Überprüfung der Kennzeichnung von Gluten in Pseudogetreideprodukten - Untersuchungsergebnisse 2020/2021

Hintergrund

Das Protein Gluten kommt in zahlreichen heimischen Getreidesorten (wie Weizen, Dinkel, Roggen, Gerste und Hafer) vor. Klebereiweiß Gluten löst bei manchen Menschen eine Zöliakie aus, die nicht ursächlich behandelt werden kann. Eine lebenslange Ernährungsumstellung ist bei den Betroffenen erforderlich. Als Alternative zu glutenhaltigen Erzeugnissen bieten sich Getreideersatzprodukte an, insbesondere aus sog. Pseudogetreide wie Quinoa, Buchweizen und Amaranth, welche natürlicherweise kein Gluten enthalten. Das LGL untersucht seit Jahren als „glutenfrei“ ausgelobte Getreideersatzprodukte auf ihren Glutengehalt. Rechtliche Voraussetzung für die Auslobung „glutenfrei“ auf Lebensmitteln ist, dass diese Produkte einen Glutengehalt von 20 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigen. Insbesondere für Zöliakie-Patienten muss die Einhaltung dieses Grenzwertes verlässlich sein.

Untersuchungsergebnisse und Beurteilung

Die folgende Tabelle zeigt die auf Gluten untersuchten Lebensmittelproben im Zeitraum 2020 bis 2020 und die Beanstandungsquote in Prozent.

Untersuchungsergebnisse vom Lebensmittelproben 2020/2021
Untersuchungszeitraum Lebensmittel Probenzahl Beanstandungsquote
in %)
2020 Brühwürste 26 0
2020/2021 feine Backwaren 47 0
2021 Pseudogetreideprodukte 107 2,8

Im Zuge eines Untersuchungsschwerpunktes im Jahr 2021 untersuchte das LGL Pseudogetreideprodukte aus Quinoa, Amaranth und Buchweizen, darunter Mehle, Körner, gepuffte Körner, Flocken sowie Riegel. 91 der untersuchten Produkte waren als „glutenfrei“ ausgelobt. Bei zwölf Erzeugnissen war Gluten „in Spuren“ deklariert. Bei vier Proben befanden sich auf der Verpackung keinerlei Hinweise über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Gluten.
Von den insgesamt 107 untersuchten Proben waren 104 Proben nicht zu beanstanden. In drei als „glutenfrei“ ausgelobten Buchweizenmehlen wurde ein Glutengehalt oberhalb des Grenzwertes von 20 Milligramm pro Kilogramm nachgewiesen (s. Tabelle 1, letzte Spalte).

Eine Risikobewertung für die jeweiligen Lebensmittel ergab, dass eine Gesundheitsgefahr für Verbraucher nicht bestand. Da die Angabe „glutenfrei“ in diesen Fällen eine irreführende Information darstellt, wurden die Proben beanstandet und die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden informiert. Darüber hinaus war bei zwei der 104 nicht zu beanstandenden Proben Gluten nahe des Grenzwertes von 20 Milligramm Gluten pro Kilogramm Lebensmittel nachweisbar (die zugelassene Höchstmenge wurde jedoch nicht überschritten). In diesen Fällen wurde eine Empfehlung ausgesprochen, vor Ort zu prüfen, ob der Herstellungsprozess so erfolgt, dass eine Einhaltung des Grenzwertes dauerhaft garantiert werden kann.

Fazit

Die Untersuchungen des LGL zeigen, dass als „glutenfrei“ ausgelobte Erzeugnisse üblicherweise den hierfür geltenden Bedingungen entsprechen. Die bei einzelnen Produkten vorgefundenen Mengen an Gluten oberhalb des Grenzwertes veranlassen das LGL jedoch, auch weiterhin regelmäßig Untersuchungen in Form von Stichprobenkontrollen durchführen.