Verwendung von Triclosan in kosmetischen Mitteln – Untersuchungsergebnisse 2015

Triclosan ist ein bakterienhemmender Wirkstoff, der bislang in allen kosmetischen Präparaten als Konservierungsstoff gemäß geltenden Rechtsvorschriften bis zu einem Höchstgehalt von 0,3 % eingesetzt werden konnte. Da dieser Stoff in Abhängigkeit von der
Konzentration auch Bakterien abtöten kann, wird er zudem häufig im medizinischen Bereich und auch in anderen Produkten des täglichen Bedarfs wie Wasch- und Reinigungsmitteln oder Textilien verwendet. Aufgrund dieser zahlreichen Einsatzgebiete und gewisser Bedenken im Hinblick auf die mögliche Entwicklung antibiotikaresistenter Bakterienstämme steht dieser Konservierungsstoff immer wieder in der Diskussion. Daher hat der wissenschaftliche Ausschuss der EU die Verwendung von Triclosan in kosmetischen Mitteln
in den Jahren 2009 und 2011 neu bewertet und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die fortdauernde Verwendung von Triclosan mit einer Maximalkonzentration von 0,3 % in allen kosmetischen Produkten aufgrund der summierten Belastung nicht sicher für den Verbraucher ist. Entsprechend den Empfehlungen des wissenschaftlichen Ausschusses wurde die Verwendung von Triclosan durch eine europäische Verordnung 2014 auf folgende kosmetische Produktgruppen beschränkt: In Zahnpasten, Handseifen, Körperseifen,
Duschgelen, Desodorierungsmitteln (Ausnahme: Sprays), Gesichtspudern und Concealern ist die Verwendung nach wie vor bis zu einer Höchstmenge von 0,3 % erlaubt, in Mundwässern wurde der Gehalt auf 0,2 % beschränkt. In allen anderen, nicht genannten
Produktkategorien ist ein Zusatz nun verboten. Seit 30. Juli 2015 dürfen nur noch kosmetische Mittel, die diesen geänderten Anforderungen entsprechen, auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Um die Einhaltung dieser neuen Vorschriften zu überprüfen, untersuchte das LGL 2015 die marktübliche Verwendung von Triclosan in verschiedenen Produktkategorien.

Ergebnisse

In der Produktgruppe „Zahnpasten“ prüfte das LGL insgesamt 22 Proben. Vier Produkte der gleichen Marke enthielten Triclosan mit einem mittleren Gehalt von 0,28 %, also nahe am Grenzwert von 0,3 %, während in allen übrigen Zahnpasten Triclosan nicht nachweisbar war.
In der Produktgruppe „Mundspülungen“ untersuchte das LGL 21 verschiedene Erzeugnisse. Obwohl bei fast allen Proben eine antibakterielle Wirkung ausgelobt war, wurden andere Wirkstoffe als Triclosan eingesetzt. Auch in den Warengruppen „Fußpflegeprodukte“ (21 Cremes und Puder) und „Deodorantien“ (25 „Roll-ons“ und Sticks) war kein Triclosan enthalten. In Mitteln zur Hautpflege und damit auch in Pflegemitteln zur Anwendung bei Hautunreinheiten ist die Verwendung von Triclosan nicht mehr zulässig. Im Jahr 2009 haben die Daten aus einem bundesweiten Untersuchungsprogramm die relativ häufige Verwendung
von Triclosan in Mitteln gegen Hautunreinheiten gezeigt. Daher ist diese Produktgruppe in den Fokus der Untersuchungen des LGL gerückt. Die 23 geprüften Erzeugnisse enthielten laut LGL-Analysen kein Triclosan und entsprachen somit den neuen rechtlichen Vorgaben.

 Abbildung 1 zeigt die Verwendungshäufigkeit von Triclosan, die sich nach den Untersuchungsergebnissen aus dem Jahr 2015 in kosmetischen Mitteln ergeben hat. In der Produktkategorie Zahnpasten war Triclosan noch enthalten, während in den Kategorien Mundspülungen, Deodorantien, Produkten zur Fusspflege und Produkten gegen unreine Haut Triclosan nicht mehr nachweisbar war.

Abbildung 1: Verwendungshäufigkeit von Triclosan in kosmetischen Mitteln 2015