Lebensmitteln mit Steviolglycosiden - Untersuchungsergebnisse 2012

Novel Food - Rechtliche Grundlage

Nach der Novel Food Verordnung VO (EG) Nr. 258/97 gelten alle Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die nicht bis zum 15.05.1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der EU verwendet wurden als neuartig und müssen vor dem Inverkehrbringen über eine in der Europäischen Gemeinschaft einheitliche Sicherheitsprüfung zugelassen werden. Die Novel Food Verordnung dient somit dem vorbeugenden Gesundheitsschutz.

Steviolglycoside im Trend - Zusatzstoff oder Novel Food ?

Rechtliche Orientierung

Die subtropische Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni enthält als süßschmeckende Inhaltsstoffe verschiedene Steviolglycoside. Die isolierten Steviolglycoside sind ca. 300 mal-süßer als Haushaltszucker und enthalten praktisch keine Kalorien. Die Werbeversprechen zu „Stevia“ vermitteln dem Verbraucher oft das Bild einer „gesunden Süße aus der Natur“. Die Steviapflanze, ihre Pflanzenteile oder ihre wässrigen Extrakte werden in der EU jedoch als neuartige Lebensmittel/neuartige Lebensmittelzutaten i. S. der VO (EG) Nr. 258/97 eingestuft, da eine Verwendung als Lebensmittel in nennenswertem Umfang vor dem 15.05.1997 bisher nicht nachgewiesen werden konnte und darüber hinaus Unsicherheiten bezüglich der gesundheitlichen Unbedenklichkeit bestehen. Eine Zulassung ist nicht erfolgt. Die Einstufung wird aktuell auf EU-Ebene neu überprüft.

Nach einem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gelten aber die isolierten Steviolglycoside mit genau vorgegebener Spezifikation bis zu einem ADI Wert von 4 mg/kg/KG als unbedenklich. Seit Dezember 2011 dürfen diese Steviolglycoside als Lebensmittelzusatzstoff zu bestimmten Lebensmittelkategorien als Süßungsmittel (E Nummer E 960) unter Berücksichtigung von Höchstmengen zugesetzt werden (VO (EG) Nr. 1131/11 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1333/08). Für Bio-Lebensmittel ist der Zusatz nicht erlaubt.

Marktsituation

Seit der Zulassung der Steviolglycoside als Zusatzstoff steigt das Angebot mit „Stevia – Steviolglycosiden“ gesüßten Lebensmitteln in den Regalen. Hinweise auf den natürlichen Ursprung und auf die gesundheitlichen Eigenschaften von Stevia bzw. des Süßungsmittels werden vielfach plakativ herausgestellt und können zur Kaufentscheidung beitragen. Diese Auslobungen sind jedoch unzulässig.

Untersuchung von Lebensmitteln mit Steviolglycosiden

Im Jahr 2012 überprüfte das LGL 28 Lebensmittel mit Stevia - Steviolglycosiden bezüglich Menge, Werbung, Spezifikation und Neuartigkeit. Dabei lag der Schwerpunkt auf „Tafelsüßen“. Daneben wurden stichpunktartig Ketchup und Konfitüren untersucht. Bei 16 Tafelsüßen und bei einem Ketchup wurde die Natürlichkeit der Steviolglycoside ausgelobt. Da die Steviolglycoside über ein aufwendiges chemisches Herstellungsverfahren gewonnen werden und nicht mit dem natürlichen Stoffgemisch identisch sind, beanstandete das LGL dies als unzulässige irreführende Angabe. Zwei Tafelsüßen wiesen nicht die geforderte Spezifikation der Steviolglycoside auf. Die Steviolglycosidzusammensetzung ließ auf die Verwendung von nichtzugelassenem Steviablattextrakt schließen und die Produkte waren somit nicht verkehrsfähig. Weitere Beanstandungen bezogen sich auf Kennzeichnungsmängel und unzulässige gesundheitsbezogene Angaben (z. B. „Stevia hat keinen Einfluss auf den Blutzuckerspiegel“). Die Steviolglycosidgehalte aller untersuchten Produkte entsprachen den gesetzlichen Vorgaben.

Die Entscheidung bezüglich der Verkehrsfähigkeit der Steviapflanze wird im Jahr 2013 erwartet.

HPLC-Chromatogramm einer Tafelsüße auf der Grundlage von Steviolglycosiden („Steviatabs“ mit mehreren Steviolglycosiden)

Abbildung: HPLC-Chromatogramm einer Tafelsüße auf der Grundlage von Steviolglycosiden („Steviatabs“ mit mehreren Steviolglycosiden)

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