ASP - Pflichten der Jagausübungsberechtigten

Die Schweinepest-Verordnung regelt auch die Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der ASP-Bekämpfung.

Insofern sind Jagdausübungsberechtigte im gefährdeten Gebiet verpflichtet,

  • nach Berührung mit Wildschweinen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
  • nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren.
  • die angeordnete Bejagung durch andere Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.
  • jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen,
  • von jedem erlegten Wildschwein Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur Untersuchung auf ASP zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle zuzuführen.
  • dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt.
  • jedes verendet aufgefundene Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur Untersuchung auf ASP zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur Untersuchung auf ASP zuzuleiten.

Zudem sieht die Schweinepest-Verordnung vor, dass Jagdausübungsberechtigte im gefährdeten Gebiet behördlich verpflichtet werden können,

  • zur Suche nach verendeten Wildschweinen, sowie zur Duldung der Suche durch Dritte
  • zur Mitwirkung bei der verstärkten Bejagung oder Tötung von Wildschweinen,
  • zur Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
  • die Bejagung durch andere Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten,
  • erlegte Wildschweine nur an von der Behörde bestimmten Stellen aufzubrechen,
  • erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur Untersuchung auf ASP zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf ASP zuzuleiten,
  • verendet aufgefundene Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu einer von ihr bestimmten Stelle zu verbringen.

Entsprechendes – mit Ausnahme der o. g. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen - gilt für Jagdausübungsberechtigte auch in der Pufferzone oder kann von der zuständigen Behörde in der Pufferzone angeordnet werden.