Übersicht der Möglichkeiten zur Verbringung von Hauschweinen in andere Betriebe bei ASP-Ausbruch beim Wildschwein

 

Herkunftsbetrieb

Gefährdetes Gebiet

Pufferzone

Freies Inland (außerhalb der Restriktionszone)

 Zielbetrieb

Gefährdetes Gebiet

Genehmigung möglich nach Variante 2
(nur klinische Untersuchung)

Genehmigung möglich nach Variante 6

Keine Einschränkung

Pufferzone

Genehmigung möglich nach Variante 3*
(u. a. klinische Untersuchung und Probennahme)

Keine Einschränkung

Keine Einschränkung

Freies Inland (außerhalb der Restriktionszone)

Genehmigung möglich nach Variante 3*
(u. a. klinische Untersuchung und Probennahme)

Keine Einschränkung

Keine Einschränkung

Andere Mitgliedstaaten (nur Teil II/III)

Genehmigung möglich nach Variante 4*
(u. a. klinische Untersuchung, Probennahme und weitere Transport-bedingungen)

Genehmigung möglich nach Variante 5*
(u. a. klinische Untersuchung und Probennahme)

 

Genehmigung möglich nach Variante 7
      

              

Andere Mitgliedstaaten (freies Gebiet)

Verbot!

Genehmigung möglich nach Variante 5*
(u. a. klinische Untersuchung und Probennahme)

 

Genehmigung möglich nach Variante 7

Drittländer

Verbot!

Genehmigung möglich nach Variante 5*
(u. a. klinische Untersuchung und Probennahme)

Genehmigung möglich nach Variante 7
              

*Die Rechtsgrundlage (SchweinepestVO sowie Durchführungsbeschluss 2014/709/EU) gibt hier 2 Möglichkeiten der Verbringungsuntersuchungen vor: die „Anlassuntersuchung“ sowie die „Statusuntersuchung“. Bei der „Statusuntersuchung“ sind die Bedingungen für die Verbringungen erleichtert (u. a. geringere Anzahl von Proben). Für Schweinehalter, die häufig Tiere verbringen müssen, wird diese Möglichkeit zur Erleichterung der Verbringung empfohlen. Der Erhalt des „Status“ kann frühestens 4 Monate nach der ersten Untersuchung erteilt werden.

Mehr zu diesem Thema

Allgemeine Informationen zum Thema