Übersicht der Möglichkeiten zur Verbringung von Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse bei ASP-Ausbruch beim Wildschwein

 

 

Herkunft der zu schlachtenden Schweine

Gefährdetes Gebiet

Pufferzone

Freies Inland (außerhalb der Restriktionszone)


Zielgebiet



 


Gefährdetes Gebiet

Erlaubt (Restriktionsware* ohne Bedingungen oder EU-Ware mit Bedingungen**
→ ovaler Stempel)

Keine Einschränkung
(ovaler Stempel)

  Keine Einschränkung
 (ovaler Stempel)

Pufferzone

Erlaubt (Restriktionsware* ohne Bedingungen oder EU-Ware mit Bedingungen**
→ ovaler Stempel

Keine Einschränkung
(ovaler Stempel)

Keine Einschränkung
(ovaler Stempel)

Freies Inland (außerhalb der Restriktions-zone)

Erlaubt (Restriktionsware* ohne Bedingungen oder EU-Ware mit Bedingungen**
→ ovaler Stempel)

Keine Einschränkung
(ovaler Stempel)

Keine Einschränkung
(ovaler Stempel)

Andere EU-Mitgliedstaaten

EU- Ware
mit Bedingungen**
→ ovaler Stempel

Keine Einschränkung
(ovaler Stempel)

Keine Einschränkung
(ovaler Stempel)

Drittländer

EU-Ware
mit Bedingungen***
→ ovaler Stempel

Keine Einschränkung
(ovaler Stempel)

Keine Einschränkung
(ovaler Stempel)

*Restriktionsware darf nur national vermarktet werden und trägt kein EU-Genusstauglichkeitskennzeichen.

** Bedingungen:

Möglichkeit A:

  1. Die Anforderungen für das Verbringen von Schlachtschweinen sind erfüllt (siehe Verbringungsregelungen im Regelfall Variante 1).
  2. Die Schlachtstätte ist nach §14g Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b SchwPestV i. V. m. Art. 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zugelassen.

Möglichkeit B:

  • Das frische Schweinefleisch und die Schweinefleischerzeugnisse sind nach Art. 4 Abs. 1 der RL 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt worden.

***ACHTUNG Drittländer: Bei Ausfuhr in Drittländer sind die dortigen Einfuhrbestimmungen zu beachten! Es kann daher trotz Erfüllung der nationalen und EU-rechtlichen Vorgaben zu Exporteinschränkungen kommen.

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