Schadstoffe in Handyhüllen – Untersuchungsergebnisse 2015

Mobiltelefone (Handys) sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Verschiedene Hersteller bieten zahlreiche unterschiedliche Modelle an. Für jedes Modell gibt es wiederum eine ganze Reihe von Schutzhüllen, die sich nach Farbe, Material oder Aufmachung unterscheiden.

Das LGL untersuchte im Sommer 2015 verschiedene Proben von Handyhüllen, die entweder aus Leder gefertigt oder aus Kunststoff hergestellt waren, im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der REACH-Verordnung. Die Europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (VO (EG) Nr. 1907/2006 - REACH-Verordnung) regelt unter anderem die Beschränkung chemischer Stoffe in Erzeugnissen, die im Binnenmarkt der europäischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden. Das LGL analysierte die Proben auf das Vorkommen verschiedener Schadstoffgruppen, für die in der REACH-Verordnung Grenzwerte festgelegt sind.

Analysierte Schadstoffe

Weichmacher (Phthalsäureester)

Derzeit existiert lediglich in Spielwaren und Babyartikeln ein gesetzlicher Grenzwerte für bestimmte Phthalate (Grenzwert gemäß der REACH-Verordnung: 0,1 %). Die Beurteilung von Phthalatgehalten in Bedarfsgegenständen, für die es momentan keine gesetzlichen Regelungen gibt, orientiert sich an diesem Wert.
Diethylhexylphthalat (DEHP) ist zudem im Verzeichnis zulassungspflichtiger Stoffe der REACH-Verordnung gelistet und darf demnach bei Herstellungsprozessen, die in der europäischen Union stattfinden, nur noch verwendet werden, wenn diese Verwendung fristgerecht beantragt wurde. Jede andere Art der Verwendung ist gemäß der REACH-Verordnung in der europäischen Union nicht mehr zulässig.
Weitere Informationen zu Weichmachern, insbesondere zu Phthalsäureestern, sind unter dem folgenden Link zu finden:

Weichmacher in Bedarfsgegenständen aus Kunststoff

Weichmacheröle (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, PAK)

Seit dem 27. Dezember 2015 gilt gemäß REACH-Verordnung für acht PAK ein Grenzwert von je 1 mg/kg in Erzeugnissen aus Kunststoff und Gummi, die unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen. Das LGL untersuchte bereits vor Inkrafttreten des Grenzwertes verschiedene Produktgruppen auf PAK, da diese unter anderem durch Einsatz von Weichmacherölen bei der Herstellung im Endprodukt vorkommen können. Informationen zu PAK sind unter dem folgenden Link zu finden:

Weichmacher in Bedarfsgegenständen aus Kunststoff

Chrom(VI)

Informationen zu Ursachen und gesundheitlichen Risiken der Bildung von Chrom(VI) in Lederprodukten sowie zu derzeit geltenden rechtlichen Regelungen sind unter den folgenden Links zu finden:

Dimethylfumarat (DMF)

Informationen zur Verwendung und den gesundheitlichen Risiken der Verwendung von DMF in Lederprodukten sowie zu derzeit geltenden rechtlichen Regelungen sind unter dem folgenden Link zu finden:

Schadstoffe in Leder und Lederwaren - Untersuchungsergebnisse der Jahre 2012 - 2014

Ergebnisse

Insgesamt wurden im genannten Probenahmezeitraum 22 Proben von Handyhüllen im Handel (Märkte für Elektroartikel, Drogeriemärkte, Bekleidungs- und Accessoiregeschäfte, Supermärkte) entnommen. Sieben Proben waren – zumindest teilweise – aus Leder gefertigt, die anderen 15 Proben waren aus Kunststoff hergestellt (drei Proben davon in Lederoptik).
Bei allen Kunststoffhüllen wurde eine Materialbestimmung mittels FT-IR durchgeführt. Auch bei den drei Handyhüllen in Lederoptik, die ohne expliziten Hinweis auf echtes Leder in Verkehr gebracht wurden, wurde mittels FT-IR überprüft, welches Material vorlag. Es stellte sich heraus, dass diese Proben aus Kunststoff gefertigt worden waren.
Je sechs Proben waren aus Polyurethan (PU) und gummielastischem Polyurethan (PUR), zwei Proben aus Polypropylen (PP) und je eine Probe aus Silikon und PVC hergestellt worden. Die Angaben beziehen sich auf die Flächen, die in direkten Kontakt mit der Haut kommen, es handelt sich dabei in der Regel um die Außenseiten. Bei einer Probe unterschieden sich Vorder- und Rückseite der Hülle bezüglich des Materials, so dass in obiger Aufzählung 16 Ergebnisse genannt wurden. Die Verteilung der zur Herstellung verwendeten Kunststoffe ist zudem in Abbildung 1 dargestellt.

Alternativtext Abbildung 1: Abbildung 1 zeigt ein Kreisdiagramm mit fünf Segmenten. Das erste Segment nimmt etwas mehr als ein Drittel der Fläche ein (37 %) und repräsentiert den Anteil der Handyhüllen aus Polyurethan (PU) an der Gesamtanzahl untersuchter Proben. Das zweite Segment beansprucht ebenfalls etwas mehr als ein Drittel der Kreisfläche (38 %). Es stellt den Anteil der Handyhüllen aus gummielastischem Polyurethan dar (PUR) dar. Das dritte Segment ist schmal (6 %) und steht für den Anteil der Proben aus Silikon. Das vierte Segment ist etwa doppelt so groß (13 %). Dieses Segment repräsentiert den Anteil der Handyhüllen aus Polypropylen (PP) an der Gesamtanzahl der Proben. Das fünfte Segment ist wieder schmal (6 %) und stellt den Anteil der Handyhüllen aus Polyvinylchlorid (PVC) dar.

Abbildung 1: Verteilung der zur Herstellung der untersuchten Handyhüllen verwendeten Kunststoffe

Zusätzlich zu den im Folgenden dargestellten Ergebnissen der chemischen Untersuchung der Handyhüllen wurde die Kennzeichnung geprüft. Die gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erforderlichen Angaben waren in einem Fall fehlerhaft und somit zu beanstanden.

Handyhüllen aus Kunststoff

Es wurden drei Proben auf ihren Gehalt an PAK untersucht: je eine Probe aus PU, PUR und PP. In diesen Proben wurden geringe Mengen an PAK (Summe aller nachgewiesenen Substanzen zwischen 0,5 und 1,8 mg/kg) nachgewiesen. Die Richtwerte von 1 mg/kg für Benz[a]pyren und 10 mg/kg für die Summe der 16 EPA-PAK sowie die seit Dezember 2015 gemäß REACH-Verordnung geltenden Grenzwerte wurden in allen drei Proben eingehalten.
Außerdem wurden vier Proben auf ihren Gehalt an Phthalsäureestern als Weichmacher untersucht: je eine Probe aus PU, PUR, PP und PVC. In den Proben aus PU, PUR und PP wurden keine der in der REACH-Verordnung reglementierten Phthalsäureester nachgewiesen. Die Handyhülle aus PVC dagegen enthielt DEHP in einer Konzentration von 2,9 %. Dieser Wert liegt deutlich über dem in der REACH-Verordnung festgelegten Grenzwert von 0,1 % für Spielzeug und Babyartikel. Da es sich bei einer Handyhülle weder um Spielzeug noch um einen Babyartikel handelt, ist der Grenzwert in diesem Fall jedoch nicht anwendbar und kann bei der Beurteilung lediglich als Orientierungswert herangezogen werden.

Handyhüllen aus Leder

In den sieben Proben aus Leder bzw. mit Lederteilen wurde der Gehalt an Chrom(VI) im Leder bestimmt. Der für Chrom(VI) gemäß REACH-Verordnung geltende Grenzwert von 3 mg/kg wurde in allen Proben eingehalten. In den Fällen, in denen Chrom(VI) nachgewiesen wurde, lagen die Werte im Bereich der Nachweisgrenze von 0,3 mg/kg.
In vier der Proben aus Leder wurde außerdem der Gehalt an DMF untersucht. DMF wurde in keiner der vier Proben nachgewiesen.

Fazit

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die untersuchten Handyhüllen die im Zuge dieses Untersuchungsprogramms geprüften gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die allgemein anerkannten Orientierungswerte für die analysierten Parameter einhalten. Das von diesen Substanzen bei der Anwendung von vergleichbaren Handyhüllen ausgehende gesundheitliche Risiko ist somit eher gering.
Auch der sogenannte „Bundesweite Überwachungsplan (BÜP)“ trägt dem gestiegenen Interesse an der Sicherheit von Handyhüllen Rechnung: Im Jahr 2016 wurde eine Untersuchung von Handyhüllen auf die Parameter Phthalsäureester und PAK im gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Die Erebnisse sind im Bericht zur Lebensmittelsicherheit 2016 Bundesweiter Überwachungsplan (BÜp-Bericht 2016) nachzulesen (s. Kasten Links).

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