ASP -Regelungen in der Pufferzone – rechtliche Vorgaben

In der Pufferzone kann die zuständige Behörde anordnen, dass es verboten ist

  • auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen,
    Schweine zu treiben.
  • erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, in einen Betrieb zu verbringen.
  • Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, an Schweine zu verfüttern oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine zu verwenden. (Das Verbot gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.)
  • erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, in einen Betrieb zu verbringen.
  • Schweine
    • aus einem Betrieb, der in einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich zu verbringen oder auszuführen,
    • aus einem Betrieb, der außerhalb einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich zu verbringen oder auszuführen, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr Hausschweine aus einer Pufferzone eingestellt worden sind.
  • Eizellen und Embryonen, die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich zu verbringen oder auszuführen.
  • Wildschweine aus einer Pufferzone und frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen worden sind, die in einer Pufferzone erlegt worden sind, in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich zu verbringen oder auszuführen.
  • Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen stammen, die in einer Pufferzone erlegt worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen oder auszuführen.

In der Pufferzone gilt zudem (§ 2b):

Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der/die im gefährdeten Gebiet oder in der Pufferzone gelegen ist und mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte im Inland angefahren wird, sind zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüglich nach Verlassen des Betriebs oder der Schlachtstätte, der/die in einem gefährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone gelegen ist, durchzuführen.

In der Pufferzone kann die zuständige Behörde, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

den Jagdausübungsberechtigten zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten.

unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse

Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung oder Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und

die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildschweinen in Berührung kommen können, anordnen.

geeignete jagdliche Maßnahmen zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anordnen, sofern gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird und eine Einschleppung der Schweinepest in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten ist.

die Ausübung der Jagd ganz oder teilweise untersagen.

anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.

anordnen, dass verendet aufgefundene Wildschweine zu einer von ihr bestimmten Stelle verbracht werden,

anordnen, dass von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zur Untersuchung auf ASP entnommen, gekennzeichnet und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zugeleitet werden,

zur Erkennung der ASP beim Wildschwein für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur Untersuchung auf ASP zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf ASP zuzuleiten haben,

verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zur Untersuchung auf ASP zu entnehmen, zu kennzeichnen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf ASP zuzuleiten haben oder zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Wildsammel- und Annahmestelle zu verbringen haben, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann,

verendet aufgefundene Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu einer von ihr bestimmten Stelle zu verbringen haben.