Aktuelle Untersuchungen von Trachtenmode zum Oktoberfest

1. Prüfung von Lederhosen auf Chrom VI

Chrom VI – Vorkommen und rechtliche Regelung

Die Prüfung von Lederbekleidung, wie Handschuhe, Schuhe oder Oberbekleidung, hierzu zählen auch Lederhosen, auf das potente Kontaktallergen Chrom VI findet am LGL regelmäßig statt. Grund hierfür ist, dass die Chromgerbung weiterhin häufig bei der Lederherstellung Anwendung findet.

Noch im Jahr 2014 wurde im bundesweiten Überwachungsplan festgestellt, dass in 16 % der Untersuchungen der nachgewiesene Gehalt an Chrom VI über dem gesetzlich festgelegten Grenzwert lag. Zu den untersuchten Proben gehörten damals Oberbekleidung, aber auch Schmuck, Gürtel sowie Rucksäcke.

Auf europäischer Ebene schreibt die REACH-Verordnung vor, dass Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie einen Gehalt an Chrom VI von mehr als 3 mg/kg aufweisen.

In den vergangenen Jahren zeigt sich, dass das Tragen von Trachten, dazu gehört auch die Lederhose, sich insbesondere auf Volksfesten zunehmender Beliebtheit erfreut. Dies gilt auch seit jeher für das jährlich Ende September stattfindende Münchner Oktoberfest, auf dem für viele Besucher und mittlerweile auch Besucherinnen die Lederhose zum traditionellen Wiesen-Outfit gehört.

Probenherkunft und Untersuchungsergebnisse

Aus diesem Anlass hat das LGL im September 2018 14 Lederhosen aus dem Handel, darunter Discounter wie auch Fachgeschäfte, entnehmen lassen und auf die Einhaltung des gesetzlichen Chromgrenzwertes untersucht.

Tabelle 1: Darstellung der Untersuchungsergebnisse Chrom VI
Probenart Anzahl untersuchter Proben Anzahl Proben nicht nachgewiesen Anzahl Proben <  3 mg/kg Anzahl Proben > 3 mg/kg
Trachtenlederhosen 14 9 3 2

Von den untersuchten Lederhosen lagen 12 Proben unterhalb des Grenzwertes von 3 mg/kg. In neun dieser Proben war kein Chrom VI nachweisbar. Bei zwei der untersuchten Proben hingegen überschritten die nachgewiesenen Chrom VI Gehalte den Grenzwert, was zu einem Verkaufsverbot führt. Die zuständigen Behörden wurden informiert und leiteten entsprechende Vollzugsmaßnahmen ein. Nach wie vor liegt somit der Anteil der auffälligen Proben in diesem Bereich bei 14 %, einer Größenordnung die auch für andere Lederprodukte in früheren Programmen festgestellt wurde.

2. Prüfung von Textilien und einer Lederhose auf aromatische Amine aus Azofarbstoffen

Aromatische Amine aus Azofarbstoffen – rechtliche Regelung

Farbmittel sind die wichtigste Gruppe der im Rahmen der Herstellung von Textilien verwendeten Substanzen. Azofarbstoffe stellen die mit Abstand bedeutendste Farbstoffgruppe dar. Teilweise werden sie auf der Basis krebserzeugender Amine hergestellt, so dass derartige Farbstoffe für das Färben insbesondere von Bekleidungstextilien als ungeeignet betrachtet werden und der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher spezielle rechtliche Regelungen erlassen hat.
Die Verwendung von Azofarbstoffen, die krebserregende aromatische Amine abspalten können, ist zur Färbung von Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, gemäß der europäischen REACH-Verordnung verboten.
In der REACH-Verordnung ist eine Reihe von aromatischen Aminen genannt, die aus Azofarbstoffen abgespalten werden können. Wird eines dieser Amine in einer Konzentration von mindestens 30 mg/kg in einem Textil- oder Ledererzeugnis nachgewiesen, so gilt die Verwendung eines Azofarbstoffes als nachgewiesen und das Produkt darf nicht in den Verkehr gebracht werden.

Proben und Untersuchungsergebnisse

Neben einer Lederhose gehören zum perfekten Trachten-Outfit ein passendes Trachtenhemd für die Herren oder eine Trachtenbluse für die Damen. Und auch die Kleinen sollen chic sein, wenn der Ausflug zum Volksfest ansteht. Das LGL untersuchte daher im Herbst 2018 auch 16 Proben Trachtenmode aus textilem Material und eine Kinderlederhose hinsichtlich der Verwendung verbotener Farbstoffe (siehe Abbildung 2). Der Schwerpunt dieser Untersuchung lag auf der Bekleidung für Kinder.

In zwei Proben wurden aromatische Amine in nicht nennenswerten Konzentrationen nachgewiesen. Bei 15 Proben verlief der Nachweis komplett negativ. Keine der untersuchten Proben war somit auf Grund ihrer stofflichen Beschaffenheit zu beanstanden.


3. Prüfung der Kennzeichnung der Textilien

Die Angabe der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen ist in der europäischen Textilerzeugniskennzeichnungsverordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011) geregelt. Sie schreibt vor, dass bei jedem Textilerzeugnis die verwendeten Faserarten mit ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtgewicht angegeben werden müssen. Zudem enthält diese Verordnung noch eine Vielzahl an Detailregelungen, z.B. hinsichtlich des Schriftbildes der Kennzeichnung.

Die Kennzeichnung der 16 textilen Proben wurde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben der VO (EU) Nr. 1007/2011 geprüft. In 15 Fällen erfüllte die Kennzeichnung die gesetzlichen Anforderungen. Lediglich in einem Fall waren die Angaben fehlerhaft und wurden beanstandet. Auch hier wurden die zuständigen Behörden informiert, so dass entsprechende Vollzugsmaßnahmen eingeleitet werden konnten.