Untersuchung von Futtermitteln auf gentechnisch veränderte Organismen (GVO)

Allgemeines

Pflanzen, Tiere oder Mikroorganismen, deren Erbmaterial mittels Gentechnik verändert wurde, nennt man gentechnisch veränderte Organismen (GVO). Im Bereich der Futterpflanzen bzw. lebensmittelliefernden Pflanzen wurden vor allem Pflanzensorten gezüchtet, die in der Bewirtschaftung ökonomische Vorteile bringen wie beispielsweise einen verringerten Bedarf an Pflanzenschutzmitteln oder Sorten, die wesentlich widerstandsfähiger gegen bestimmte Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge sind. Auch die Herstellung toleranter (u. a. gegen Trockenheit) und damit ertragreicherer Sorten (verglichen mit konventionellen Sorten) ist Gegenstand der Entwicklungen.

Weltweit nahm der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen flächenmäßig Jahre lang zu. Und ist seit 2018 global gesehen in etwa konstant. Die wichtigsten Kulturarten sind Soja, Mais, Baumwolle und Raps und werden vor allem in USA, Brasilien, Argentinien, Kanada und Indien angebaut.

In der EU sind für die Verwendung als Futtermittel bestimmte gentechnisch veränderte (gv)-Sorten von Soja, Mais, Raps, Zuckerrübe und Baumwolle zugelassen. Mit Ausnahme Spaniens und Portugal haben sich die meisten EU-Mitgliedstaaten (auch Deutschland) auf die nationalen Ausstiegsklauseln in den Gentechnik-Gesetzen der EU berufen und damit bei sich den Anbau aller GV-Pflanzen verboten. Trotz hoher Zulassungshürden sind über 70 verschiedene gv-Pflanzen (Events) für den Import in die EU zugelassen und dürfen hier uneingeschränkt zu Lebens- und Futtermitteln verarbeitet werden. Während Baumwollprodukte als Futtermittelbestandteile in Deutschland kaum eine Rolle spielen, gehören Soja- Mais-, Raps- und Zuckerrübenprodukte zu den Hauptbestandteilen von Mischfuttermitteln.

Nach Angaben des Deutschen Verbands Tiernahrung e. V. (DVT) sind Sojaprodukte nach Weizen die größte Einzelfuttermittelgruppe im Mischfutter. Die bedeutendsten Anbauländer und damit Exporteure in die EU für Soja sind die USA, Argentinien und Brasilien. Aus Nord- und Südamerika importiert die EU jährlich 30 bis 35 Millionen Tonnen Sojabohnen, diese stammen fast ausschließlich von GV-Pflanzen. Für Mais und Raps ist die EU weitgehend Selbstversorger. Nur in geringem Umfang werden Mais- und Rapsprodukte aus Ländern, die GV-Sorten anbauen, in die EU importiert.

Seit vielen Jahren werden den Futtermitteln auch Stoffe und Substanzen zugesetzt, welche mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen erzeugt werden, etwa Vitamine (z. B. Vitamin B2, B12), Aminosäuren (z. B. Lysin, Threonin, Tryptophan) und Enzyme (z. B. Phytasen).

Rechtsgrundlagen

Nach der der Verordnung 1829/2003 EG sind Futtermittel, die zugelassene GVO enthalten, daraus bestehen oder aus solchen hergestellt wurden, zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung gilt dabei ein Schwellenwert von 0,9 %. Gehalte von in der EU zugelassenen GVO unter 0,9 % müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn es sich nachweisbar um zufällige und/oder technisch nicht vermeidbare Verunreinigungen handelt. Bei Überschreitung des Schwellenwertes von 0,9 % besteht jedoch grundsätzlich Kennzeichnungspflicht.
Von der Kennzeichnung sind nur zugelassene GV-Pflanzen betroffen, das Inverkehrbringen nicht zugelassener GVO ist in der EU generell nicht erlaubt. Keine Vorgaben zur Kennzeichnung gibt es weiterhin für Aminosäuren, Vitamine und Enzyme, auch wenn sie mit Hilfe von GVO erzeugt worden sind.

Die anfänglich geltende Nulltoleranzregelung der EU für nicht zugelassene GVO, auch für Produkte, die kurz vor einer Zulassung standen, ist in der Praxis nur sehr schwer realisierbar und hat in der Vergangenheit zu wirtschaftlichen Schäden geführt, da diese Lieferungen, auch bei äußerst geringem Auftreten (Kontamination) vollständig vernichtet oder zurückgeliefert werden mussten. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2011 die sogenannte „Low Level Presence“-Verordnung für Futtermittel erlassen (VO (EU) Nr. 619/2011). Für alle noch nicht zugelassenen GV-Pflanzen, für die eine positive Stellungnahme der EFSA vorliegt, sind im Zuge der Kontrolle Anteile bis 0,1 % tolerierbar. Das gilt auch für GVO, deren Zulassung abgelaufen ist, wobei in allen Fällen für die untersuchenden Stellen der Zugriff auf die Methoden und zertifiziertes Referenzmaterial gewährleistet sein muss.