Masernschutzgesetz: Umsetzung des Bundesgesetzes in Bayern

Seit dem 1. März 2020 ist das neue Bundesgesetz „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft. Das Gesetz sieht eine Nachweispflicht über einen Masernschutz in bestimmten Einrichtungen (z.B. wie für Beschäftigte in Kindertagesstätten oder Krankenhäusern) vor.

Der Vollzug des Masernschutzgesetzes wird in Bayern in Abstimmung verschiedener Ministerien wie Gesundheits-, Sozial-, Kultus- und Innenministerium durchgeführt. Für die Überprüfung des Nachweises über den Masernschutz sind in Bayern die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen verantwortlich. Ergänzend zu den sehr ausführlichen Merkblättern und Informationen des Bundes auf der Plattform www.masernschutz.de stellte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) weitere Dokumente für Einrichtungen zur Verfügung (Auswahl, siehe auch StMGP-Webseite unten)

Zusätzlich enthielt das Gesetz Regelungen zur Verbesserung eines niedrigschwelligen Impfangebots, wie z.B. die Feststellung, dass alle approbierten Ärzte unabhängig von ihrer Fachrichtung zum Impfangebot berechtigt sind oder auch abrechnungstechnische Vereinfachungen für Impfangebote durch Betriebsärzte bzw. durch Gesundheitsämter.

Allgemeine Informationen zum Masernschutzgesetz:

Nähere Informationen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Bayern: