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Triclosan „in aller Munde“ - Umstrittene Verwendung des Konservierungsstoffs
Was ist Triclosan und wozu wird es verwendet?
„Triclosan“ gehört zur Klasse der „bioziden Stoffe“, die in der Lage sind, Schadorganismen entweder auf chemischem oder auf biologischem Weg unschädlich zu machen. Die Verbindung ist wirksam gegen eine Vielzahl von gram-positiven und gram-negativen Bakterien.
Die Wirksamkeit von Bioziden ist konzentrationsabhängig. Niedrig dosiert vermögen sie das Wachstum der Bakterien zu hemmen, in höheren Konzentrationen dagegen werden die Bakterien abgetötet.
Medizinische Anwendungsgebiete von Triclosan beinhalten die Bekämpfung von Betalaktamantibiotika-resistenten Stämmen von Staphylococcus aureus, vor allem die Desinfektion von Haut und Wunden bei infizierten Patienten und bei oral anzuwendenden Produkten die Kontrolle des Wachstums von Zahnbelag und die Vermeidung von Gingivitis. In diesen Bereichen werden Konzentrationen eingesetzt, die die Bakterien abtöten.
Neben diesem sachgerechten Einsatz in Krankenhäusern und Zahnarztpraxen soll Triclosan jedoch oft Verwendung in Produkten des täglichen Bedarfs finden. Am häufigsten soll der Stoff in der EU in kosmetischen Produkten wie Zahnpasten, Deodorants und Seifen (85 %), aber auch in Textilien (5 %), in Reinigungsmitteln mit desinfizierender Wirkung bzw. Desinfektionsmitteln sowie in Kunststoffen und anderen Materialien mit Lebensmittelkontakt (10 %) verwendet werden (Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR); Stellungnahme Nr.031/2009).
Zur Verwendung von Triclosan in kosmetischen Mitteln: siehe Untersuchungsergebnisse des LGL aus den Jahren 2007,2009 und 2015.
Problematik einer möglichen Resistenzbildung
Nach der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikoforschung Nr. 030/2006 vom 08. Mai 2006 „könnte die breite Verwendung von Triclosan die Resistenzbildung von Bakterien fördern, wodurch wichtige Desinfektionsmöglichkeiten in Krankenhäusern und Arztpraxen sowie Behandlungstherapien für Mensch und Tier wirkungslos werden könnten.“
In der vorgenannten BfR-Stellungnahme heißt es ferner weiter:
„Vor allem die niedrige Dosierung des Stoffes in Produkten des täglichen Bedarfs könnte zu einer vermehrten Selektion resistenter Erreger führen, die aufgrund der niedrigen Dosierung nicht abgetötet werden. …Die wissenschaftlichen Zusammenhänge im Hinblick auf die Antibiotikaresistenz konnten bisher nicht abschließend geklärt werden. Daher sollte das Vorsorgeprinzip greifen, insbesondere in den Bereichen, in denen durch Triclosan kein Hygienevorteil erreicht werden kann.“
In seinen Stellungnahmen empfiehlt das BfR daher, den Einsatz von Triclosan auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Das zuständige wissenschaftliche Gremium der EU-Kommission, das Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS), hat 2010 ebenfalls eine Stellungnahme(SCCP/1251/09) zur möglichen antimikrobiellen Resistenzbildung durch Triclosan veröffentlicht. Auch dieses Wissenschaftlergremium weist daraufhin, dass es zwar einige Laborversuche (in vitro-Studien) gibt, die auf eine mögliche Resistenzbildung hindeuten, es jedoch an notwendigen, ausreichend aussagekräftigen weiteren Studien (sogenannte „in situ“ Studien) mangelt, um diesen Aspekt abschließend beurteilen zu können. Vor diesem Hintergrund empfiehlt auch dieses Gremium den vernünftigen Gebrauch von Triclosan, zum Beispiel in Anwendungen mit erwiesenem gesundheitsrelevantem Vorteil.
Bisherige rechtliche Situation im Bereich Kosmetik
Triclosan wurde 1986 in das europäische und deutsche Kosmetikrecht als zulässiger Konservierungsstoff aufgenommen. Nach den bis zum 30. Juli 2015 bestehenden rechtlichen Regelungen durfte dieser Konservierungsstoff in allen Arten von kosmetischen Mitteln bis zu einer Höchstmenge von 0,3 % eingesetzt werden.
Bewertung der Sicherheit Triclosan-haltiger Kosmetika
Kosmetikinhaltsstoffe, die im Rahmen des Kosmetikrechts geregelt werden, werden zuvor vom zuständigen wissenschaftlichen Gremium der EU-Kommission (Scientific Committee on Consumer Saftey -SCCS) bewertet. Wenn sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, erfolgt eine Neubewertung der betreffenden Stoffe beim Einsatz in Kosmetika durch das Gremium. 2011 wurde vom SCCS der aktuellste Stand der Neubewertung von Triclosan in Kosmetika veröffentlicht (SCCS/1414/11). Zur Beantwortung der Frage, ob der weitere Einsatz von Triclosan bis zu einer Höchstmenge von 0,3 % in allen Produkten als sicher anzusehen ist, hat das Gremium die menschliche Exposition gegenüber Triclosan durch Verbraucherprodukte und den Beitrag einzelner Produktgruppen zur Gesamtexposition betrachtet.
Das Gremium kam zu folgendem Ergebnis:
Der fortgesetzte Einsatz von Triclosan als Konservierungsmittel bis zur gegenwärtigen Höchstmenge von 0,3 % in allen Kosmetikprodukten wird nicht mehr als sicher erachtet wegen der Höhe der summarischen Exposition.
Als sicher wird dagegen der Einsatz von Triclosan bis zu einer Maximal-Konzentration von 0,3 % in folgenden Produktgruppen des täglichen Bedarfs angesehen, in denen dieser Konservierungsstoff gebräuchlicher ist als in anderen Warengruppen: Zahnpasten, Hand- und Körperseifen, Duschgele und Deostifte. Der zusätzliche Einsatz von Triclosan bis zu dieser Menge in Gesichtpudern, Abdeckcremes/-stiften und Nagelprodukten wird ebenfalls als sicher angesehen.
Die Verwendung dieses Konservierungsstoffes in anderen Kosmetika, die auf der Haut verbleiben und insbesondere großflächig aufgetragen werden wie z.B. in Körperlotionen, wird dagegen wegen der hohen Expositionsmengen nicht mehr als sicher betrachtet. In Mundwässern sollte die maximale Einsatzkonzentration 0,2% betragen.
Die Empfehlungen des wissenschaftlichen Ausschusses wurden 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 der Kommission vom 9. April 2014 umgesetzt. Seit dem 30. Juli 2015 dürfen nur noch folgende kosmetische Produktgruppen mit Triclosan auf dem EU-Markt bereitgestellt werden:
In Zahnpasten, Handseifen, Körperseifen, Duschgelen, Desodorierungsmitteln (Ausnahme: Sprays), Gesichtspudern und Concealern ist die Verwendung nach wie vor bis zu einer Höchstmenge von 0,3 % erlaubt, in Mundwässern wurde der Gehalt auf 0,2 % beschränkt.
In allen anderen, nicht genannten Produktkategorien ist ein Zusatz nun verboten.