Chrom VI in Erzeugnissen aus Leder oder Erzeugnissen mit Lederteilen - Untersuchungsergebnisse 2017

Das LGL untersuchte im ersten Halbjahr 2017 20 Proben auf ihren Gehalt an Chrom VI (siehe Abbildung 1). Im Fokus standen dabei Schuhbekleidung und die Warengruppe Rucksack/ Koffer/ Tasche, die bei den Untersuchungen im Rahmen des BÜp besonders auffällig gewesen waren.

Die Abbildung zeigt ein Kreisdiagramm mit fünf Segmenten. Das erste Segment ist eher klein (5 %) und repräsentiert den Anteil der untersuchten Schaffelle an der Gesamtanzahl untersuchter Proben. Das zweite Segment ist ebenso groß (5 %) und steht für den Anteil der untersuchten Handschuhe und Fingerlinge. Das dritte Segment ist doppelt so groß (10 %). Es stellt den Anteil der Proben aus der Kategorie Mittelbekleidung dar. Das vierte Segment ist erneut doppelt so groß (20 %). Dieses Segment repräsentiert den Anteil der Warengruppe Rucksack/ Koffer/ Tasche an der Gesamtanzahl der Proben. Das fünfte Segment nimmt knapp zwei Drittel der Kreisfläche ein (60 %) und stellt den Anteil der untersuchten Schuhbekleidung dar.

Abbildung 1: Verteilung der auf Chrom VI geprüften Proben aus Leder
auf die verschiedenen untersuchten Produktgruppen

Die Ergebnisse fielen für den Verbraucher durchaus positiv aus. Bei 46 Proben (94 %) lag der Chrom VI-Gehalt unter dem Grenzwert von 3 mg/kg. In zwei Fällen (4 %; ein Federmäppchen, ein Paar Damenschuhe) war Chrom VI in Konzentrationen um 3 mg/kg nachweisbar, eine Überschreitung des Grenzwertes konnte jedoch nicht statistisch gesichert belegt werden. Der Hersteller wurde über dieses Ergebnis informiert und auf seine Sorgfaltspflicht sowie die geltenden rechtlichen Bestimmungen hingewiesen. Bei einem Federmäppchen aus Leder (2 %) überschritt der Gehalt an Chrom VI den gesetzlichen Grenzwert von 3 mg/kg. Das LGL beanstandete diese Probe als gesundheitsschädlich und veranlasste eine Meldung über das europäische Schnellwarnsystem RAPEX (Rapid-Exchange-of-Information-System). Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde informierte den Entnahmebetrieb über das Gutachten des LGL. Sämtliche weiteren Federmäppchen wurden sofort aus dem Verkehr genommen.

Trend

Die am LGL im ersten Halbjahr 2017 verzeichnete Beanstandungsquote von 10 % lag höher als die Beanstandungsquote aus dem Jahr 2016 und im Bereich der bundesweiten, im BÜp 2014 ermittelten, Beanstandungsquote von 16 %. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Untersuchung von Ledererzeugnissen und Erzeugnissen mit Lederteilen auch in Zukunft im Rahmen der Routinekontrollen verstärkt zu berücksichtigen.