Afrikanische Schweinepest – Aktuelle Entwicklungen und Vorbereitungen

Signet Jahresbericht 2021/22

Abstract

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Viruserkrankung der Haus- und Wildschweine. Für andere Tiere und den Menschen besteht keine Infektionsgefahr. Die Übertragung von ASP-Viren (AfricanSwineFever – Virus, ASFV) kann direkt von Schwein zu Schwein oder indirekt über kontaminierte Gegenstände oder nicht ausreichend durcherhitzte Schweinefleischprodukte erfolgen. Das ASP-Virus ist gegen Umwelteinflüsse sehr resistent und kann daher über lange Zeit zu weiteren Ansteckungen von Haus- und Wildschweinen führen. Die ASP ist eine schwere, fieberhafte Erkrankung, die in der Regel innerhalb kürzester Zeit nach dem Auftreten erster Symptome tödlich endet. Die Symptome sind oft sehr unspezifisch, es kann zu äußeren Blutungen kommen.

Hintergrund

Seit September 2020 ist Deutschland von der ASP bei Wildschweinen betroffen. Die ersten Fälle traten in Brandenburg auf. Mittlerweile wurden weitere Fälle der ASP bei Wildschweinen in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern festgestellt. Im Sommer 2021 kam es zudem erstmals auch zu Ausbrüchen bei gehaltenen Hausschweinen in Brandenburg. Daneben wurden inzwischen auch Ausbrüche bei gehaltenen Hausschweinen in Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg und Niedersachsen nachgewiesen. Insgesamt waren bis Ende 2022 über 4.700 Fälle der ASP beim Wildschwein und 7 Fälle beim Hausschwein in Deutschland zu verzeichnen.

Maßnahmen

Die ASP ist eine innerhalb der Europäischen Union (EU) gelistete Tierseuche und unterliegt einer Anzeige- und Bekämpfungspflicht. Den rechtlichen Rahmen der Bekämpfung der ASP geben der Europäische Tiergesundheitsrechtsakt (Animal Health Law – AHL) sowie nationale Rechtsgrundlagen (Tiergesundheitsgesetz und Schweinepest-Verordnung (SchwPestV)) vor.

Im Falle des ASP-Ausbruchs in einem Hausschweinebestand werden unter anderem Sperrzonen (SZ) in Form von Schutz- und Überwachungszonen festgelegt, in welchen die Absonderung von Schweinen angeordnet wird und weitere Schutzmaßregeln wie beispielsweise ein eingeschränkter Tierverkehr oder besondere Hygienemaßnahmen gelten. Im betroffenen Betrieb sind alle Schweine unverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen.

Auch im Falle eines ASP-Ausbruchs beim Wildschwein werden SZ festgelegt. Hier gelten insbesondere Restriktionen für das Verbringen von Haus- und Wildschweinen sowie daraus hergestellten Produkten.

Im Fall eines Ausbruches der ASP bei Wildschweinen müssen von der zuständigen Behörde zunächst eine infizierte Zone und eine Pufferzone eingerichtet werden. Innerhalb der infizierten Zonen kann zusätzlich ein sogenanntes Kerngebiet eingerichtet werden, soweit es für die Bekämpfung der Seuche fachlich erforderlich ist. Werden diese Gebiete im Anhang der Durchführungsverordnung der EU Kommission 2023/594 gelistet, werden sie als Sperrzone I (Pufferzone) und Sperrzone II (infizierte Zone) bezeichnet.

Die eingerichteten Gebiete, in denen Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche im Wildschweinebestand durchgeführt werden, werden eine große Fläche umfassen. In der infizierten Zone (Sperrzone II) sind die sog. Fallwildsuche (Suche nach verendeten Wildschweinen) sowie die Untersuchung aller tot aufgefundenen oder erlegten Wildschweine von besonderer Bedeutung.

Um im Ausbruchsfall eine weitere Ausbreitung der ASP in der Schwarzwildpopulation zu unterbinden, ist es erforderlich, die Tierbewegung einzuschränken. Dies erfolgt unter anderem durch das Errichten von Barrieren in Form von Zäunen, die Anordnung befristeter Jagdverbote sowie erforderlichenfalls die Anordnung von Betretungs- und/oder Nutzungsverboten land- und forstwirtschaftlicher Flächen, damit potenziell infizierte Tiere im Ausbruchsgebiet nicht gestört werden und dieses nicht verlassen.
Die Pufferzone (Sperrzone I) ist ein Gebiet, in dem keine Fälle der ASP aufgetreten sind. Sie umgibt die infizierte Zone. Hier werden Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung des Seuchengeschehens getroffen. Die Suche nach toten Wildschweinen sowie die Untersuchung dieser und sämtlicher erlegter Wildschweine sind hier vorgeschrieben. Ferner ist die intensive Bejagung der Wildschweine in diesem Gebiet wichtig und kann erforderlichenfalls angeordnet werden. Hausschweinebestände in diesen Gebieten sind von Maßnahmen (u. a. erhöhte Biosicherheitsanforderungen) betroffen, um die Einschleppung in die Bestände zu verhindern. Weiterhin ist z. B. die Verbringung von Schweinen in andere Bestände oder zur Schlachtung nur unter Auflagen möglich.

Das Risiko der ASP-Einschleppung nach Bayern wird gegenwärtig als hoch angesehen. Dabei stellt die unmittelbare Einschleppung durch den grenzüberschreitenden Personen- oder Warenverkehr über kontaminierte Lebensmittel, Kleidung, Fahrzeuge unter anderem aus infizierten Gebieten in Deutschland und Osteuropa die größte Gefahr dar.
Aufgrund des hohen Risikos wurden in Bayern verschiedene Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen ergriffen. Für das Erlegen von Wildschweinen wird bayerischen Jägerinnen/Jägern über das LGL eine freiwillige Aufwandsentschädigung gewährt. Ebenso erhalten Jäger eine Aufwandsentschädigung für die Beprobung verendeter oder auffällig erlegter Wildschweine im Rahmen der ASP-Monitorings.

Ausblick

In Vorbereitung auf einen möglichen Seuchenfall in Bayern hat das LGL im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) das zentrale Tierseuchenlager aufgestockt und für die ASP-Bekämpfung erforderliches Material eingelagert. Hierzu zählen neben Zaunbaumaterialien für die Errichtung von insgesamt rund 1.700 km stabiler Wildzäune, Elektro- und Duftzäune auch Materialien zur Reinigung und Desinfektion sowie zur Bergung und Entsorgung von Wildschweinkadavern. Zudem wurde in Bayern eine ASP-Kadaver-Suchhundestaffel nach zentralem Ausbildungskonzept etabliert und mittels finanzieller Förderung der ehrenamtlichen Ausbilder und Hundeführer unterstützt.

Das LGL führt ferner bereits seit mehreren Jahren Monitoring-Untersuchungen und Ausschlussdiagnostik bei Haus- und Wildschweinen zur Früherkennung von ASP-Infektionen durch.

Zum Monitoring beim Hausschwein gehören die freiwilligen ASP-Statusuntersuchungen sowie Untersuchungen von Krankheits-/Todes- oder Abortursachen in Schweinehaltungsbetrieben. Zudem gibt es Untersuchungen auf ASFV zur Abklärung eines expliziten Seuchenverdachts.

Für das passive Wildschweinmonitoring werden Proben verendeter, auffällig erlegter oder verunfallter Wildschweine am LGL auf ASFV hin untersucht (2022: 190Tiere). Das aktive Wildschweinmonitoring verpflichtet zur Untersuchung aller erlegter (auch gesund erlegter) Wildschweine auf ASP in den an Sachsen grenzenden bayerischen Landkreisen (Kronach, Wunsiedel, Hof, Stadt Hof und einzelne Gemeinden in den Landkreisen Kulmbach und Bayreuth). Bayernweit werden auch alle seitens der Bayerischen Staatsforsten erlegten Wildschweine auf ASFV untersucht (siehe: Diagnostikübersicht 2021/2022 und Monitoringuntersuchungen).

Je früher ein Ersteintrag der ASP in Bayern erkannt wird, umso wirksamer können konsequente Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Tierseuche umgesetzt werden.

Die Veterinärbehörden bereiten sich deshalb weiterhin intensiv auf einen möglichen ASP-Ausbruch in Bayern vor. Basis hierfür ist der Bayerische Rahmenplan Afrikanische Schweinepest. Seitens des LGL werden Fortbildungs- und Übungsmöglichkeiten zum Thema zur Verfügung gestellt.

Abbildung: Elektrozaun zur Bekämpfung der ASP beim Wildschwein

Quellen

Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), 2022. Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Auslauf – und Freilandschweinehaltungen in Deutschland, Stand 13.04.2022 (https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00045623/ASP_ Risikobewertung_Freiland_2022-04-13_bf_K.pdf)