Masernschutzgesetz: Umsetzung des Bundesgesetzes in Bayern

Seit dem 1. März 2020 ist das neue Bundesgesetz „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft.

Der Vollzug des Masernschutzgesetzes wird in Bayern in Abstimmung verschiedener Ministerien wie Gesundheits-, Sozial-, Kultus- und Innenministerium durchgeführt. Für die Überprüfung des Nachweises über den Masernschutz sind in Bayern die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen verantwortlich. Ergänzend zu den sehr ausführlichen Merkblättern und Informationen des Bundes auf der Plattform www.masernschutz.de stellte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) weitere Dokumente für Einrichtungen zur Verfügung (Auswahl, siehe auch StMGP-Webseite unten)

Neben der Nachweispflicht über einen Masernschutz in bestimmten Einrichtungen (z.B. wie für Beschäftigte in Kindertagesstätten oder Krankenhäusern) sieht das Gesetz auch vielfältige Regelungen zur Verbesserung eines niedrigschwelligen Impfangebots vor:

So wurde durch dieses Gesetz klargestellt, dass alle Ärzte unabhängig von ihrer Fachrichtung impfen dürfen. Zudem enthält es Vereinfachungen für Impfangebote am Arbeitsplatz durch Betriebsärzte sowie in Schulen durch Gesundheitsämter und den Auftrag elektronische Impfpässe und Impferinnerungssysteme zu etablieren.

Allgemeine Informationen zum Masernschutzgesetz:

Nähere Informationen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Bayern: