FAQs zum Thema Afrikanische Schweinepest (ASP) (African swine fever)

Was ist die Afrikanische Schweinepest und welche Tiere sind betroffen?

  • Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine virusbedingte Infektionskrankheit. Sie betrifft ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine).
  • Die Übertragung erfolgt entweder direkt von Tier zu Tier oder indirekt z. B. über kontaminierte Gegenstände. Insbesondere Speiseabfälle aus nicht gegarten Schweinefleischprodukten (z. B. Salami, Rohschinken) stellen eine mögliche Infektionsquelle dar.
  • Eine Infektion anderer Tiere, wie zum Beispiel Jagdhunde, findet nicht statt.

Ist die ASP für den Menschen und andere Tiere gefährlich?

Eine Ansteckungsgefahr für den Menschen und andere Tierarten als Schweine besteht nicht, auch nicht durch den Verzehr von infiziertem (Wild-)Schweinefleisch. Das Virus infiziert nur Schweine.

Darf ich noch in den Wald gehen und Pilze sammeln?

Ja. Die allgemein gebotene Vorsicht gegenüber Wildtieren ist jedoch zu beachten. Im Falle eines Ausbruchs der ASP beim Wildschwein können im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung für bestimmte Bereiche ggf. Betretungsverbote angeordnet werden. Solche Bereiche würden allerdings klar abgegrenzt und deutlich gekennzeichnet sein.

Was mache ich, wenn ich ein verendetes Wildschwein finde?

  • Berühren Sie den Kadaver nicht, prägen Sie sich den Fundort gut ein (wenn möglich ermitteln Sie mittels Smartphone die genauen Geo-Koordinaten) und melden Sie den Fund dem zuständigen Veterinäramt.
  • Jäger, die von Ihrer zuständigen Behörde ein Probenahme-Set für das ASP-Monitoring erhalten haben, können im Rahmen des ASP-Monitorings den Kadaver unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen beproben. Die Tupfer hierzu erhalten Sie beim zuständigen Veterinäramt. Markieren Sie den Fundort (z. B. mithilfe eines Signalbands) und melden Sie den Fund unter Angabe der Geokoordinaten unverzüglich beim Veterinäramt. Alternativ können Sie zur Meldung des Totfundes auch das Tierfund-Kataster (kostenlose App, weitere Informationen unter www.tierfund-kataster.de) nutzen. Alle weiteren Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde. Reinigen und desinfizieren Sie im Anschluss alle Kleidungsstücke, Schuhe und Gegenstände, die möglicherweise Kontakt mit dem Kadaver hatten.

Wo ist die ASP schon ausgebrochen?

  • Die Afrikanische Schweinepest wurde am 10.09.2020 erstmals bei einem Wildschwein in Deutschland nachgewiesen. Der Kadaver befand sich nur wenige Kilometer entfernt von der deutsch-polnischen Grenze im Spree-Neiße-Kreis im Bundesland Brandenburg. Sachsen ist seit dem 27.10.2020 ebenfalls betroffen: ein erlegtes Wildschwein im nördlichen Landkreis Görlitz nahe der Grenze zu Polen wurde positiv auf ASP getestet. Seit dem 15.11.2021 wurde die ASP auch in Mecklenburg-Vorpommern nachgewiesen. Am 15.07.2021 bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) die ersten ASP-Fälle bei gehaltenen Schweinen in Deutschland. Es waren Betriebe im Kreis Märkisch-Oderland (BB) sowie Spree-Neiße (BB) betroffen, am 15.11.2021 auch ein Betrieb im Kreis Rostock (MV). Bei Wildschweinen gab es in Deutschland bisher insgesamt über 3000 ASP-Fälle.
  • Das eigentliche Hauptverbreitungsgebiet der ASP sind afrikanische Länder südlich der Sahara. Vermutlich wurde die ASP von Afrika aus nach Georgien eingeschleppt. Im Juni 2007 wurden die ersten ASP -Ausbrüche aus Georgien gemeldet. In der nachfolgenden Zeit breitete sich die ASP von dort weiter nach Russland und Osteuropa aus.
  • Seit 2014 tritt die Afrikanischen Schweinepest auch in den baltischen Staaten und Polen auf. Im Jahr 2017 wurden erste ASP-Fälle in der Tschechischen Republik, Moldawien und in Rumänien festgestellt, 2018 kamen Fälle in Ungarn, Bulgarien und Belgien hinzu. Bisher konnte die ASP nur in der Tschechischen Republik und in Belgien erfolgreich bekämpft werden.
  • Seit Ende 2019 breitet sich die ASP in Polen nach Westen hin aus und rückt damit immer näher an Deutschland heran. ist nun auch in Deutschland angekommen.
  • In China und Südostasien breitet sich die ASP seit 2018 ebenfalls weiter aus.
  • Die Afrikanische Schweinepest wurde 1978 nach Sardinien eingeschleppt und tritt dort seitdem immer wieder bei Haus- und Wildschweinen auf. Das Seuchengeschehen konnte dort lokal lange Zeit begrenzt werden. Seit Anfang 2022 wurde die ASP erstmals auch in Norditalien (Piemont) bei Wildschweinen nachgewiesen.
  • Weitere Informationen: Kartendarstellung des FLI zur ASP-Lage in Europa.

Wie ist ASP bei erkrankten Schweinen (Wild- und Hausschweine) zu erkennen?

  • Die klinischen Erscheinungen können deutlich variieren. Bei Hausschweinen und bei europäischem Schwarzwild führt die Infektion mit den aktuell in Europa auftretenden Stämmen jedoch bei Ersteintrag zu sehr schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen. Durchfall und Blutungsneigung (Nasenbluten, blutiger Durchfall, Hautblutungen) können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere können eine verringerte Fluchtbereitschaft ("Liegenbleiben in der Suhle") zeigen oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientiertheit. Beim Hausschwein können Blauverfärbungen der Haut (Zyanosen) beobachtet werden. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in nahezu allen Fällen zum Tod des Tieres innerhalb von sieben bis zehn Tagen.
  • Beim Vorliegen solcher nicht zu erklärenden, unspezifischen Symptome oder vermehrter Verluste im Hausschweine-Bestand sollte muss eine Abklärungsuntersuchung durch den Tierarzt erfolgen. Bei Verdacht auf ASP muss die zuständige Behörde (Veterinäramt) umgehend informiert werden.
  • Beim Aufbrechen der Stücke von erlegten Wildschweinen sollte auf folgende Anzeichen einer ASP-Infektion geachtet werden: vergrößerte, "blutige" Lymphknoten, eine vergrößerte Milz und feine, punkt- oder flächenförmige Blutungen in den Organen, der Haut oder Unterhaut.. Die Lunge und die Atemwege sind häufig mit Schaum gefüllt. Das Fehlen solcher Auffälligkeiten erlaubt jedoch nicht einen Ausschluss der ASP.
  • Bei bereits toten Wildschweinen sind die Anzeichen einer ASP-Erkrankung in der Regel äußerlich nicht zu erkennen. Wildschwein-Kadaver sollten nicht berührt werden, sondern mit Angabe des Fundortes an die zuständige Behörde (Veterinäramt) gemeldet werden.

Wie wird die ASP verbreitet?

  • Die Übertragung und Weiterverbreitung erfolgt entweder direkt von Tier zu Tier, insbesondere über Blut, aber auch über Kot, Körperflüssigkeiten oder Gewebereste, insbesondere Blut ist sehr ansteckend, oder indirekt z. B. über kontaminierte Gegenstände.
  • Das Blut infizierter Tiere ist besonders ansteckend! Die Ansteckungsgefahr ist dann besonders hoch, wenn Schweine Kontakt zum Blut oder zum Kadaver eines infizierten Tieres haben. Ein einzelner Tropfen Blut kann für die Übertragung ausreichen.
  • Auch Jagdtrophäen oder Speiseabfälle aus nicht gegarten Schweineprodukten (z. B. Salami, Rohschinken) stellen eine mögliche Infektionsquelle dar.

Welche Rolle spielen Raubtiere und Aasfresser bei der Verbreitung der ASP?

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Raubtiere (z. B. Wolf, Fuchs, Marder) und Aasfresser (z. B. Raben, Krähen) bei der Verbreitung der ASP eine besondere Rolle spielen. Eine mechanische Vektorfunktion (Verschleppung virushaltiger Kadaverteile, Kontamination des Fells/ Gefieders) für Raubtiere und Aasfresser kann zwar nicht ausgeschlossen werden, eine Vermehrung des Virus findet in bzw. auf diesen Tieren aber nicht statt. Eine Darmpassage überlebt das Virus nicht.

Was ist zu tun, wenn mein Hund Kontakt zu potenziell infektiösem Material hatte (z. B. Wildschweinkadaver)?

  • Die ASP ist für Menschen und Hunde ungefährlich, allerdings können beide das Virus (weiter-) verschleppen!
  • Falls Hunde mit einem Wildschweinkadaver in Kontakt gekommen sind, wird Folgendes empfohlen: Das Tier gründlich und komplett waschen. Als Reinigungsmittel sind Seifenwasser oder für die Tierwäsche vorgesehene Handelspräparate zu verwenden. Ggf. ist bei starker Verschmutzung des Fells eine wiederholte Reinigung notwendig.
  • Eine anschließende Desinfektion ist bei einer gründlichen Wäsche des Hundes i. d. R. nicht erforderlich. Bei Bedarf können im Einzelfall — beispielsweise für eine Desinfektion der Pfoten — 3%ige Zitronensäurelösung (Vorsicht: nicht auf Schleimhäute oder Wunden auftragen) oder andere tierverträgliche Handelspräparate verwendet werden.
  • Der Hund sollte in den darauffolgenden Tagen keinen Kontakt zu schweinehaltenden Betrieben haben.
  • Beachten Sie, dass Wildschweine auch andere Krankheitserreger in sich tragen können, die für Hunde u. U. gefährlich sind (z. B. das Aujeszky-Virus)

Wie lange überlebt das ASP-Virus nach dem Tod eines erkrankten Schweines?

  • Der Erreger ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig, er bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins (z. B. in einem Wildschweinekadaver) mehrere Wochen bis Monate infektiös.
  • In Schlachtkörpern und Blut ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig.

Welche Desinfektionsmittel wirken gegen das ASP-Virus?

  • Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist ein behülltes Virus mit einer hohen Widerstandsfähigkeit gegen Umwelteinflüsse. Viele eher basische Desinfektionsmittel inaktivieren das Virus nicht, säurebasierte dagegen schon.
  • Geeignete Desinfektionsmittel für den Tierhaltungsbereich finden Sie in der DVG-Desinfektionsmittelliste (www.desinfektion-dvg.de) in der Spalte 7a ("viruzid", wirksam gegen behüllte und unbehüllte Viren) bzw. Spalte 7b ("begrenzt viruzid", wirksam gegen behüllte Viren).
  • Einzelheiten zur Durchführung der Desinfektion und den Verfahren sind in den Empfehlungen des FLI zur Desinfektion bei Tierseuchen gelistet, darunter auch für die ASP.

Wer ist in Deutschland für vorbeugende Maßnahmen und im Falle eines Ausbruchs für die Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest zuständig?

  • Erster Ansprechpartner vor Ort ist jeweils die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Veterinäramt).
  • Für die Festlegung bestimmter Sperrzonen und Maßnahmen im Falle eines ASP-Ausbruchs beim Wildschwein sind in Bayern auch die jeweiligen Regierungen zuständig.

Was passiert bei einem ASP-Verdachtsfall (Wildschwein)?

  • Sobald ein verdächtiges Wildschwein (verendet oder erlegt) entdeckt wurde, muss die Fundstelle markiert und der Fund sofort beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden
  • Die zuständige Behörde veranlasst die Beprobung des Wildschweines auf ASP.
  • Sobald das Ergebnis der Probe vorliegt, wird der Verdacht ausgeräumt oder der Ausbruch bestätigt.

Wie und wo wird der Erreger der ASP nachgewiesen?

  • Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) kann das Erreger-Genom (ASFV-Genom) mithilfe eines spezifischen PCR-Verfahrens aus diagnostischen Proben aus dem Inland nachweisen.
  • Positive oder fragliche Befunde müssen am Nationalen Referenzlabor für ASP, dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), Südufer 10, 17493 Greifswald-Insel Riems, abgeklärt werden.

Was passiert bei einem ASP-Ausbruch in Deutschland?

  • Die erforderlichen Maßnahmen nach einem Ausbruch der ASP geben sowohl europäische als auch nationale Rechtsakte vor. Auf EU-Ebene ist dies in erster Linie der neue EU-Tiergesundheitsrechtsakt (Animal Health Law, AHL) sowie nachgeordnete Rechtsakte, wie u.a. die Durchführungsverordnung 2021/605 und die Delegierte Verordnung 2020/687. Auf nationaler Ebene gilt u.a. die Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung).
  • Bei einemm ASP-Ausbruch in Hausschweinebeständen müssten alle Schweine der betroffenen Bestände getötet und unschädlich beseitigt werden. Es besteht ein Therapieverbot für an ASP-erkrankte Tiere.
  • Im Falle eines ASP-Ausbruchs beim Wildschwein werden großflächige Sperrzonen eingerichtet. Bei einem Ausbruch der ASP in einem Hausschweinebestand werden ebenfalls Sperrzonen errichtet. Das Verbringen von Schweinen und Schweinefleischprodukten in und aus Sperrzonen ist strikt reglementiert.
  • Maßnahmen zur Prävention und das Vorgehen bei einem ASP-Ausbruch sind in Bayern im ASP-Rahmenplan geregelt.

Welche Auswirkungen haben die Ausbrüche in Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern auf Bayern?

  • Gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften legen die zuständigen Behörden in Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern rund um die Fundorte von ASP-positiven Wildschweinen bzw. um die betroffenen Bestände (ASP-positive Hausschweine) eine Sperrzone fest. Bayern ist von diesen Sperrzonen nicht betroffen und unterliegt daher keinen direkten tierseuchenrechtlichen Restriktionen.
  • Durch denAusbruch der ASP in Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern gilt Deutschland nicht mehr als "seuchenfrei", was Einschränkungen der Handelsströme in Drittländer zur Folge hat. Daher müssen sich laut BMEL Schweinehalter aus ganz Deutschland auf Exporteinbrüche, insbesondere nach Asien, einstellen. Der Bund bemüht sich gegenwärtig intensiv darum, mögliche Handelsbeschränkungen durch Drittländer auf ein Minimum, beispielsweise durch regionale Exportbeschränkungen, zu reduzieren. Laut BMEL wird der Handel innerhalb der EU weitgehend aufrechterhalten bleiben können.

Wo finde ich weitere Informationen zum ASP-Ausbruchsgeschehen in Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern?

Weitere Informationen zum Ausbruch der ASP in Brandenburg, Sachsenund Mecklenburg-Vorpommern finden Sie auf der Webseite des Landes Brandenburg, auf der Webseite des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und auf der Webseite des Friedrich-Loeffler-Institutes.

Geht von Futtermitteln und Getreide eine Gefahr hinsichtlich einer Übertragung der ASP aus?

  • Die Verfütterung von kontaminiertem Futter an Schweine kann zum ASP-Eintrag in den Bestand führen.
  • Bei einem Ausbruch der ASP beim Wildschwein darf daher entsprechend der Schweinepest-Verordnung Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Die zuständige Behörde kann dies auch für entsprechendes Material aus der Pufferzone anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Dies gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des Gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor WS sicher geschützt gelagert wurde oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.
  • Die Verwendung von Gras, Heu oder Stroh aus dem gefährdeten Gebiet ist für andere Tierarten als Schweine dagegen nicht eingeschränkt. Um den rechtlichen Vorgaben zu entsprechen, muss auf einem Betrieb mit Schweinen und anderen Tierarten jedoch durch getrennte Lagerung, sichergestellt werden, dass es nicht zu einer Vermischung von Gras, Heu und Stroh für Schweine und für andere Tierarten kommt. Der Betrieb sollte im Vorfeld mit der zuständigen Veterinärbehörde klären, inwieweit die Nutzung durch getrennte Lagerung erfolgen kann.

Kann es durch einen ASP-Ausbruch zu landwirtschaftlichen Nutzungsverboten kommen und gibt es hierfür Entschädigungen?

  • Im Fall des Ausbruchs der ASP beim Wildschwein können Betretungsverbote verhängt oder die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen eingeschränkt oder verboten werden.
  • Diese Anordnungen erlässt die zuständige Behörde dann, wenn die Gefahr besteht, dass Schwarzwild aus diesem Gebiet durch die Erntetätigkeiten vertrieben werden könnte und damit die Gefahr einer weiteren Ausbreitung gegeben ist. Es sind zum Beispiel zeitlich beschränkte Ernteverbote von für Wildschweine besonders attraktiven Feldfrüchten, insbesondere Mais und Raps, denkbar, um die bestehende Futtergrundlage für die Wildschweine zu erhalten. Hierdurch kann ein Abwandern von Wildschweinen verhindert sowie die gezielte Bejagung der Tiere unterstützt werden.
  • Entsprechende Anordnungen müssen immer tierseuchenrechtlich erforderlich und angemessen, sowie für eine wirksame und nachhaltige Bekämpfung der ASP zielführend sein. Von dieser Anordnungsbefugnis soll grundsätzlich nur restriktiv Gebrauch gemacht werden.
  • Für den Fall entsprechender tierseuchenrechtlicher Anordnungen sieht das Tiergesundheitsgesetz finanzielle Entschädigungsansprüche für die Betroffenen vor, die einzelfallabhängig von unabhängigen Schätzern festzulegen sind.

Sind im Falle eines des ASP-Ausbruchs von ASP Restriktionen für Milcherzeuger zu befürchten?

  • Nein, für Milcherzeuger wird es - auch innerhalb von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet, die im Rahmen eines Ausbruchs von (ASP-Ausbruch beim Hausschwein) sowie innerhalb von gefährdetem Gebiet und Pufferzone (ASP-Ausbruch beim Wildschwein) festgelegt werden würden - grundsätzlich keine Einschränkungen geben.
  • Für die Milchabholung aus einem ASP-Ausbruchsbetrieb mit gemischter Tierhaltung gelten allerdings aber die Regelungen der Schweinepest-Verordnung. Diese gibt vor, dass Transportmittel (hier z. B. Milchsammelwagen) nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Verdachts- bzw. Ausbruchsbetrieb gefahren werden dürfen. Vor dem Verlassen des Betriebes muss eine Reinigung und Desinfektion erfolgen.
  • Liegt ein reiner Milchviehbetrieb im Sperrbezirk, so unterliegt die Milchabholung keiner Restriktion. Auch für den Bereich Futterwerbung sind keine wesentlichen Einschränkungen zu erwarten. Es ist aber möglich, dass von behördlicher Seite ein Betretungsverbot um den Fundort eines an ASP verendeten Wildschweinen sowie ein Nutzungsverbot (z. B. Ernteverbot) für bestimmte landwirtschaftliche Flächen ausgesprochen wird, soweit dies für die Bekämpfung der ASP erforderlich sein sollte.
  • Der Handel von Kälbern, Zucht- und Schlachtrindern ist auch bei Auftreten der ASP noch möglich. Dies gilt grundsätzlich auch für Zuchtrindermärkte, wobei gerade der Hygiene sowie der Reinigung und der Desinfektion von Transportfahrzeugen größtes Augenmerk zu widmen ist. Dies gilt generell und unabhängig von etwaigen Seuchengeschehen und dient unmittelbar der Prävention!
  • Im Falle eines ASP-Ausbruchs bei Hausschweinen dürfen andere Haustiere mit Ausnahme von Bienen, aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet (innerhalb von sieben Tagen seit Festlegung) nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden

Dürfen Eier sowie Fleisch von anderen Tieren als Haus- und Wildschweinen noch gehandelt werden, wenn der handelnde Betrieb in einer ASP-Sperrzone liegt?

Nach der Schweinepest-Verordnung bestehen grundsätzlich keine Beschränkungen bezüglich der Vermarktung von Eiern sowie Fleisch von anderen Tieren als Haus- und Wildschweinen.

Welche Maßnahmen ergreift Bayern zur Überwachung?

  • Um ein ASP-Seuchengeschehen frühzeitig erkennen zu können, wird in Bayern ein ASP-Monitoring bei Wildschweinen durchgeführt.
  • Krank erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine werden bayernweit auf ASPV-Genom untersucht. Jäger erhalten für die Probennahme bei verendet aufgefundenen Wildschweinen in Bayern eine Aufwandsentschädigung von 20 Euro.
  • In den grenznahen Gebieten zu Sachsen wurde seit Oktober 2021 eine Untersuchungspflicht für alle erlegten sowie verendet aufgefundenen Wildschweine auf ASP angeordnet.
  • Die Freilandhaltungen von Hausschweinen werden in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Schweinehaltungshygieneverordnung verstärkt überwacht (Biosicherheitsmaßnahmen, Verhinderung des direkten und indirekten Kontakts zwischen Haus- und Wildschweinen durch entsprechende Einzäunung/Sicherung des Auslaufs oder Weideplatzes und der Futtermittel).
  • In den grenznahen Gebieten zu Sachsen müssen darüber hinaus alle verendeten Schweine aus Freilandhaltungen auf ASP untersucht werden.
  • Weitere Informationen: Vorsorgemaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest in Bayern

Welche vorbeugenden Maßnahmen kann jeder Einzelne treffen?

  • Melden Sie verendete oder krank erscheinende Wildschweine an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Veterinäramt).
  • Beachten Sie, dass das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen an Schweine (Haus- und Wildschweine) verboten ist.
  • Vermeiden Sie ein unsachgemäßes Entsorgen von Speiseabfällen. Entsorgen Sie, insbesondere unterwegs, wenn Sie Rast machen, Speiseabfälle nur in verschlossene Müllbehälter. Unter Umständen kann eine unachtsam entsorgte Brotzeit mit virushaltiger Wurst bereits zur Infektion von Wildschweinen führen.

Was können Landwirte tun, um ihre Bestände vor einer Ansteckung zu schützen?

  • Landwirte müssen die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungs-Hygieneverordnung konsequent beachten!
  • Es gilt jeglichen Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen (wildschweinsichere Einfriedung des Betriebes!) und den Eintrag des Erregers durch Personen, Material u. a. (Personal- und Betriebshygiene) zu verhindern!
  • Beim Auftreten akuter Krankheitsanzeichen, die nicht klar einer anderen Erkrankung zugeordnet werden können und insbesondere auf Antibiotikagabe nicht ansprechen, sind geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen ASP-Infektion an das LGL zu senden. Hoftierärzte, aber auch Landwirte werden nachdrücklich gebeten, verstärkt Proben (hier insbesondere EDTA-Blutproben, aber auch darüber hinaus gehendes Probenmaterial) zur diagnostischen Abklärung von fieberhaften Allgemeininfektionen, Aborten oder vermehrte Todesfälle in schweinehaltenden Betrieben einzusenden. Die Mitarbeit der Schweinehalter ist entscheidend für ein funktionierendes Frühwarnsystem.

Was haben insbesondere Personen oder Berufsgruppen wie Jäger, in der Landwirtschaft tätige Personen, Tierärzte, Viehhändler oder Transporteure zu beachten?

  • Speiseabfälle dürfen nicht an Schweine verfüttert werden (Verbot!) und müssen sachgerecht (in verschlossene Müllbehälter) entsorgt werden.
  • Meldung von verendeten oder krank erlegten Wildschweinen an die zuständige Kreisverwaltungs- und Jagdbehörde. Insbesondere dann, wenn mehrere Stücke verendet aufgefunden werden.
  • Probennahme bei verendeten, verunfallten oder krank erlegten Wildschweinen in Absprache mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Im Rahmen des Ethylendiamintetraazetat-Monitorings bei Wildschweinen in Bayern sollen alle verendet aufgefundenen Wildscheine auf ASPV untersucht werden. Die Jagdausübungsberechtigten in Bayern erhalten für diese Beprobung von Wildschweinen auf ASP eine Aufwandsentschädigung von 20 Euro.
  • Einhaltung von Hygienemaßnahmen bei der Wildschweinjagd, besonders im Hinblick auf Aufbruchmaterial, und ggf. Desinfektionsmaßnahmen vor Ort. Besondere Vorsicht und Hygiene ist mit Gegenständen, die Schweißkontakt hatten, geboten, da insbesondere das Blut infizierter Schweine hoch ansteckend ist.
  • Strikte Einhaltung von Bestandshygienemaßnahmen (Biosicherheitsmaßnahmen) und Vermeidung des direkten Kontakts mit Personen und Haustieren insbesondere, wenn Schweinehalter gleichzeitig auch Jäger sind und insbesondere nach Jagdreisen in von ASP betroffenen Ländern.

Welchen Beitrag können Jäger gegen die Ausbreitung der Krankheit leisten?

  • Jäger sollten auf vermehrt auftretendes Fallwild achten und von verendeten Wildschweinen in Absprache mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde Proben zur Untersuchung auf ASPV-Genom, entnehmen. Sogar in Verwesung befindliche Stücke können in der Regel noch untersucht werden. Bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde können geeignete Tupfer für die Probenahme bezogen werden. Besonders vorsichtig sollte mit Gegenständen umgegangen werden, die mit Schweiß von Schwarzwild Kontakt hatten, da das Blut infizierter Tiere hoch ansteckend ist. Dazu gehören z. B. Stiefel, Lappen, Wildwannen, Messer und Kleidungsstücke.
  • Jagdtrophäen und Schwarzwildprodukte aus von ASP betroffenen Ländern und Regionen stellen ein erhebliches Risiko für die weitere Verschleppung der Tierseuche dar. Gleiches gilt für die bei der Jagd verwendeten Kleidungsstücke und Gegenstände. Daher sind alle Jäger aufgerufen, bei Teilnahme an Jagden in den von der ASP betroffenen Gebieten besonderen Wert auf hygienische Maßnahmen zu legen. Das Mitführen unverarbeiteter Trophäen sowie von Fleisch aus diesen Regionen ist verboten.

Was ist bei Jagdreisen zu beachten?

Bei Jagdreisen in Gebiete, die von der ASP betroffen sind ist höchste Vorsicht geboten! Sämtliche Gegenstände, die bei der Jagd genutzt wurden (zum Beispiel Gummistiefel, Wildwannen, Messer, Fahrzeuge), müssen gereinigt und desinfiziert werden. Das Mitführen unverarbeiteter Trophäen und von Fleisch aus diesen Regionen ist verboten. Jäger sollten Gebiete, die von der ASP betroffen sind, meiden.
Weitere Informationen: Afrikanische Schweinepest – Vorsicht bei Jagdreisen

Darf ich als Jäger die Nachtsichttechnik verwenden?

Mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz wurde der jagdliche Einsatz der Nachtsichttechnik neu geregelt.
Weitere Informationen: Wildtierportal Bayern – Jagdlicher Einsatz von Nachtsichttechnik

Darf ich als Jäger einen Saufang errichten?

Gemäß § 19 Bundesjagdgesetz (BJagdG) bedürfen Saufänge einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Zuständig ist hierfür die jeweilige Untere Jagdbehörde.
Weitere Informationen: Schwarzwildfänge - Ein Methodenüberblick (Johann Heinrich von Thünen-Institut)

Wo kann ich als Jäger die Prämie für erlegtes Schwarzwild beantragen?

Warum kann das Mitbringen von Fleischprodukten aus anderen Ländern zu einer Ausbreitung der Tierseuche führen?

Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist außerordentlich widerstandsfähig. Nicht nur frisches, sondern auch gefrorenes, gepökeltes oder geräuchertes Fleisch sowie Wurstwaren können für Haus- und Wildschweine über lange Zeit infektiös sein. Um ein Einschleppen von Tierseuchen (also nicht nur ASP) zu vermeiden, ist das Mitbringen von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Milch aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern) untersagt. In jedem Fall sollten Reisende dafür sorgen, dass Speisereste nur in fest verschlossenen Müllbehältern entsorgt werden.

Was müssen Transportunternehmen beachten, wenn sie aus von ASP betroffenen Ländern kommen?

Da das Virus der Afrikanischen Schweinepest sehr widerstandsfähig ist, stellt die potenzielle Verschleppung über Transportfahrzeuge, die von ASP betroffene Gebiete befahren, ein Risiko dar. Fahrzeuge für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in einem ASP-Sperrzonen (Gebiete in Anh. I der DVO 2021/605) gelegen ist, und mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte im Inland angefahren wird, sowie die bei einem solchen Transport verwendete Ausrüstung, sind zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion hat unverzüglich nach Verlassen des Betriebes oder der Schlachtstätte zu erfolgen!

Gibt es einen Impfstoff?

Nein, derzeit gibt es keinen Impfstoff gegen die Afrikanische Schweinepest.

Darf ich Wildschweine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland verbringen?

Nein. Bereits jetzt ist das Verbringen von Wildschweinen innerhalb der EU allgemein verboten.

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