Chrom VI in Erzeugnissen aus Leder oder Erzeugnissen mit Lederteilen - Untersuchungsergebnisse 2016

Hintergrund

Im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplans (BÜp) wurde die Belastung von Bedarfsgegenständen mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt mit Chrom VI bereits zweimal, in den Jahren 2009 und 2014, genauer betrachtet. Besonders betroffen waren dabei Handschuhe und Fingerlinge, Schuhbekleidung, Arbeitsbekleidung und die Warengruppe Rucksack/ Koffer/ Tasche. Die Ergebnisse zeigten, dass regelmäßige Untersuchungen von Chrom VI in Lederwaren, trotz eines Rückgangs der Anzahl belasteter Proben (Gehalt über 3 mg/kg), auch weiterhin zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig und sinnvoll sind.

Untersuchungsergebnisse

Das LGL untersuchte im Jahr 2016 49 Proben auf ihren Gehalt an Chrom VI (siehe Abbildung 1).

Die farbige Abbildung zeigt ein Kreisdiagramm mit fünf Segmenten. Das erste Segment ist eher klein (6 %) und repräsentiert den Anteil der untersuchten Handschuhe und Fingerlinge an der Gesamtanzahl untersuchter Proben. Das zweite Segment ist schmaler (4 %) und steht für den Anteil der untersuchten Hosenträger/ Gürtel. Das dritte Segment beansprucht über die Hälfte der Kreisfläche (59 %). Es stellt den Anteil der Proben aus der Kategorie Rucksack/ Koffer/ Tasche dar. Das vierte Segment nimmt knapp ein Drittel der Kreisfläche ein (29 %). Dieses Segment repräsentiert den Anteil der Schuhbekleidung an der Gesamtanzahl der Proben. Das fünfte Segment ist sehr schmal (2 %) und stellt den Anteil der untersuchten Lederhosen dar.

Abbildung 1: Verteilung der auf Chrom VI geprüften Proben aus Leder
auf die verschiedenen untersuchten Produktgruppen

Die Ergebnisse fielen für den Verbraucher durchaus positiv aus. Bei 46 Proben (94 %) lag der Chrom VI-Gehalt unter dem Grenzwert von 3 mg/kg. In zwei Fällen (4 %; ein Federmäppchen, ein Paar Damenschuhe) war Chrom VI in Konzentrationen um 3 mg/kg nachweisbar, eine Überschreitung des Grenzwertes konnte jedoch nicht statistisch gesichert belegt werden. Der Hersteller wurde über dieses Ergebnis informiert und auf seine Sorgfaltspflicht sowie die geltenden rechtlichen Bestimmungen hingewiesen. Bei einem Federmäppchen aus Leder (2 %) überschritt der Gehalt an Chrom VI den gesetzlichen Grenzwert von 3 mg/kg. Das LGL beanstandete diese Probe als gesundheitsschädlich und veranlasste eine Meldung über das europäische Schnellwarnsystem RAPEX (Rapid-Exchange-of-Information-System). Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde informierte den Entnahmebetrieb über das Gutachten des LGL. Sämtliche weiteren Federmäppchen wurden sofort aus dem Verkehr genommen.

Trend

Wie in den vorangegangenen Untersuchungen des BÜp war auch bei der hier dargestellten Kontrolle die Warengruppe Rucksack/ Koffer/ Tasche auffälliger als die anderen beprobten Produktklassen. Die Beanstandungsquote in dieser Warengruppe lag bei 3 % und damit etwas höher als die Gesamtquote. Dennoch kann festgestellt werden, dass der überwiegende Teil der Proben aus dieser Warengruppe den gesetzlichen Grenzwert von 3 mg/kg einhielt (siehe Abbildung 2).

Die Abbildung zeigt ein Säulendiagramm mit drei Säulen. Die linke Säule ist sehr hoch (27 Proben) und repräsentiert den Anteil der untersuchten Proben ohne Beanstandung. Die mittlere und die rechte Säule sind beide sehr niedrig (je 1 Probe). Die mittlere Säule stellt den Anteil der Proben mit auffälligem Ergebnis, auf das der Hersteller hingewiesen wurde, dar (Grenzwertüberschreitung statistisch nicht sicher nachweisbar). Die rechte Säule repräsentiert den Anteil der untersuchten Proben mit Beanstandung.

Abbildung 2: Beurteilung der auf Chrom VI geprüften Proben aus der
Warengruppe Rucksack/Koffer/Tasche

Im Vergleich zur bundesweiten, im BÜp 2014 ermittelten, Beanstandungsquote von 16 % lag die am LGL im Jahr 2016 verzeichnete Beanstandungsquote von 2 % sehr niedrig. Es scheint, dass sowohl die verstärkten Bemühungen der Hersteller um die Reduktion von Chrom VI als auch die regelmäßig durchgeführten Kontrollen ihre Wirkung zeigen. Vor diesem Hintergrund wird die Untersuchung von Ledererzeugnissen und Erzeugnissen mit Lederteilen am LGL auch in Zukunft im Rahmen der Routinekontrollen berücksichtigt werden.