Überwachung

Benannte Stelle nach § 15 Abs. 5 TrinkwV

Das LGL ist in Bayern "Benannte Stelle" nach der Trinkwasserverordnung § 15 Abs. 5) und überprüft Untersuchungslabors für Trinkwasser.

Grundsätzlich dürfen nur noch von einer Benannten Stelle überprüfte und vom StMUG gelistete Labors Untersuchungen nach der (neuen) Trinkwasserverordnung (TrinkwV, BGBl I S. 959) durchführen.

Mehr zu diesem Thema

Allgemeine Informationen zum Thema