Schadstoffe in Leder und Lederwaren -
Untersuchungsergebnisse der Jahre 2012 - 2014

Chrom(VI)

Der Schwerpunkt der Untersuchungen von Leder zur Herstellung von Bekleidung oder sonstigen Bedarfsgegenständen sowie von fertigen Produkten aus Leder liegt am LGL auf der Bestimmung des Gehaltes an Chrom(VI). Wasserlösliche Chrom(VI)-Verbindungen sind sehr potente Kontaktallergene.

Zudem sind zahlreiche Chrom(VI)-Verbindungen gemäß der europaweit gültigen so genannten CLP-Verordnung als krebserregend (Kategorie 1B, kann beim Einatmen Krebs erzeugen) eingestuft.
Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es gesetzliche Regelungen für den Chrom(VI)-Gehalt in Bedarfsgegenständen aus Leder, die dazu bestimmt sind länger mit der Haut in Berührung zu kommen. In Deutschland regelt bis April 2015 die Bedarfsgegenständeverordnung sowohl den geltenden Grenzwert als auch das zu seiner Überprüfung anzuwendende Verfahren.
Ab Mai 2015 gilt gemäß der europäischen REACH-Verordnung für Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, ein Verkehrsverbot, wenn ihr Gehalt an Chrom(VI) 3 mg/kg oder mehr beträgt. Durch diese Regelung wird es möglich, Erzeugnisse aus Leder europaweit einheitlich zu bewerten und der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern im gesamten europäischen Wirtschaftsraum zu schützen.

In den Jahren 2012 bis 2014 hat das LGL zahlreiche Proben auf ihren Gehalt an Chrom(VI) geprüft. Die Anzahl der untersuchten Proben sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Tabelle 1: Anzahl der auf Chrom(VI) untersuchten Proben
Produktklasse   2012 2013 2014
Alle Untersuchungen 55 72 114
Beanstandungen§ 5 13 16
Gehalte [mg/kg]* 2,3 – 40,1 2,3 – 36,5 2,0 – 80,4
Accessoires Untersuchungen 1 - -
Beanstandungen§ - - -
Gehalte [mg/kg]* - - -
Arbeitsbekleidung Untersuchungen 13 - 17
Beanstandungen§ 1 - 4
Gehalte [mg/kg]* 16,5 – 40,1 - 2,0 – 79,4
Handschuhe/ Fingerlinge Untersuchungen 1 15 7
Beanstandungen§ 1 2 1
Gehalte [mg/kg]* 2,3 – 32,5 2,3 – 15,7 3,4 – 4,1
Hosenträger/ Gürtel Untersuchungen 4 13 -
Beanstandungen§ 1 2 -
Gehalte [mg/kg]* 4,1 – 4,6 2,8 – 7,9 -
Schuhbekleidung Untersuchungen 22 27 74
Beanstandungen§ 2 3 11
Gehalte [mg/kg]* 3,5 – 22,7 2,8 – 20,7 2,1 – 80,4
Uhren- und sonstige Armbänder Untersuchungen 14 - 14
Beanstandungen§ - - -
Gehalte [mg/kg]* - - -
Mittel- und Oberbekleidung Untersuchungen - 17 2
Beanstandungen§ - 6 -
Gehalte [mg/kg]* - 2,9 – 36,5 -

§ Die Beanstandungen gründen sich auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Bedarfsgegenständeverordnung: Demnach ist es verboten, bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie Lederspielwaren, Verfahren anzuwenden, die bewirken, dass in dem Bedarfsgegenstand Chrom(VI) nachweisbar ist. Als Nachweisgrenze gilt der Wert von 3 mg/kg. In schwerwiegenden Fällen stützt sich die Beanstandung zudem auf das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Dort ist es verboten, Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen. Zudem ist es verboten, diese Gegenstände als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen.
* Es werden alle ermittelten Gehalte angegeben, nicht nur die Gehalte, die zu einer Beanstandung geführt haben.

Im Verlauf der letzten vier Jahre hat das LGL die Anzahl an Proben, die auf Chrom(VI) untersucht werden, kontinuierlich erhöht. Im Fokus stehen dabei Schuhe, sowohl für Erwachsene als auch für Kinder, Lederjacken und Lederhosen sowie Arbeitsbekleidung, hier vor allem Schutzhandschuhe. Trotz verstärkter Kontrollen lässt sich kein Trend bezüglich auffälliger Proben ausmachen. Die Beanstandungsquote lag in den Jahren 2012 bis 2014 zwischen 9 % und 17 %.

Dimethylfumarat (DMF)

Leder für die Herstellung von Möbeln oder Schuhen ist bei Lagerung oder Transport unter Feuchtbedingungen besonders anfällig für mikrobiellen Befall. In diesem Bereich wurde DMF lange Zeit intensiv als Biozid zur Abtötung von Schimmelpilzen eingesetzt. Die Chemikalie wurde in kleinen Beuteln im Möbelstück befestigt oder in den Schuhkarton gelegt: Dort verdunstete das DMF, imprägnierte das Leder und schützte es so vor Schimmelbefall.
Jedoch konnten bei Verbrauchern, die mit DMF oder den mit DMF behandelten Produkten in Kontakt gekommen waren, Beeinträchtigungen der Gesundheit festgestellt werden. So verursachte DMF in einer Reihe von Fällen eine Sensibilisierung bei Hautkontakt. Dies ist besonders schwerwiegend, da eine Sensibilisierung unumkehrbar ist.

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es gesetzliche Regelungen für den DMF-Gehalt in Bedarfsgegenständen. Gemäß der europäischen REACH-Verordnung gilt seit 2012 ein Grenzwert von 0,1 mg/kg. Das LGL hat die Einhaltung dieses Grenzwerts durch die Untersuchung von verschiedenen Bedarfsgegenständen aus Leder auf ihren DMF-Gehalt kontrolliert (siehe Abbildung 1). Das Ergebnis der Untersuchungen in den Jahren 2012 bis 2014 ist sehr erfreulich: In keinem einzigen Fall wurde DMF in Konzentrationen über dem Grenzwert nachgewiesen.

Abbildung 1 zeigt ein Kreisdiagramm mit drei Segmenten. Das größte Segment nimmt etwas mehr als die Hälfte des Kreises ein (56%) und repräsentiert den Anteil der Schuhbekleidung für Erwachsene an der Gesamtanzahl auf Dimethylfumarat untersuchter Proben. Das zweite Segment ist schmäler (17 %). Es stellt den Anteil der Schuhbekleidung für Kinder dar. Das dritte Segment steht für den Anteil der auf Dimethylfumarat untersuchten Geldbörsen, Rucksäcke oder ähnlicher Gegenstände (28 %).

Abbildung 1: Auf Dimethylfumarat untersuchte Proben aus Leder (2012 – 2014)

Aromatische Amine aus Azofarbstoffen

Bei der Verarbeitung von Leder kommen verschiedene Stoffe zum Einsatz, z.B. reduzierende Agenzien oder Konservierungsmittel. Auch Farbmittel spielen eine wichtige Rolle in diesem Zusammenhang. Es gibt unterschiedliche Parameter anhand derer Farbstoffe klassifiziert werden können. Bei der Einteilung der Farbmittel nach chemischen Aspekten in den farbgebenden Gruppen des Farbstoffmoleküls unterscheidet man Azofarbstoffe, Anthrachinonfarbstoffe, Metallkomplex-Farbstoffe und andere.

Problematisch sind Azofarbstoffe, die auf der Basis von krebserregenden Aminen hergestellt werden. Nach der Aufnahme in den Körper oder bei Kontakt mit der Haut können diese Farbstoffe wieder in ihre Ausgangsstoffe gespalten werden, die dann für den Verbraucher eine gesundheitliche Gefährdung darstellen.

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es gesetzliche Regelungen für die Verwendung von Azofarbstoffen in Bedarfsgegenständen. Die zunächst in der deutschen Bedarfsgegenständeverordnung festgeschriebenen Beschränkungen wurden 2009 in die europäische REACH-Verordnung übernommen. Demnach dürfen Azofarbstoffe, die die in der REACH-Verordnung gelisteten Amine durch Spaltung freisetzen können, nicht verwendet werden. Als Grenzwert gilt für jedes Amin der Wert von 30 mg/kg.

Das LGL hat die Einhaltung dieses Grenzwerts durch die Untersuchung von verschiedenen Bedarfsgegenständen aus Leder auf aromatische Amine kontrolliert. In den Jahren 2012 bis 2014 wurden sowohl Schuhbekleidung für Erwachsene und für Kinder als auch Lederjacken und Uhrenarmbänder aus Leder untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist sehr erfreulich: In keinem einzigen Fall wurden aromatische Amine in Konzentrationen über dem Grenzwert nachgewiesen.