiseöl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen oder Raps. Da in diesen Fällen die Kennzeichnungspflicht analytisch nicht mehr überprüft werden kann, führt die amtliche Lebensmittelüberwachung Betriebskontrollen durch. Im Rahmen dieser Kontrollen werden, soweit verfügbar, entsprechende Rohstoffe und Ausgangsmaterialien beprobt, vor allem aber die begleitenden Dokumente, wie Zertifikate von Vorlieferanten oder Rohstoffspezifikationen, der vorliegenden Waren überprüft.

Untersuchungsergebnisse bei den Lebensmitteln

Insgesamt wurden 761 Lebensmittel untersucht. Der Großteil der Proben war aus Soja oder Mais hergestellt oder enthielt Soja oder Mais als Zutat (Sojaproben: 387, Maisproben: 303). Außerdem wurden 18 Rapsproben, 39 Papayafrüchte und 14 weitere Lebensmittel (Reis, Senf, Eiweißdrink, Sharonfrüchte) auf gentechnische Veränderungen untersucht.

Soja

Insgesamt enthielten vier der untersuchten Produkte Zutaten, die als genetisch verändert gekennzeichnet waren. In einer Probe „Barbecue Sauce“ war Sojaöl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen verarbeitet, ein „Kartoffelpüree mit Hühnergeschmack“ und eine „Nudelsuppe mit Fleischgeschmack“ enthielten Fleischersatz aus genetisch veränderten Sojabohnen, und eine „Sojabohnenpaste“ war aus gentechnisch veränderten Sojabohnen hergestellt.

Der Schwerpunkt der Untersuchungen lag bei Sojaprodukten auf Sojamehlen, Sojaschroten, Backmischungen mit Soja, Sojateigwaren, Tofuerzeugnissen und Fertiggerichten mit Fleischersatz, Sportlernahrung, einschließlich Sojaproteinisolaten, sowie bei diätetischen Lebensmitteln auf Sojabasis für besondere medizinische Zwecke, zum Beispiel den so genannten “bilanzierten Diäten�? für Säuglinge. In insgesamt 136 Proben (35,1 %) konnte gentechnisch verändertes RoundupReadyTM-Soja nachgewiesen werden. Bei 94 dieser 136 Proben (69,1 %) handelte es sich um Spuren gentechnisch veränderten Sojas (unter 0,1 %). 14 Proben (10,3 %) konnten nicht quantifiziert werden, da aufgrund des hohen Verarbeitungsgrades der Produkte zu wenig geeignete Soja-(DNA) aus den Lebensmittelproben isolierbar war. Bei vier Proben (2,9 %) wurden Gehalte an RoundupReadyTM-Soja von über 0,9 % ermittelt, was aufgrund der fehlenden Kennzeichnung beanstandet wurde. Es handelte sich dabei um Sojaproteinisolate verschiedener Chargen, die im Rahmen einer Betriebskontrolle in einer Metzgerei entnommen wurden, sowie um eine Probe Kinderfertigbrei „mit Soja und Früchten“.

In 24 der 136 Proben (17,6 %) wurden GVO-Anteile zwischen 0,1 und 0,9 % gefunden. Betroffen waren überwiegend Sportlernahrung (Eiweißnahrung) und Formfleisch-Vorderschinken, die zur Weiterverarbeitung vorgesehen waren. Da keines der Produkte gekennzeichnet war, müssen gemäß den Bestimmungen des Artikel 12 Absatz 3 VO (EG) 1829/2003 die Unternehmer den zuständigen Behörden nachweisen können, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein derartiger Materialien zu vermeiden. Falls ein derartiger Nachweis im Rahmen einer Einzelfallprüfung erbracht wird, kann von einer Kennzeichnung abgesehen werden. Andernfalls muss eine Kennzeichnung des Lebensmittels erfolgen.

Mais

Von 303 untersuchten maishaltigen Lebensmitteln waren 24 (7,9 %) im GVOScreeningtest positiv. In 15 (62,5 %) Fällen lag der GVO-Anteil unter 0,1 %, acht Proben (33,3 %) konnten aufgrund des hohen Verarbeitungsgrades der Produkte nicht quantifiziert werden. In einer der 24 Proben (4,2 %) wurden GVO-Anteile zwischen 0,1 und 0,9 % festgestellt. Die zuständigen Überwachungsbehörden wurden informiert.

Schwerpunkte der analysierten Produkte bildeten Maismehle, Maisgrieße, Backvormischungen aus Bäckereibetrieben sowie Knabbererzeugnisse und Cornflakes. Routinemäßig wurde der Nachweis der Maissorten Bt 176, Bt 11, T25, MON 810, NK 603 sowie der Nachweis der neu zugelassenen Maislinien GA 21 und MON 863 durchgeführt. In einer Probe wurden die Linien MON 810 und T25 in einer Konzentration von zusammen < 0,9 % festgestellt.

Zusätzlich wurde auf die nicht zugelassene Maissorte Bt 10 kontrolliert, die jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.

Raps

Insgesamt wurden 18 Proben Raps und „Raps-Kuchen�? aus bayerischen Ölmühlen auf gentechnische Veränderungen analysiert. Dabei ergaben sich keine Hinweise auf gentechnische Veränderungen.

Papaya

Erstmalig wurde 2004 ein in Europa nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismus nachgewiesen. Dabei handelte es sich um Papayafrüchte aus Hawaii. Im Berichtsjahr wurden im Rahmen eines Marktmonitorings 39 Proben Papayafrüchte, die aus Brasilien (29), Ghana (6) und Hawaii (4) importiert waren, untersucht. Keine der Früchte war gentechnisch verändert.

Ergebnisse der Untersuchungen von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderung

Säulendiagramm mit den Ergebnissen der Untersuchungen von Lebensmitteln auf genetische Veränderung, Erläuterung siehe Text oben

Durchführung von Betriebskontrollen

Zur Kontrolle der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln, bei denen ein Nachweis gentechnisch veränderter Bestandteile im Labor analytisch nicht mehr möglich ist, wurden insgesamt elf Betriebskontrollen durchgeführt. Dabei handelte es sich um mehrere Backwarenbetriebe, um einen Hersteller von Zusatzstoffen, je einen Hersteller von Müsli, Tortillas, Kindernahrung und Sportlernahrung sowie um eine Metzgerei. Im Rahmen dieser Kontrollen wurden, soweit verfügbar, auch Rohstoffe beprobt, vor allem aber Waren begleitende Dokumente, zum Beispiel Zertifikate, Spezifikationen und Lieferpapiere überprüft. Hinweise auf Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften ergaben sich nur in einem Fall. Die Durchführung von Betriebskontrollen bezüglich Gentechnik wird auch im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsprogramms (BÜP) 2006 gefordert und bundesweit ausgewertet.

Zusammenfassung

Seit Geltungsbeginn der neuen Verordnungen wurden, mit wenigen Ausnahmen, keine gekennzeichneten Produkte auf dem Markt gefunden. Im Vergleich zum Vorjahr ist festzustellen, dass die Zahl positiver Befunde bei Soja zugenommen hat. Waren 2004 19,0 % der Soja enthaltenden Proben positiv, so waren es 2005 bereits 35,1 %. Auch bei Mais ist eine geringfügige Zunahme positiver GVO-Befunde von 5,6 % aller maishaltigen Proben in 2004 auf 7,9 % in 2005 zu vermerken.

Wie sich aus den Erfahrungen bei den Betriebskontrollen zeigte, ist es erklärtes Ziel der Hersteller von Lebensmitteln, nicht kennzeichnungspflichtige Produkte herzustellen. Dazu werden fast ausschließlich Zutaten aus Soja oder Mais verwendet, die aus konventionellem Anbau stammen. Alternativ werden Soja und Mais vielfach durch Änderung der Rezepturen vollständig ersetzt, zum Beispiel Maismehl durch Weizenmehl.

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