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Übersicht der Möglichkeiten zur Verbringung von Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse bei ASP-Ausbruch beim Wildschwein
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Herkunft der zu schlachtenden Schweine |
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Gefährdetes Gebiet |
Pufferzone |
Freies Inland (außerhalb der Restriktionszone) |
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Gefährdetes Gebiet |
Erlaubt (Restriktionsware* ohne Bedingungen oder EU-Ware mit Bedingungen** |
Keine Einschränkung |
Keine Einschränkung |
Pufferzone |
Erlaubt (Restriktionsware* ohne Bedingungen oder EU-Ware mit Bedingungen** |
Keine Einschränkung |
Keine Einschränkung |
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Freies Inland (außerhalb der Restriktions-zone) |
Erlaubt (Restriktionsware* ohne Bedingungen oder EU-Ware mit Bedingungen** |
Keine Einschränkung |
Keine Einschränkung |
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Andere EU-Mitgliedstaaten |
EU- Ware |
Keine Einschränkung |
Keine Einschränkung |
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Drittländer |
EU-Ware |
Keine Einschränkung |
Keine Einschränkung |
*Restriktionsware darf nur national vermarktet werden und trägt kein EU-Genusstauglichkeitskennzeichen.
** Bedingungen:
Möglichkeit A:
- Die Anforderungen für das Verbringen von Schlachtschweinen sind erfüllt (siehe Verbringungsregelungen im Regelfall Variante 1).
- Die Schlachtstätte ist nach §14g Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b SchwPestV i. V. m. Art. 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zugelassen.
Möglichkeit B:
- Das frische Schweinefleisch und die Schweinefleischerzeugnisse sind nach Art. 4 Abs. 1 der RL 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt worden.
***ACHTUNG Drittländer: Bei Ausfuhr in Drittländer sind die dortigen Einfuhrbestimmungen zu beachten! Es kann daher trotz Erfüllung der nationalen und EU-rechtlichen Vorgaben zu Exporteinschränkungen kommen.