Experimentelle Überwachung von Freisetzungen

Was versteht man unter einer Freisetzung?

Als Freisetzung bezeichnet man das gezielte Ausbringen eines gentechnisch veränderten Organismus in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt. Wegen ihres experimentellen Charakters erfolgen Freisetzungen nur an wenigen bestimmten Standorten und sind zeitlich befristet. Freisetzungen werden durchgeführt, um z. B. gentechnisch veränderte Pflanzen im Hinblick auf ihre agronomischen Eigenschaften vor einem Inverkehrbringen zu erproben oder um Fragen der Sicherheit gentechnisch veränderter Pflanzen zu erforschen.

Freisetzungen in Bayern

In Bayern wurden von 1993 bis 2009 Freisetzungen durchgeführt. Seit 2010 finden in Bayern keine Freisetzungen mehr statt.. Aktuelle Daten zu Freilandversuchen finden Sie im Internetangebot des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Ein Mann nimmt eine Probe auf einem Freisetzungsfeld

Abbildung 1: Probennahme auf einer Freisetzungsfläche

Zulassung

In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für Anträge auf Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen nach dem Gentechnikgesetz zuständig. Die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes zu Freisetzungen gründen sich auf die Freisetzungsrichtlinie der EU.

Der Antragsteller muss die gentechnische Veränderung der für die Freisetzung vorgesehenen Pflanzen in den Antragsunterlagen genau beschreiben. Der Antrag muss außerdem detaillierte Angaben zur Versuchsdurchführung und zu den verantwortlichen Personen enthalten. Die Genehmigung für die Freisetzung wird nur dann erteilt, wenn nach dem Stand der Wissenschaft keine schädlichen Auswirkungen auf Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie die sonstige Umwelt zu erwarten sind und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Dazu wird eine ausführliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Außerdem ist die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen.

Das BVL entscheidet über die Freisetzungsanträge im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), dem Robert Koch-Institut (RKI) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (RFR). Zuvor ist eine Stellungnahme des Julius Kühn-Instituts – Bundesforschungsanstalt für Kulturpflanzen (JKI) und ggf. des Friedrich Löffler-Instituts (FLI) einzuholen. Die zuständigen Gentechnik-Überwachungsbehörden des betroffenen Landes nehmen zu den Standortgegebenheiten Stellung.

Genehmigungsbescheid

Im Genehmigungsbescheid werden detaillierte Angaben über die gentechnischen Veränderungen festgehalten.

Außerdem können Nebenbestimmungen für den Umgang mit den gentechnisch veränderten Pflanzen erlassen werden. Im Gegensatz zu Pflanzen, für die eine EU-weite Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, dürfen Pflanzen, die bei Freisetzungen angebaut werden, nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden.

Überwachung

Für die Überwachung von Freisetzungsvorhaben sind in Deutschland die Länder zuständig. In Bayern sind dies die Regierung von Oberbayern (für Südbayern) und die Regierung von Unterfranken (für Nordbayern). Zuständig für die experimentelle Überwachung (d. h. Probenahmen und Probenuntersuchungen) ist das LGL.

Probenahme

Das LGL beprobte bis einschließlich 2009 jährlich alle in Bayern laufenden Freisetzungsvorhaben. Im Regelfall wurden Blattproben der Pflanzen entnommen. Seit 2010 finden in Bayern keine Freisetzungen mehr statt.

Nachweis

Gentechnische Veränderungen der freigesetzten Pflanzen werden auf DNA-Ebene nachgewiesen. Wichtigste Methode ist die PCR (Polymerase-Kettenreaktion). Bevorzugt werden moderne Real Time PCR-Verfahren eingesetzt .

Grundlage für die Auswahl bzw. die Entwicklung geeigneter PCR-Systeme sind die Angaben zu den gentechnischen Veränderungen im Genehmigungsbescheid und in den Antragsunterlagen. Diese Informationen werden den Überwachungsbehörden der Länder vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BLV) zur Verfügung gestellt.

Es wird geprüft, ob die gentechnischen Veränderungen der Pflanzen mit den Vorgaben des Genehmigungsbescheids in Einklang stehen: Bei den Analysen wird zum einen auf Sequenzen untersucht, die nach dem Genehmigungsbescheid in den Pflanzen auf der Freisetzungsfläche zu erwarten sind. Zum anderen werden PCR-Systeme eingesetzt, die für Gensequenzen spezifisch sind, die häufig in der Pflanzen-Gentechnik verwendet werden, jedoch nach dem Bescheid nicht enthalten sein dürfen.

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