Tuberkulose
Erreger
Abbildung 1: Ein Bild von Mycobacterium caprae Kulturen in einer Nährlösung
Die Tuberkulose wird von verschiedenen Arten der Gattung Mycobacterium (Mykobakterien) verursacht. Dabei handelt es sich um langsam wachsende, grampositive, unbewegliche Stäbchenbakterien, die sich besonders durch ihre Säure- und Alkoholfestigkeit und das Vorkommen von Mykolsäuren in der Zellwand auszeichnen. Letzteres verleiht ihnen eine hohe Umweltstabilität (Tenazität) und Widerstandsfähigkeit gegenüber der vollständigen Abtötung und Beseitigung durch das Immunsystem.
Die veterinärmedizinisch wichtigste mykobakterielle Erkrankung ist die Tuberkulose des Rindes, die überwiegend durch die Arten Mycobacterium bovis und Mycobacterium caprae verursacht wird. Beide Arten gehören zum sogenannten Mycobacterium tuberculosis Complex (MTC). In diesem werden die Erreger der Tuberkulose von Mensch und Tier zusammengefasst, wobei auch der Impfstamm M. bovis BCG dem Mycobacterium tuberculosis-Complex zugerechnet wird. Weitere dem MTC zugehörige Erreger sind unter anderem: M. tuberculosis als Haupterreger der Tuberkulose des Menschen, M. africanum, M. microti, M. pinnipedii, M. canettii und M. mungi.
Vorkommen und Übertragungswege
Die Tuberkulose der Rinder ist eine sogenannte Zoonose, das heißt der Erreger kann vom Tier auf den Menschen oder umgekehrt vom Menschen auf Tiere übertragen werden.
Die Infektion wird in der Regel über Speichel und hochgehustete Sekrete aus den tiefen Atemwegen (Tröpfcheninfektion), durch die Luft (aerogen) und über Milch (oral) übertragen. Auch Infektionen über Harn und Sperma sind bekannt.
Krankheitsbild
Erkrankungen bei Rindern:
Die Rindertuberkulose ist eine chronische Infektionskrankheit. Das bedeutet, infizierte Tiere können über lange Zeit klinisch unauffällig bleiben. Leistungsrückgang unklarer Ursache, Abmagerung oder chronischer, therapieresistenter Husten können auf die Erkrankung hinweisen. In der Erstinfektionsphase entwickelt sich eine granulomatöse Entzündung, d. h. es bilden sich knötchenförmige Veränderungen (Tuberkel) an der Eintrittspforte und in den zugehörigen Lymphknoten (Primärkomplex). Die Veränderungen finden sich je nach Infektionsweg an unterschiedlichen Organsystemen. Häufig sind Lymphknoten des Kopfes, des Atmungs- oder Verdauungstrakts betroffen. Danach treten verschiedene Verlaufsformen auf. Bei der Frühgeneralisation bilden sich Tuberkel in verschiedenen Organen, unter anderem in der Leber und den Nieren sowie an Brust- und Bauchfell (Miliartuberkulose). Neben einer heute eher seltenen generalisierten Form mit Tuberkelbildung in einer Vielzahl von Organsystemen, tritt die Rindertuberkulose überwiegend als chronische Organtuberkulose auf. Dabei ist meist nur ein Organsystem mit den zugehörigen Lymphknoten, z. B. die Lunge betroffen. In der Endphase des Erkrankungsgeschehens kann es dann durch Ausbreitung des Erregers über das Blut zur Spätgeneralisation kommen, wobei sich die Mykobakterien im gesamten Organismus ausbreiten. Die generalisierten Verlaufsformen werden in der Regel von einem Zusammenbruch des Immunsystems eingeleitet.
Erkrankungen bei Wildtieren:
Die Erreger der Rindertuberkulose werden auch bei Wildtieren nachgewiesen. Wildtiere wie der Dachs in England, der Fuchskusu in Neuseeland und der Weißwedelhirsch in den USA stellen ein dauerhaftes Reservoir für M. bovis dar. Im Alpenraum wird beim Rotwild (Hirsche) regional M. caprae regelmäßig nachgewiesen (Reservoirwirt).
Diagnostik
Nachweis am lebenden Tier
Der Nachweis einer Tuberkuloseinfektion beruht auf einer speziellen Reaktion des Immunsystems betroffener Rinder, einer immunologischen Überempfindlichkeitsreaktion vom verzögerten Typ (delayed type of hypersensitivity, DTH), die von sensibilisierten T-Lymphozyten ausgeht. Im sogenannten Tuberkulintest wird ein Zellwandextrakt aus Mykobakterien (Tuberkulin) in die Haut gespritzt. Im positiven Fall – bei infizierten Tieren - nimmt die Hautdicke innerhalb von drei Tagen zu (Schwellung), unter Umständen mit Schmerzempfindlichkeit und vermehrter Wärme. Ein ähnliches Nachweisprinzip liegt dem gamma-Interferontest (Bovigam®-Test) zugrunde, bei dem nach Blutentnahme im Labor (in vitro) sensibilisierte T-Lymphozyten durch Stimulierung mit Tuberkulin zur Ausschüttung von Interferon-gamma (IFN-Ɣ) veranlasst werden. Die Messung der IFN-Ɣ-Ausschüttung erfolgt mittels Enzymimmun-Assay. Dieser Ɣ-Interferontest (Bovigam®-Test) ist zur Diagnose der Tuberkulose der Rinder zugelassen. Zur amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Rindertuberkulose nach positivem oder zweifelhaftem Tuberkulin-Test oder Bovigam®-Test erfolgt der Erregernachweis mittels PCR oder Kultur.
Nachweis am toten Tier
Bei toten Tieren umfasst die Untersuchung auf Tuberkulose die Feststellung mit bloßem Auge sichtbarer Veränderungen in den Organen, die mikroskopische Untersuchung des Probenmaterials auf säurefeste Stäbchen oder auf spezifische Veränderungen des Gewebes (pathohistologische Untersuchung), den molekularbiologischen Direktnachweis der Erbsubstanz (DNA) von Mykobakterien aus dem Organgewebe durch eine real-time PCR (engl. Polymerase Chain Reaction), sowie die Anzucht (Kultur) des Erregers auf festen und flüssigen Nährmedien (Erregerisolierung). Die Kultur ist die empfindlichste Nachweismethode und gilt nach wie vor als Goldstandard. Durch das langsame Wachstum von Mykobakterien kann der Kulturnachweis jedoch sechs bis acht Wochen dauern. Arbeiten zur Erregerisolierung und der Umgang mit Kulturisolaten sind aus Arbeitschutzgründen nur in Laboren der Biosicherheitsstufe 3 (biosafety level 3, BSL3) im LGL-Labor in Oberschleißheim gestattet.
Zur Unterscheidung der verschiedenen Arten von Mykobakterien (Speziesdifferenzierung) aus einem gewonnenen Isolat werden kommerzielle Testsysteme verwendet, die auf der DNA-Strip-Technologie beruhen. Darüber hinaus erlauben weitere molekularbiologische Analysen der Nukleinsäuresequenzen die Feincharakterisierung und Subtypisierung der Isolate.
Gesetzliche Regelungen
Die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder (hervorgerufen durch Mycobacterium bovis und Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti) ist in der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) gesetzlich geregelt.
Mit Entscheidung 97/76/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1996 (abgelöst durch Entscheidung 1999/467/EG) wurde Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 1996 als "amtlich frei von Rindertuberkulose" anerkannt. Dies bedeutet nach Definition der EU, dass 99,9% der Rinderherden frei von Rindertuberkulose sind und deutschlandweit in höchstens 0,1% der Bestände jährlich infizierte Tiere entdeckt werden. Auf Grund der Tuberkulosesituation wurden die routinemäßig durchgeführten Untersuchungen der Rinder mittels Tuberkulintest ab dem Jahr 1997 eingestellt und durch Untersuchungen im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchung am Schlachthof ersetzt. Dort wird auf entsprechende pathologisch-anatomische Veränderungen geachtet. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine Tuberkulinisierung anordnen.
- Verordnung (EU) 2016/429 vom 9.3.2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) in der aktuell gültigen Fassung
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 2.12.2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen in der aktuell gültigen Fassung
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 vom 17.12.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen in der aktuell gültigen Fassung
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 vom 17.12.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen in der aktuell gültigen Fassung
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 vom 17.12.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union in der aktuell gültigen Fassung
- Entscheidung 1999/467/EG der Kommission vom 15. Juli 1999 über die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedsstaaten und Regionen der Mitgliedsstaaten und zur Aufhebung der Entscheidung 97/76/EG in der aktuell gültigen Fassung
- Infektion mit dem Mycobacterium- tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) bei Rindern (Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.) sind in Anlage 1, Abschnitt 1 der Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) gelistet: der Nachweis und der Verdachtsfall sind gemäß §3 der TierSeuchMeldV zu melden.
- Infektion mit dem Mycobacterium- tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) bei Säugetieren (außer Rinder) (Mammalia (außer Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.)) sind in Anlage 2 der Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) gelistet: der Nachweis und der Verdacht sind gemäß §3 der TierSeuchMeldV zu melden.
- Infektion mit dem Mycobacterium- tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) bei Vögeln (Aves) sind in Anlage 3 der Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) gelistet: der Nachweis ist gemäß §4 der TierSeuchMeldV zu melden.
- Im Weiteren sind die Tuberkulose (Infektion mit M. microti, M. africanum, M. pinnipedii, M. orygis, M. mungi, M. suricattae) bei Säugetieren, Vögeln (Mammalia, Aves) und die Tuberkulose des Geflügels (M. avium subsp. avium, M. avium subsp. hominissuis, M. genavense) bei Vögeln (Aves) in Anlage 3 der Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) gelistet: der Nachweis ist gemäß §4 der TierSeuchMeldV zu melden.
- Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung)

