Afrikanische Schweinepest – Informationen für Lebensmittelunternehmer

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine virusbedingte Infektionskrankheit der Haus- und Wildschweine. Für den Menschen und andere Tierarten ist das Virus ungefährlich, selbst der Verzehr von infiziertem Schweinefleisch ist für Menschen und andere Tierarten unbedenklich. Jedoch stellen Lebensmittel aus von der ASP betroffenen Regionen eine besondere Gefahrenquelle für die Ausbreitung der ASP dar, da das Virus in unzureichend erhitztem (Wild-) Schweinefleisch, wie Rohsalami oder Rohschinken lange überlebt. Durch menschliche Aktivitäten kann die ASP auch über weite Strecken verschleppt werden, beispielsweise mit infiziertem Schweinefleisch oder über kontaminierte Gegenstände wie Kleidung, Fahrzeuge oder Jagdausrüstung.

Folgen eines ASP-Ausbruchs

Die ASP ist hoch ansteckend und ein Seuchenausbruch führt zu erheblichem Leid der betroffenen Schweine. Selbst wenn die ASP nur bei Wildschweinen in Deutschland auftritt, hat dies wirtschaftliche Folgen für die Landwirtschaft und die Lebensmittelindustrie. Durch die Ausbrüche der ASP in Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg gilt Deutschland bereits jetzt nicht mehr als "seuchenfrei", was Einschränkungen der Handelsströme in Drittländer zur Folge hat. Gegen die ASP ist kein Impfstoff vorhanden. Sobald die ASP einmal ausgebrochen ist, kann sie nur durch Tötung aller infizierten und ansteckungsverdächtigen Schweine bekämpft werden.

Gefahr durch importierte Lebensmittel

Das Virus der ASP ist außerordentlich widerstandsfähig gegenüber Umwelteinflüssen. Nicht nur frisches, sondern auch gefrorenes, gepökeltes oder geräuchertes Fleisch sowie Wurstwaren können für Haus- und Wildschweine über lange Zeit infektiös sein. Nicht erhitzte Wurstwaren wie Salami oder Rohschinken bergen daher ein ähnlich großes Infektionsrisiko wie rohes Schweinefleisch. Bei der Verarbeitung von Fleisch und Fleischprodukten wird das Virus erst bei einer erzielten Kerntemperatur von 69 °C inaktiviert. Damit sind sämtliche illegal mitgebrachte, von Schweinen stammende Lebensmitteleine potentielle Gefahr. Bereits geringe Virusmengen („einzelnes Wurstbrot“) reichen aus, um ein Schwein zu infizieren und die ASP zu verbreiten. Speiseabfälle müssen daher immer in verschlossene Müllbehälter entsorgt werden. Keinesfalls dürfen Speiseabfälle an Schweine verfüttert werden! Um ein Einschleppen von Tierseuchen wie der ASP zu vermeiden, ist das Mitbringen von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Milch aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern) grundsätzlich untersagt. Die unsachgemäße Entsorgung von Speiseabfällen birgt eine hohe Gefahr für die Verschleppung der ASP in seuchenfreie Gebiete.

Verbringung von Schweinen und Schweineprodukten im ASP-Seuchenfall

Für alle EU-Länder sind auf europäischer Ebene Verbringungsregelungen festgelegt, die das Verbringen von Schweinen und Schweineprodukten im ASP-Seuchenfall regeln. Rechtliche Grundlage hierfür ist der EU-Tiergesunheitsrechtsakt („Animal Health Law“, AHL) und andere nachgeordnete Rechtsakte sowie nationale Rechtsvorschriften, wie die Schweinpest-Verordnung. Danach ist es grundsätzlich verboten, lebende Schweine aus den von der ASP betroffenen Gebieten zu verbringen. Auch der Versand von Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen, die von Schweinen aus den von der ASP betroffenen Gebieten stammt, ist reglementiert.
Bayern ist aktuell nicht von der ASP betroffen und unterliegt daher auch keinen direkten tierseuchenrechtlichen Restriktionen.

Schweine und Schweinefleischprodukte dürfen innerhalb der EU nur nach den Regelungen der europäischen und nationalen Rechtsverordnung verbracht werden. Wenn diese Regelungen zur Verbringung eingehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass es nicht zu einer Verbreitung oder Einschleppung des ASP-Virus kommt. Das Mitbringen von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Milch aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern) im Reiseverkehr ist grundsätzlich verboten. Das Verbringen lebender Wildschweine innerhalb der EU und in Drittländer ist ebenso verboten.