ASP - Pflichten der Tierhalter

Die Schweinepest-Verordnung regelt auch die Pflichten der Tierhalter bei einem Ausbruch der ASP beim Wildschwein zum Schutz der Hausschweinebestände. Die nachfolgenden Pflichten sind ergänzend zu den grundsätzlich geltenden Biosicherheits- und Hygienevorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung zu sehen!

Tierhalter im gefährdeten Gebiet haben

  • der zuständigen Behörde unverzüglich
    • die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
    • verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
      anzuzeigen,
  • die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
  • geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,
  • verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf ASP nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
  • sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.

Zudem gilt im gefährdeten Gebiet (und kann in der Pufferzone angeordnet werden)

  • Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
  • Personen müssen nach Wildschweinkontakt Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörden durchführen.

Zudem kann die zuständige Behörde im gefährdeten Gebiet anordnen, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, dass

  • die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränkt oder verboten wird.
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen sind.

Verbote und Ausnahmemöglichkeiten die in den Restriktionszonen für das Verbringen von Schweinen gelten sind zu beachten!

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